Angebote zur Unterstützung im Alltag
Hilfe im Haushalt, beim Einkaufen, bei Behördengängen – pflegebedürftige Menschen, die in ihrem Zuhause leben, und ihre Angehörigen freuen sich über jede Entlastung im Alltag. Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, dass pflegebedürftige Menschen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben und ihren Alltag selbständig bewältigen können. Angebote zur Entlastung im Alltag müssen der Versorgung der Pflegebedürftigen mit den zum täglichen Leben in einem Privathaushalt erforderlichen hauswirtschaftlichen Hilfen, insbesondere der Zubereitung von Mahlzeiten, dem Einkauf von Waren des täglichen Lebens, der üblichen Reinigung der Wohnräume und dem sich Kümmern um die anfallende Wäsche dienen; hierzu zählen nicht die Instandhaltung von Gebäuden, die Pflege von Außenanlagen und Handwerkerleistungen.
Pflegebedürftige Menschen (Pflegegrad 1 bis 5), die zu Hause leben, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung. Der Betrag von bis zu 125 Euro monatlich kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Der Betrag ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags einzusetzen. Soweit der monatliche Leistungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.
Angebote zur Unterstützung im Alltag sind:
- Betreuungsangebote, nichtgewerblich tätiger juristischer Personen, insbesondere freie Träger, Einrichtungen und Organisationen, in denen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich erfolgt,
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden, die der gezielten Entlastung für von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen z.B. durch Gesprächsgruppen und der qualifizierten beratenden Unterstützung, aber auch Schulungen und Qualifizierungen im Umgang mit pflegebedürftigen Menschen,
- Angebote zur Entlastung im Alltag, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt sowie bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen oder das Pflegen der sozialen Kontakte zu unterstützen.
Leistungserbringende Personen dürfen mit der leistungsempfangenden Person weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein noch mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben. Ausgehend von der pflegebedürftigen Person sind Verwandte bis zum zweiten Grad die Eltern (erster Grad) und die Großeltern (zweiter Grad), die Kinder (erster Grad) und die Enkelkinder (zweiter Grad) sowie die Geschwister (zweiter Grad). Gleiches gilt für die Schwägerschaft: Eltern der Partnerin bzw. des Partners, also Schwiegereltern (erster Grad) und Großeltern der Partnerin bzw. des Partners (zweiter Grad), Kinder der Partnerin bzw. des Partners, sofern keine Adoption stattgefunden hat (erster Grad) und Enkelkinder der Partnerin bzw. des Partners (zweiter Grad) sowie Geschwister der Partnerin bzw. des Partners (zweiter Grad).
Durch die am 08.05.2018 in Kraft getretene Pflegeunterstützungsverordnung im Bundesland Hessen wurden Regularien geschaffen, damit eine Anerkennung von Anbietern erfolgen kann. Um die entsprechenden Entlastungsleistungen mit den Pflegekassen abrechnen zu können, ist eine Anerkennung erforderlich. Für Anbieter, deren Betriebssitz/Wohnsitz sich im Wetteraukreis befindet, erfolgt eine Anerkennung durch den Wetteraukreis.
Anträge auf Anerkennung sind mit den entsprechenden Antragsformularen, siehe nachfolgend, beim Wetteraukreis zu stellen.
Ambulante Pflegedienste - diese werden aufgrund der an sie gestellten Qualitäts- und Strukturanforderungen automatisch mit Abschluss des Vertrages nach §72 SGB XI als Entlastungsdienst anerkannt.
Anbieterform I:
Nichtgewerblich tätige juristische Personen, insbesondere freie Träger, Einrichtungen und Organisationen; für Betreuungsangebote jedoch nur, soweit überwiegend qualifiziert ehrenamtlich Tätige oder Personen, die einen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. des Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Freiwilligendienst leisten, als leistungserbringende Personen eingesetzt werden.
Zum Erhebungsbogen Anbieterform I
Anbieterform II:
Gewerblich Tätige im Sinne des § 15 Einkommenssteuergesetzes und selbständig Tätige im Sinne des § 18 ESTG mit mindestens einem sozialversicherungspflichtigen oder geringfügig Beschäftigten.
Zum Erhebungsbogen Anbieterform II
Anbieterform III:
Qualifizierte Einzelpersonen, die ihre Leistungen im Rahmen eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses bei der leistungsempfangenden Person im häuslichen Bereich anbieten.
