Sozialhilfe für Menschen in besonderen Wohnformen
BTHG: Leistungen nach dem SGB XII in einer besonderen Wohnform (existenzsichernde Leistungen)
Im Zuge der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) erfolgt ab dem 01.01.2020 die Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe (SGB IX) und der existenzsichernden Leistungen (SGB XII) für Menschen mit Behinderungen, die in einer stationären Einrichtung wohnen. Der Begriff der „stationären Einrichtung“ wird zukünftig durch den Begriff der „besonderen Wohnform“ ersetzt, die im § 42 a (2) Satz 1 Nr. 2 i.V.m (5) und (6) SGB XII definiert ist.
Personen, die in einer besonderen Wohnform leben, werden damit in der Sozialhilfe (Grundsicherung) den Personen gleichgestellt, die außerhalb einer Einrichtung leben.
Für die Gewährung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe für erwachsene Personen bleibt der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) zuständig.
Zuständig für die Gewährung der existenzsichernden Leistungen für Erwachsene ist der örtliche Sozialhilfeträger, in der eine Person, vor erstmaliger Aufnahme in einer Einrichtung, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnort) hatte.
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf Leistungen in einer besonderen Wohnform
- Wohn- und Betreuungsvertag
- Einwilligungserklärung Regelbedarf
- Einwilliung Mehrbedarf Mittagessen
- Einwilligungserklärung Kosten der Unterkunft
Rechtliche Grundlagen
SGB XII
Ansprechpartner/innen
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Geschäftszimmer Berliner Straße 31 | 06042 989-3421 | 06042 989-493434 | 16 |
Zuständig
Für Leistungen für Kinder und Jugendliche in Einrichtungen über Tag und Nacht wenden Sie sich bitte an die Fachstelle Teilhabe und Eingliederungshilfe.