Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar
Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.
Bestattungskosten
In Deutschland besteht Bestattungspflicht.
Bei einem Sterbefall sind die Angehörigen (in der gesetzlich geregelten Reihenfolge) des Verstorbenen verpflichtet, für eine standesgemäße Bestattung zu sorgen.
Die daraus anfallenden Kosten haben die Verpflichteten nach § 74 SGB XII i.V.m. dem § 13 Hess. FBG zu tragen.
Sofern die Verpflichteten nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten selbst zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls dazu nicht ausreicht, können die Angehörigen einen Antrag auf eine Beihilfe für die an erforderlichen Bestattungskosten im Rahmen des Sozialhilferechtes stellen.
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular nach § 74 SGB XII
- Sterbeurkunde
- Rechnungen der Bestattung (Bestatter, Krematorium, Gebühren Stadt)
- Nachweis des Vermögens des Verstorbenen
Vom Antragsteller (Verpflichteter nach §74 SGB XII):
- Nachweis des Status als Verpflichteter gem. §74 SGB XII (z. B. Erbschein als Erbe)
- Nachweise über monatliches Einkommen (drei Monate)und bestehendes Vermögen (Kontoauszüge, Sparvermögen, Immobilien und Wertpapiere)
- Nachweise über monatliche Lebenshaltungskosten (Miete, Hauslasten, Versicherungen usw.)
Rechtliche Grundlagen
§ 74 SGB XII i.V.m. Hess. Friedhofs- und Bestattungsgesetz
Ansprechpartner/innen
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Geschäftszimmer Berliner Straße 31 | 06042 989-3421 | 06042 989-493434 | 16 | |
Geschäftszimmer Pfingstweide 7 | 06031 83-3928 | 06031 83-913928 | 03 |