Zum Erhebungsbogen Anbieterform III
Anbieterform IV:
Einzelpersonen, die den Vorgaben der Nachbarschaftshelfer/innen entsprechen (qualifizierte Nachbarschaftshilfen) *siehe gesonderte Informationen.
Zum Erhebungsbogen Anbieterform IV
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die anerkennende Behörde.
Grundsätzlich wird Nachbarschaftshilfe als eine freiwillige Unterstützung durch eine einzelne Person aus dem räumlichen oder sozialen Umfeld verstanden, die nicht erwerbsmäßig, sondern im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements erbracht wird. Nachbarschaftshilfe wird also freiwillig und privat erbracht, ist eine Unterstützung bei Dingen des alltäglichen Lebens, richtet sich an Nachbarinnen und Nachbarn wie auch Freundinnen, Freunde und Bekannte, findet im sozialen, aber nicht im verwandtschaftlichen „Nähe Verhältnis“ und ohne Gewinn- und Einkommenserzielungsabsicht statt.
Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer dürfen Angebote zur Entlastung im Alltag anbieten. Angebote zur Entlastung im Alltag dienen der Versorgung der Pflegebedürftigen mit den zum täglichen Leben in einem Privathaushalt erforderlichen hauswirtschaftlichen Hilfen, insbesondere der Zubereitung von Mahlzeiten, dem Einkauf von Waren des täglichen Lebens, der üblichen Reinigung der Wohnräume und dem sich Kümmern um die anfallende Wäsche.
Ab dem 1. Oktober 2022 können Leistungen von Nachbarschaftshelferinnen oder Nachbarschaftshelfern über den Entlastungsbetrag nur noch mit den Pflegekassen abgerechnet werden, wenn diese als Anbieterinnen und Anbieter nach der Pflegeunterstützungsverordnung durch die zuständige Anerkennungsbehörde anerkannt sind.
Eine Anerkennung ist nur möglich, wenn
- Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer mit der pflegebedürftigen Person weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind noch mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben,
- die Unterstützung auf der Basis eines freiwilligen bürgerschaftlichen Engagements mit besonderem Bezug ehrenamtlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erfolgt,
- eine Unterstützung von höchstens drei pflegebedürftigen Personen je Kalendermonat erfolgt,
- für Leistungen nur eine zeitlich pauschalisierte Aufwandsentschädigung verlangt wird,
- die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, der zum Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes nicht länger als drei Jahre zurückliegt, nachgewiesen wird.
Weitere erforderliche Unterlagen:
- Führungszeugnis:
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Pflegeunterstützungsverordnung sieht vor, dass alle leistungserbringenden Personen ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes oder im Fall der Betreuung minderjähriger oder behinderter Pflegebedürftiger ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen haben.
Pflegebedürftige Personen sind besonders schutzbedürftig. Ein Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob und inwieweit eine Person vorbestraft ist. Bei besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten wie zum Beispiel im Kontakt mit pflegebedürftigen Personen können bestimmte Vorstrafen dagegensprechen, dass jemand sich in dem gewünschten Bereich engagiert.
Da die überwiegende Mehrheit der Pflegebedürftigen neben dem Pflegegrad auch einen Grad der Behinderung hat, benötigen wir für die Anerkennung als qualifizierte/r Nachbarschaftshelferin/-helfer ein erweitertes Führungszeugnis.
- Private Haftpflichtversicherung:
In §1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 der Pflegeunterstützungsverordnung ist als eine der Anerkennungsvoraussetzungen festgelegt, das Anbieter einen ausreichenden Versicherungsschutz für Schäden, die durch die ausgeübte Tätigkeit verursacht werden können, besteht.
Der Versicherungsschutz kann durch Vorlage der aktuellen Beitragsrechnung oder einem aktuellen Versicherungsschein nachgewiesen werden.
Sollten Sie Interesse haben, ein Unterstützungsangebot mit ehrenamtlich Engagierten für Pflegebedürftige aufzubauen und anerkennen oder sich dahingehend beraten zu lassen, steht Ihnen Frau Birgit Baier im Fachdienst Soziale Hilfen gerne zur Verfügung.
Sofern Sie Informationen zu einzelnen Diensten haben möchten oder einen Hauswirtschaftsdienst suchen, können Sie sich an den Pflegestützpunkt wenden.
Alle Dienste finden Sie auch im GIS.
Rechtliche Grundlagen
Paragraf 45a SGB XI und die Pflegeunterstützungsverordnung (PfluV) Hessen
Ansprechpartner/innen
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Birgit Baier | 06031 83-3461 | 06031 83-913461 | U04b |