Musterstimmzettel für die Kommunalwahl
Am 15.03.2026 findet die Wahl des Kreistages des Wetteraukreises statt.
Damit sich die Wählerinnen und Wähler zur Vorbereitung ihrer Wahlentscheidung bereits vor dem Wahltag mit dem amtlichen Stimmzettel befassen können, wird hier der Musterstimmzettel für diese Wahl veröffentlicht.
Sozialhilfe für Menschen in besonderen Wohnformen
BTHG: Leistungen nach dem SGB XII in einer besonderen Wohnform (existenzsichernde Leistungen)
Im Zuge der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) erfolgt ab dem 01.01.2020 die Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe (SGB IX) und der existenzsichernden Leistungen (SGB XII) für Menschen mit Behinderungen, die in einer stationären Einrichtung wohnen. Der Begriff der „stationären Einrichtung“ wird zukünftig durch den Begriff der „besonderen Wohnform“ ersetzt, die im § 42 a (2) Satz 1 Nr. 2 i.V.m (5) und (6) SGB XII definiert ist.
Personen, die in einer besonderen Wohnform leben, werden damit in der Sozialhilfe (Grundsicherung) den Personen gleichgestellt, die außerhalb einer Einrichtung leben.
Für die Gewährung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe für erwachsene Personen bleibt der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) zuständig.
Zuständig für die Gewährung der existenzsichernden Leistungen für Erwachsene ist der örtliche Sozialhilfeträger, in der eine Person, vor erstmaliger Aufnahme in einer Einrichtung, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnort) hatte.
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf Leistungen in einer besonderen Wohnform
- Wohn- und Betreuungsvertag
- Einwilligungserklärung Regelbedarf
- Einwilliung Mehrbedarf Mittagessen
- Einwilligungserklärung Kosten der Unterkunft
Rechtliche Grundlagen
SGB XII
Ansprechpartner/innen
| Name | Telefon | Raum | |
|---|---|---|---|
| Postfach Soziale Hilfen - Ost | 06042 989-3421 | 16 |
Zuständig
Für Leistungen für Kinder und Jugendliche in Einrichtungen über Tag und Nacht wenden Sie sich bitte an die Fachstelle Teilhabe und Eingliederungshilfe.