Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar
Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.
Umtausch eines grauen, rosa, DDR- oder unbefristeten Kartenführerscheins
(Pflichtumtausch)
Der EU-Kartenführerschein hat Scheckkartenformat und eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren.
Der Umtausch eines grauen, rosa oder DDR-Führerscheins ist in folgenden Fällen erforderlich:
- bei Fahrerlaubnissen der Klasse 2, wenn Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben und weiter Fahrzeuge dieser Klasse führen möchten,
- bei Fahrerlaubnissen der Klasse 3, wenn Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben und mit dieser Fahrerlaubnis weiterhin
dreiachsige Züge mit einer Gesamtmasse von mehr als 12t, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges übersteigt, führen möchten, - bei Fahrerlaubnissen der Klasse 3, wenn Sie mit dieser zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken eine Zugmaschine mit max. 60 km/h Höchstgeschwindigkeit (neue Klasse T) führen möchten,
- bei einer Fahrerlaubnis der Klasse 1a, wenn Sie leistungsunbeschränkte Krafträder führen möchten,
- bei Antragstellung auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheines,
- bei erstmaliger Antragstellung auf eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- zum Pflichtumtausch nach Ziffer I der nachfolgenden Tabelle.
Der Umtausch eines in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 18.01.2013 ausgestellten EU-Kartenführerscheins in einen befristeten EU-Kartenführerschein, muss bis zu den in Ziffer II der nachfolgenden Tabellen genannten Fristen erfolgen.
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 - 1958 | 19.07.2022 |
1959 - 1964 | 19.01.2023 |
1965 - 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
II. Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind*:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
1999 - 2001 | 19.01.2026 |
2002 - 2004 | 19.01.2027 |
2005 - 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 - 18.01.2013 | 19.01.2033 |
* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig von Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Der Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis kann auch online gestellt werden.
Benötigte Unterlagen
- Antrag
- bisheriger Führerschein
- ein biometrisches Passbild (aktuell!)
- gültiger Personalausweis, oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung, oder Passersatzdokument
Sollte der Papierführerschein (grau, rosa, DDR) von einer anderen Behörde als dem Wetteraukreis oder den ehemaligen Landkreisen Friedberg und Büdingen ausgestellt sein, so wird zur Verfahrensbeschleunigung empfohlen, dass vorab eine Karteikartenabschrift bei der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde angefordert wird (die ausstellende Fahrerlaubnisbehörde kann dem Führerschein entnommen werden). Bei einem bereits ausgehändigten EU-Kartenführerschein wird keine Karteikartenabschrift benötigt.
Zusätzlich beim Umtausch von Papierführerschein (grau, rosa, DDR) auf EU-Kartenführerschein:
Wenn Sie gleichzeitig die Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE (bisher in Klasse 2 inkludiert) oder der Klasse CE mit der Schlüsselzahl 79 (Teil der bisherigen Klasse 3) ab dem 50. Lebensjahr bzw. die Erteilung nach deren Ablauf beantragen, müssen Sie zusätzlich vorlegen:
- eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - nicht älter als 1 Jahr
- ein augenärztliches Zeugnis/Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - nicht älter als 2 Jahre
Hinweis: Sofern die Klassen C und CE (bisher in Klasse 2 inkludiert) seit längerem abgelaufen sind, kann im Einzelfall eine Befähigungsprüfung erforderlich sein. Dies trifft nur zu, wenn die Erteilung der Klassen C und CE ausdrücklich beantragt wird.
Wenn Sie die Erteilung der Klasse T (land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) im Rahmen der Umstellung der Klasse 3 beantragen, müssen Sie zusätzlich vorlegen:
- einen Nachweis über Ihre land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit (Bescheinigung des Ortslandwirtes, Arbeitgebers, Maschinenrings, Forstamtes o. ä.)
Hinweis: Sofern Sie die Erteilung der Klasse T nicht mit beantragt haben, ist eine nachträgliche ausbildungs- und prüfungsfreie Erteilung nicht mehr möglich.
Die Unterlagen sind bitte stets vollständig und im Original mitzubringen.
Kosten
25,30 Euro - 30,80 Euro
Zusätzliche Kosten können abhängig vom Einzelfall anfallen.
Rechtliche Grundlagen
Fahrerlaubnisverordnung
Besonderes
Im Ausland - auch innerhalb der EU - werden die grauen oder rosa Führerscheine jedoch immer öfter nicht mehr akzeptiert. Dies sollte vor allem vor Antritt einer Urlaubsreise bedacht werden. Es wird empfohlen, vor der Reise einen EU-Kartenführerschein zu beantragen. Beachten Sie bitte auch die entsprechenden Bearbeitungszeiten von ca. 4 Wochen.
Bezüglich des Pflichtumtausches wird darauf hingewiesen, dass die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der erteilten Fahrerlaubnisklassen auch nach Ablauf des Führerscheindokuments weiterhin besteht. Dies gilt nicht bei zeitlich befristeten Klassen (s. Zeile 11 des EU-Kartenführerscheins oder obige Auflistung). Es wird empfohlen, den EU-Kartenführerschein rechtzeitig zu beantragen und die volle Laufzeit des Pflichtumtausches zu nutzen! Zudem wird darauf hingewiesen, dass ein abgelaufenes Führerscheindokument eine Ordnungswidrigkeit (Verwarngeld von 10,00 Euro) darstellt.
Eine Karteikartenabschrift (nur bei Umstellung eines Papierführerscheins) für eine andere Fahrerlaubnisbehörde erhalten Sie auf Anfrage.
Sprechzeiten
Montag und Dienstag | 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr |
Mittwoch | 07:30 Uhr - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr |
Freitag | 07:30 Uhr - 12:30 Uhr |
Termine
Eine Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde ist nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung mit entsprechendem Prüfungsnachweis des TÜV (A4, weiß) ist auch ohne Terminvereinbarung möglich.
Termine im Bereich "Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug oder Verzicht" sind bitte ausschließlich telefonisch anzufragen.
Zur Online-Terminvergabe für die Fahrerlaubnisbehörde.
Ansprechpartner/innen
Fachdienst Ordnungsrecht - Führerscheinangelegenheiten
Name | Telefon | Fax | Raum | |
---|---|---|---|---|
. Fahrerlaubnisbehörde | 06031 83-2149 | 06031 83-912138 |