Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar

Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.

Sozial- und Jugendhilfeplanung

Entsprechend dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes sollen staatliche Planungen Impulse für den sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereich geben sowie Maßnahmen verschiedener staatlicher Instanzen koordinieren und zielgerichtet lenken.
Struktur- und Entwicklungsplanung in den Arbeitsfeldern Jugend, Schule und Soziales ist daher gesetzliche Pflicht- und Sollaufgabe des Wetteraukreises als öffentlichem Träger.* Sie ist mit anderen kommunalen und überörtlichen Planungen wie Landesentwicklungsplanung, Bauleitplanung, Schulentwicklungsplanung etc. abzustimmen.

Der Auftrag besteht:

  • in der Förderung der Entwicklungs-, Lern- und Lebensbedingungen von Menschen und Familien, insbesondere von unterstützungsbedürftigen Zielgruppen in Krisen und gefährdeten Lebenslagen,
  • in der Gewährleistung der rechtzeitigen und ausreichenden Verfügbarkeit von
    sozialen und schulischen Einrichtungen, Diensten und anderen Leistungen
  • und damit in der bedarfsgerechten Weiterentwicklung der Angebots- und Leistungsstrukturen im Wetteraukreis.


Die fachpolitische Planungsverantwortung liegt bei den Kreisgremien. Eine Stabstelle der Fachbereichsleitung bereitet deren Entscheidungen durch Strategie-, Konzeptions- und Evaluationsaufgaben vor. Die Beteiligung und Mitwirkung von freien Trägern, Kommunen, Interessensgruppen sowie anderer Kooperationspartner erfolgt gemäß dem gesetzlichen Auftrag.

Zu den Aufgaben zählen:

  • Entwicklung von Lösungen und Konzepten zur Sicherstellung bedarfsgerechter Angebots- und Leistungsstrukturen,
  • Erhebungen und Recherchen im Rahmen von Bestands- und Bedarfsermittlungen,
  • Grundlagenarbeiten wie Dokumentation und Analyse demografischer, sozialer und sozialpolitischer Entwicklungen,
  • Mitwirkung in fachlichen und regionalen Netzwerken innerhalb und außerhalb des Wetteraukreises sowie
  • fachbereichsinterne Mitwirkung an Maßnahmen der Kostensteuerung sowie an Qualitätsentwicklungsprozessen.

Beteiligte

Rechtliche Grundlagen

* Zu nennen sind u.a. das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), §§ 1, 79 und 80, das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetz (HKJGB), § 12, das Sozialgesetz SGB I,§§ 1 und 17, das Sozialgesetzbuch SGB X, § 95 sowie das hessische Schulgesetz, § 145.
 

Zuständig