Bundesinvestitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung

2007 hatte die Bundesregierung den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem ersten vollendeten Lebensjahr beginnend mit August 2013 festgeschrieben. Ziel ist, eine bessere Vereinbarung von Familie und Beruf, um damit Paaren die Entscheidung für Kinder zu erleichtern. Zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gab die Bundesregierung damals ein bundesweites Ziel von Betreuungsplätzen für 35 % der unter Dreijährigen vor. Dabei stützte sich der Gesetzgeber auf eine Studie des Deutschen Jugend Instituts, nach der 5 % der Kinder im Alter bis zu 12 Monaten eine Betreuung benötigen. Bei den Ein- bis Zweijährigen sind es 40 % und bei den Zwei- bis Dreijährigen 68 %.

Der tatsächliche Gesamtbedarf für unter Dreijährige ist bundes- und landesweit jedoch höher als im Jahr 2007 geschätzt; er wird im Wetteraukreis bei etwa 39 % verortet. Dabei variiert der Bedarf nach Regionen und Größe der Kommunen. Vor allem in den urbanen Zentren ist der Bedarf deutlich höher. In Landkreisen erfordert der Ausbau mehr Zeit, da er von kleineren Städten und Gemeinden mit unterschiedlichen Rahmenbedingungen und finanziellen Möglichkeiten geleistet werden muss. Der Ausbau erfordert hohe Investitionen von den Trägern der Kindertagesstätten, das sind in der Regel Kommunen, aber auch Kirchengemeinden, andere freie Träger sowie wenige gewerbliche Anbieter.

Im Februar 2013 standen im Wetteraukreis 2175 Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für rund 31 % der unter Dreijährigen bereit. Zur Abdeckung des Rechtsanspruchs fehlen somit noch 641 U3-Plätze (466 in Kindertageseinrichtungen und 175 in Kindertagespflege), um Ende 2014 den angestrebten Versorgungsgrad von 39 % zu erreichen.

In Hessen wird das Förderprogramm über die öffentlichen Jugendhilfeträger abgewickelt. Die Fachstelle Familienförderung ist damit Bewilligungs-, Zahlungs- und Prüfbehörde für den Wetteraukreis und gegenüber dem Regierungspräsidium Kassel rechenschaftspflichtig.

Benötigte Unterlagen

  • Kindertagesstätten Antrag und Anlagen
  • Kindertagespflege Antrag und Anlagen
  • KfW-Merkblatt 199
  • KfW-Merkblatt 200
  • Leitfaden zur Planung und Einrichtung von Kinderkrippen

Dem Antragsvordruck sind in Kopie u.a. die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII oder deren Inaussichtstellung, die Bauskizze, eine Bescheinigung der Bauaufsicht, eine Aufstellung der geplanten Bauaktivitäten mit voraussichtlichen Kosten und ggf. ein Mietvertrag beizufügen. Kirchliche Träger müssen eine Einverständniserklärung der übergeordneten Kirchenverwaltung vorlegen. Bei bestimmten Projekten ist zudem eine schriftliche Bestätigung über die Drittmittelfinanzierung beizulegen.

Rechtliche Grundlagen

  • Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" vom 31.12.2007 mit Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 2. November 2007
  • (Hessische) Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms für den U3-Ausbau 2013-2014
  • Vorläufige Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung - VV LHO Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie - IFMR 2001, zuletzt geändert 2005 in aktueller Fassung
  • Hessische Mindestverordnung gültig ab 01.09.2009
  • Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18.12.2006
  • Sozialgesetzbuch VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz in der Fassung vom 22.12.2011, BGBl I 2011, 2975
  • Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017-2020

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Heike Dücker 06031 83-3323 06031 83-913323 33 E-Mail
Sonja Jung 06031 83-3334 06031 83-913334 38 E-Mail
Silke Wöll 06031 83-3324 06031 83-913324 35 E-Mail
Bettina Ochs 06031 83-3332 06031 83-913332 40 E-Mail
Dr. Marina Gebbers 06031 83-3322 06031 83-913322 27 E-Mail

Zuständig

Jugend und Soziales