Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar

Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung

Menschen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine Behinderung droht, können Leistungen der Eingliederungshilfe nach Vorschriften des SGB IX beantragen.

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es eine drohende Behinderung zu verhüten oder deren Folgen zu beseitigen, zu mildern und dem behinderten Menschen Möglichkeiten zu eröffnen, sich in die Gesellschaft einzugliedern.

Als Leistungen der Eingliederungshilfe kommen in Betracht:

  • Heilpädagogische Leistungen für Kinder im Vorschulalter; dazu gehören: Frühförderung, Integrationsmaßnahmen in Kindertagesstätten
  • Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft; dazu gehören z.B.: Leistungen des Familienentlastenden Dienstes, heilpädagogische Maßnahmen, Fahrdienst für Menschen mit Behinderung
  • Sonstige ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung einer Behinderung: hierzu gehören z.B.: verschiedene aus medizinische Sicht angezeigte und notwendige Therapiemaßnahmen
  • Hilfen bei der Ausstattung und Erhaltung einer eigenen Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung entspricht.
  • Hilfen zum selbst bestimmten Leben von Menschen mit Behinderung in betreuten Wohnmöglichkeiten (Betreutes Wohnen)
  • Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung; darunter fallen: Integrationshilfen an Schulen, Sprachtherapien, Autismustherapien


Mit Ausnahme der Frühförderung, Integration in Kindergärten und Hilfen zur angemessenen Schulbildung, ist die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung im Rahmen des SGB XII einkommens- und vermögensabhängig. Hierbei wird konkret im Einzelfall geprüft inwieweit ein Einkommens- oder Vermögenseinsatz zu erfolgen hat.

Je nach Hilfeart besteht die Möglichkeit, dass auch der Landeswohlfahrtsverband Hessen als überörtlicher Sozialhilfeträger für die Gewährung von Einzelleistungen der Eingliederungshilfe zuständig ist.

Fragen Sie uns deshalb im Einzelfall, wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen weiter.

Benötigte Unterlagen

Antragsformular

Anschrift (Post)

Wetteraukreis
Fachstelle 3.3.5 Eingliederungshilfe Leistung
Europaplatz
61169 Friedberg

Ansprechpartner/innen

Bad Vilbel, Karben, Wöllstadt

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Celine Bonarius 06031 83-3642 06031 83-91 3642 14 E-Mail

Bad Nauheim, Büdingen, Glauburg, Ober Mörlen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Chantal Fassauer 06031 83-3338 06031 83-913537 15 E-Mail

Butzbach A-J, Echzell, Gedern, Hirzenhain, Kefenrod, Limeshain, Ortenberg, Reichelsheim, Rosbach

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Senka Bilandzija 06031 83-3621 E-Mail

Butzbach K-Z, Ranstadt

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Stefani Gras 06031 83-3279 06031 83-913279 15 E-Mail

Altenstadt, Florstadt, Nidda, Niddatal, Rockenberg

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Michele Seipp 06031 83-3628 06031 83-913628 14 E-Mail

Friedberg, Münzenberg, Wölfersheim

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Monika Olczyk 06031 83-3211 06031 83-913211 14 E-Mail

Zuständig

Eingliederungshilfe Leistung