Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar
Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.
Unterstützungen für Asylbewerber
Die Fachstelle Migration gewährt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die im Folgenden näher beschrieben werden:
Wer kann Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten?
Personen, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die u.a. eine
- Aufenthaltsgestattung (zur Durchführung des Asylverfahrens) nach dem Asylverfahrensgesetz oder
- Duldung nach § 60a oder 60b des Aufenthaltsgesetzes oder
- Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Eine Prüfung der Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG kann in der Fachstelle Migration Leistung erfolgen.
Welche Leistungen sind nach dem AsylbLG möglich?
- §§ 3,3a AsylbLG Grundleistungen zur Deckung des notwendigen und des notwendigen persönlichen Bedarfes in Form von Geld- oder Sachleistungen. Hierzu zählt auch der notwendige Bedarf an Unterbringung und Heizung.
- § 2 AsylbLG Leistungen in besonderen Fällen für Leistungsberechtigte, die sich seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer Ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gem. § 4 AsylbLG (siehe Hilfe zur Gesundheit/Krankenhilfe)
- Sonstige Leistungen gem. § 6 AsylbLG sofern sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.
Darüber hinaus regelt das AsylbLG auch die Voraussetzungen für mögliche Leistungskürzungen. Diese wurden durch das Migrationspaket 2019 teilweise neu gefasst und bilden nun eine sehr umfangreiche Eingriffsgrundlage für Leistungskürzungen aus unterschiedlichen Gründen.
Unterbringungsgebühren
Bewohnerinnen und Bewohner einer Gemeinschaftsunterkunft sind gebührenpflichtig
- bei Einkommen
- bei Zugehörigkeit in den Rechtskreis SGB II oder SGB XII
Die Erhebung der Unterbringungsgebühren erfolgt auf Grundlage der „Satzung des Wetteraukreises für die vorübergehenden Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz und anderen Nutzerinnen/Nutzer und Bewohnerinnen und Bewohner“ Bekanntmachung 04/2024
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG
- Gültiges Ausweispapier (siehe Aufzählung oben)
- Nachweis über die örtliche Zuständigkeit des Wetteraukreises (bspw. Zuweisungsbescheid des Landes)
- Nachweis über Wohnsitz im Wetteraukreis (Meldebescheinigung)
- Nachweis über Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Rechtliche Grundlagen
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Ansprechpartner/innen
Leistungssachbearbeitung
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Migration Leistung | 06031 83-3578 |
Krankenhilfe
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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. Krankenhilfe | 06031 83-3404 |