Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar

Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.

Namensänderung

Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Unter behördliche Namensänderung versteht man die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.

Hierunter fallen nicht die standesamtlichen Namensänderungen familienrechtlicher Art (z. Bsp. Ehenamen nach der Eheschließung, Voranstellung des Geburtsnamens, Wiederannahme des Geburtsnamens nach Ehescheidung, Namenserteilung bei Kindern).

Antragsteller einer Namensänderung können nur Personen sein, die dem deutschen Recht unterfallen. Dies sind deutsche Staatsangehörige, Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte, die ihren Wohnsitz im Inland haben.

Nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes darf ein Familien- bzw. Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Antragsteller eine unzumutbare Härte auf Grund des Führens oder Nichtführens eines Namens geltend macht oder das Führen  oder Nichtführen eines Namens die Lebensführung so wesentlich beeinträchtigt, dass dies als unzumutbar anzusehen ist.

Dabei ist jedoch nicht nur das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung, sondern auch das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens, welches u.a. darin besteht, dass der Familienname zur Unterscheidung von Personen und zur Kennzeichnung der Angehörigen einer Familie dient, zu berücksichtigen.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung kann nur im Einzelfall zur Beseitigung von Unzuträglichkeiten, die sich bei der rechtmäßigen Führung eines Namens ergeben, genehmigt werden.

Ein Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung verspricht deshalb nur dann Erfolg, wenn ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegt (§ 3 NamÄndG). Der Wunsch des Namensträgers auf Namensänderung stellt danach für sich allein keinen wichtigen Grund dar.

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular;
  •  Begründung zum Antrag ggf. unter Nachweis einzelner Aussagen (bitte schriftlich);
  • Geburtsurkunde (bei ausländischen Urkunden zusätzlich beglaubigte Übersetzung)
  • Heiratsurkunde (bei ausländischen Urkunden zusätzlich beglaubigte Übersetzung)
  • Beglaubigte Abschrift des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk und Sorgerechtsnachweis (wenn vorhanden);
  • Erweiterte Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes;
  • Beglaubigte Kopie des Personalausweises / Reisepasses;
  • Führungszeugnis nach § 30 Bundeszentralregistergesetz ab Vollendung des 14. Lebensjahres;
  • Auskunft aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis in Hünfeld (siehe Merkblatt);
  • Einkommensnachweis;
  • Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei Antrag durch Vormund, Pfleger oder Betreuer;
  • Aktueller Nachweis über den Besitz der elterlichen Sorge;
  • Bescheid über frühere Entscheidung in einem Namensänderungsverfahren (wenn vorhanden);

Weitere Unterlagen können im Einzelfall erforderlich sein und werden dann nachgefordert.

Die Urkunden müssen im Original oder in amtlich oder notariell beglaubigter Fotokopie des  Originals vorgelegt werden.

Kosten

Die Gebühr für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung richtet sich nach dem Einkommen. Der Gebührenrahmen für die Änderung eines Vornamens liegt zwischen 25,00 Euro und 500,00 Euro und für die Änderung eines Familiennamens zwischen 25,00 Euro und 1.500,00 Euro.

Rechtliche Grundlagen

  • Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
  • Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (1. DV NamÄndVwV)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV)

Termine

Beratungsgespräche zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung werden ausschließlich per Telefon oder nach vorheriger Terminabsprache geführt.

Eine schriftliche Antragstellung auch ohne vorherige Beratung kann jederzeit postalisch erfolgen. Für eine Kontaktaufnahme melden Sie sich bitte per Post, E-Mail oder telefonisch.

Anschrift (Post)

Der Antrag ist einzureichen bei

Kreisausschuss des Wetteraukreises
-Personenstandswesen-
Europaplatz
61169 Friedberg (Hessen)

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Natalia Barbu 06031 83-2517 06031 83-922517 202 E-Mail
Rita Branca 06031 83-2513 06031 83-912513 202 E-Mail

Zuständig

Allgemeine Ordnungsangelegenheiten