Wasserentnahme aus Flüssen und Bächen untersagt
Es ist zu trocken im Wetteraukreis. Ergiebiger Regen über mehrere Tage, der das Regendefizit und den Wasserhaushalt wieder ausgleicht, ist jedoch nicht in Sicht. Deshalb untersagt der Wetteraukreis ab dem 6. Juli per Anordnung die Wasserentnahme aus Bächen und Flüssen.
Die Wasserführung in den Bächen und Flüssen des Wetteraukreises ist in den vergangenen Wochen stark zurückgegangen. Stellenweise sind Gewässer schon gänzlich trocken gefallen. Viele Bäche sind zu Rinnsalen geschrumpft, und auch die größeren Gewässer führen Niedrigwasser. Um eine zusätzliche Belastung des Ökosystems zu verhindern, wird der Eigentümer- und Anliegerverbrauch beschränkt. Ab sofort ist jegliche Wasserentnahme aus Bächen und Flüssen unzulässig.
Die Anordnung betrifft insbesondere die Eigentümer und Anlieger der Gewässer. Das Schöpfen mit Handgefäßen ist im Rahmen des Gemeingebrauchs weiterhin zulässig: Wer also mit der Gießkanne am benachbarten Fluss Wasser schöpft, ist von dieser Regelung nicht betroffen. Der Einsatz von elektrischen oder benzinbetriebenen Pumpen ist hingegen verboten. Vorhandene Entnahmevorrichtungen wie Schläuche und Pumpen sind aus den Gewässern zu entfernen.
Sinkende Pegelstände im Internet abrufbar
Wie sehr die Pegelstände in den Gewässern zurückgegangen sind, kann beim Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie verfolgt werden. Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie misst hessenweit regelmäßig an 108 Stellen die Pegelstände von Bächen und Flüssen. In der Wetterau wird unter anderem an folgenden Bächen und Flüssen gemessen:
- an der Ulfa, zwischen Ulfa und Kohden
- an der Nidda, bei Unter-Schmitten, Nieder-Florstadt, Ilbenstadt und Bad Vilbel
- an der Nidder, bei Steinberg und Glauberg sowie in Nidderau-Windecken (Main-Kinzig-Kreis)
- am Seemenbach, in Büdingen
- an der Wetter, vor Trais-Münzenberg und oberhalb von Friedberg-Bruchenbrücken
- an der Usa, in Friedberg
Empfindliche Bußgelder
Die aktuell erlassene Allgemeinverfügung wird im Amtsblatt des Wetteraukreises veröffentlicht und gilt ab dem Tag der Bekanntgabe, also mit dem 6. Juli 2023. Die Verfügung behält ihre Gültigkeit bis einschließlich 30. November 2023 oder bis auf Widerruf durch den Kreisausschuss des Wetteraukreises.
Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet. Die Fachstelle Wasser und Bodenschutz weist darauf hin, dass die Einhaltung des Verbots im erforderlichen Umfang, insbesondere an wasserwirtschaftlich und ökologisch gefährdeten Gewässerabschnitten kontrolliert wird. Ein Verstoß kann mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.