Menschen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine Behinderung droht, können Leistungen der Eingliederungshilfe nach Vorschriften des SGB IX beantragen.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es eine drohende Behinderung zu verhüten oder deren Folgen zu beseitigen, zu mildern und dem behinderten Menschen Möglichkeiten zu eröffnen, sich in die Gesellschaft einzugliedern.
Als Leistungen der Eingliederungshilfe kommen in Betracht:
- Heilpädagogische Leistungen für Kinder im Vorschulalter; dazu gehören: Frühförderung, Integrationsmaßnahmen in Kindertagesstätten
- Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft; dazu gehören z.B.: Leistungen des Familienentlastenden Dienstes, heilpädagogische Maßnahmen, Fahrdienst für Menschen mit Behinderung
- Sonstige ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung einer Behinderung: hierzu gehören z.B.: verschiedene aus medizinische Sicht angezeigte und notwendige Therapiemaßnahmen
- Hilfen bei der Ausstattung und Erhaltung einer eigenen Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung entspricht.
- Hilfen zum selbst bestimmten Leben von Menschen mit Behinderung in betreuten Wohnmöglichkeiten (Betreutes Wohnen)
- Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung; darunter fallen: Integrationshilfen an Schulen, Sprachtherapien, Autismustherapien
Mit Ausnahme der Frühförderung, Integration in Kindergärten und Hilfen zur angemessenen Schulbildung, ist die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung im Rahmen des SGB XII einkommens- und vermögensabhängig. Hierbei wird konkret im Einzelfall geprüft inwieweit ein Einkommens- oder Vermögenseinsatz zu erfolgen hat.
Je nach Hilfeart besteht die Möglichkeit, dass auch der Landeswohlfahrtsverband Hessen als überörtlicher Sozialhilfeträger für die Gewährung von Einzelleistungen der Eingliederungshilfe zuständig ist.
Fragen Sie uns deshalb im Einzelfall, wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen weiter.
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