Sozial- und Jugendhilfeplanung

Entsprechend dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes sollen staatliche Planungen Impulse für den sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereich geben sowie Maßnahmen verschiedener staatlicher Instanzen koordinieren und zielgerichtet lenken.
Struktur- und Entwicklungsplanung in den Arbeitsfeldern Jugend, Schule und Soziales ist daher gesetzliche Pflicht- und Sollaufgabe des Wetteraukreises als öffentlichem Träger.* Sie ist mit anderen kommunalen und überörtlichen Planungen wie Landesentwicklungsplanung, Bauleitplanung, Schulentwicklungsplanung etc. abzustimmen.

Der Auftrag besteht:

  • in der Förderung der Entwicklungs-, Lern- und Lebensbedingungen von Menschen und Familien, insbesondere von unterstützungsbedürftigen Zielgruppen in Krisen und gefährdeten Lebenslagen,
  • in der Gewährleistung der rechtzeitigen und ausreichenden Verfügbarkeit von
    sozialen und schulischen Einrichtungen, Diensten und anderen Leistungen
  • und damit in der bedarfsgerechten Weiterentwicklung der Angebots- und Leistungsstrukturen im Wetteraukreis.


Die fachpolitische Planungsverantwortung liegt bei den Kreisgremien. Eine Stabstelle der Fachbereichsleitung bereitet deren Entscheidungen durch Strategie-, Konzeptions- und Evaluationsaufgaben vor. Die Beteiligung und Mitwirkung von freien Trägern, Kommunen, Interessensgruppen sowie anderer Kooperationspartner erfolgt gemäß dem gesetzlichen Auftrag.

Zu den Aufgaben zählen:

  • Entwicklung von Lösungen und Konzepten zur Sicherstellung bedarfsgerechter Angebots- und Leistungsstrukturen,
  • Erhebungen und Recherchen im Rahmen von Bestands- und Bedarfsermittlungen,
  • Grundlagenarbeiten wie Dokumentation und Analyse demografischer, sozialer und sozialpolitischer Entwicklungen,
  • Mitwirkung in fachlichen und regionalen Netzwerken innerhalb und außerhalb des Wetteraukreises sowie
  • fachbereichsinterne Mitwirkung an Maßnahmen der Kostensteuerung sowie an Qualitätsentwicklungsprozessen.

Beteiligte

Rechtliche Grundlagen

* Zu nennen sind u.a. das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), §§ 1, 79 und 80, das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetz (HKJGB), § 12, das Sozialgesetz SGB I,§§ 1 und 17, das Sozialgesetzbuch SGB X, § 95 sowie das hessische Schulgesetz, § 145.
 

Zuständig