Veterinäramt zieht Gummibärchen mit Fliegenpilzgift aus dem Verkehr
Gefährliche Süßigkeiten wurden in acht Automaten im Wetteraukreis verkauft
„Dringende Warnung vor ,Muscimol Gummies‘-Gummibärchen: Die Gummibärchen mit dem Inhaltsstoff Muscimol sind gesundheitsschädlich und insbesondere eine Gefahr für Kinder, da das Produkt mit normalen Süßigkeiten verwechselt werden kann.“ So lautet eine Warnung, die das Bundesamt für Verbraucherschutz bereits Mitte August ausgesprochen hat. Die Gummibärchen wurden demnach bisher ausschließlich im Onlinehandel vertrieben. Im Wetteraukreis wurde nun jedoch ein Fall bekannt, bei dem die Süßigkeit auch in öffentlich zugänglichen Automaten angeboten wurde.
Ein junger Mann kauft an einem Verkaufsautomaten, wie sie derzeit auch im Wetteraukreis vielfach aus dem Boden sprießen, eine Packung Gummibärchen. Kurz nach dem Verzehr muss er mit Vergiftungserscheinungen ins Krankenhaus gebracht werden. Von dort erfolgte nach Infektionsschutzgesetz eine Meldung an das Gesundheitsamt. Eine zügig durch die zuständige Lebensmittelüberwachung des Wetteraukreises initiierte Untersuchung zeigt daraufhin: In den Gummibärchen steckt Muscimol.
Eine Packung der Süßigkeit enthält zwar nur zwei Fruchtgummis, doch diese haben es mit 5 Milligramm des halluzinogenen Fliegenpilzgiftstoffs pro Stück in sich. Dabei handelt es sich um einen psychoaktiven Stoff, der tiefgreifend die Psyche beeinflusst und auch – wie im Fall des jungen Wetterauers – zu Vergiftungserscheinungen führen kann.
Um zu verhindern, dass weitere Menschen zu Schaden kommen, wurde die Lebensmittelüberwachung schnell aktiv: Der Automatenbetreiber wurde aufgefordert, das Produkt unverzüglich kreisweit aus dem Verkauf zunehmen. Inzwischen können die halluzinogenen Gummibärchen nicht mehr an den betroffenen Automaten gekauft werden – auch wenn der Betreiber zunächst behauptete, sie seien „gar nicht zum Verzehr gedacht gewesen, sondern nur zum Sammeln“. Parallel dazu erfolgte eine landes-, bundes- und letztlich europaweite Warnmeldung für entsprechende Gefahrenlagen in Zusammenhang mit diesem Lebensmittel.
Um einen Verkaufsautomaten zu betreiben, bedarf es lediglich einer Gewerbeanmeldung. Auf Privat- oder Unternehmensgrundstücken dürfen die Automaten damit jederzeit und ohne behördliche Genehmigung aufgestellt werden. Das Jugendschutzgesetz greift, sobald alkoholische Getränke wie Wein oder Bier im Warenautomaten angeboten werden. Dennoch raten der Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung und der Fachbereich Gesundheit und Bevölkerungsschutz des Wetteraukreises dazu, ungewöhnliche Produkte aus Verkaufsautomaten im wahrsten Sinne des Wortes mit Vorsicht zu genießen und verdächtige Artikel umgehend zu melden.
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