Sach- und Geldspenden in Schulen

Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (bisher Spendenbescheinigungen)

Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates die gesetzlichen Regelungen des Spendenrechts durch eine Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung neu gefasst. Diese Änderung trat bereits am 1.1.2000 in Kraft.
Alle gemeinnützigen Einrichtungen wie zum Beispiel Schulen, die nach dem geltenden Recht auf das sogenannte Durchlaufspendenverfahren angewiesen waren, sind ab diesem Zeitpunkt berechtigt, unmittelbar Zuwendungen entgegenzunehmen und entsprechende Bestätigungen auszustellen.
Des weiteren hat die Zuwendungsbestätigung (bisher Spendenbestätigung) auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck, getrennt nach Geld-bzw. Sachzuwendungen zu erfolgen.

Benötigte Unterlagen

  • Spendenbescheinigung (Geldzuwendung)
  • Spendenbescheinigung (Sachzuwendung)

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Lukas Mogk 06031 83-5721 06031 83-915721 09 E-Mail

Zuständig

Allgemeine Schulträgeraufgaben