Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar
Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.
Förderung von bezahlbarem Mietwohnraum im Wetteraukreis
Bezahlbarer Wohnraum ist ein zentrales soziales Grundbedürfnis. Die Gewährleistung einer sicheren und sozial verantwortbaren Wohnungsversorgung breiter Schichten der Bevölkerung ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
Viele Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen können sich im Wetteraukreis nicht aus eigener Kraft angemessen mit Wohnraum versorgen. Zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit bezahlbarem Mietwohnraum stellt der Wetteraukreis Fördermittel bereit. Eine Richtlinie regelt die Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für die Bewilligung der Fördermittel.
Informationen zur Förderrichtlinie:
Zur Förderrichtlinie „Förderung von bezahlbarem Mietwohnraum im Wetteraukreis“
Der Wetteraukreis gewährt im Rahmen der Richtlinie einen Zuschuss zur Schaffung von bezahlbarem Mietwohnraum für Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind.
Zielgruppe im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Haushalte, deren Einkommen die jährliche Einkommensgrenze nach der Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Wohnraumförderung um nicht mehr als zehn Prozent überschreiten. Die förderungsfähige Wohnfläche (Regelwohnfläche) beträgt bei Wohnungen für eine Person bis 45 Quadratmeter, bei Wohnungen für zwei Personen bis 60 Quadratmeter und für jede weitere Person 12 Quadratmeter mehr.
Bei Wohnungen mit drei Zimmern zuzüglich Bad und Küche ist die förderungsfähige Wohnfläche unabhängig von der beabsichtigten Belegung auf 72 Quadratmeter begrenzt. Die Wohnfläche einer Wohnung soll 35 Quadratmeter nicht unterschreiten.
Förderungsfähig ist die Schaffung von bezahlbarem Mietwohnraum durch
- Neubauten, insbesondere auf Flächen, die der Innenentwicklung dienen und
- Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Gebäudebestand einschließlich der Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die ein Gebäude auf Dauer zu Wohnzwecken erhalten oder wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht wird.
Gefördert wird die Schaffung von abgeschlossenen Wohnungen, die die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllen. Ebenfalls gefördert werden Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Gebäudebestand durch die ein Gebäude auf Dauer zu Wohnzwecken für die Zielgruppen erhalten oder wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht wird. Es werden nur vollständige Wohnungen und keine Teile von Wohnungen gefördert. Die Wohnung muss eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen.
Die Schaffung bzw. Erhaltung und Wiedernutzbarmachung von Wohnraum für geringe Einkommen wird mit einem Sockelbetrag von 400 Euro pro Quadratmeter gefördert.
Die Schaffung bzw. Erhaltung und Wiedernutzbarmachung von Wohnraum für mittlere Einkommen wird mit einem Sockelbetrag von 250 Euro pro Quadratmeter gefördert.
Befinden sich die Objekte in einer Gesamtanlage Denkmalschutz oder sind diese ein Einzelkulturdenkmal, erhöht sich der Sockelbetrag der Förderung hierfür um 20 Prozent.
Werden Wohnungen barrierefrei geschaffen, erhöht sich der Sockelbetrag der Förderung für diese Wohnflächen um 20 Prozent.
Die maximale Förderhöhe pro Projekt beträgt 200.000 Euro.
Der Zuschussantrag für ein Bau- oder Sanierungs-/Modernisierungsvorhaben ist mit einer verbindlichen Erklärung über die beabsichtigte Miethöhe an den
Kreisausschuss des Wetteraukreises
Fachdienst Kreisentwicklung
- Wohnbauförderungsstelle -
Europaplatz
61169 Friedberg
zu richten.
Benötigte Unterlagen
Das Antragsverfahren ist vorab mit der Fachstelle Strukturförderung, E-Mail, abzustimmen (weitere Kontaktdaten siehe unten auf der Seite). Dem daraus resultierenden Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
- amtlicher Lageplan
- detaillierte Projektbeschreibung inklusive Kostenschätzung
- Bauzeichnungen (Vorentwurf), Maßstab mindestens 1:200
- Wohnflächenberechnung
- Angaben zur Einstiegsmiete
- Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
- Kopien der erforderlichen behördlichen Genehmigungen (beispielsweise Baugenehmigung)
Besonderes
Stichtage für die Abgabe von Förderanträgen sind der 31. März und der 30. September eines Jahres.
Prüffähige Anträge sind vor Beginn des Vorhabens zu stellen.
Die beantragte Maßnahme darf erst nach Zugang des Zuwendungsbescheids begonnen werden.
Mit dem Vorhaben ist innerhalb von zwölf Wochen ab Erteilung des Zuwendungsbescheides zu beginnen.
Ansprechpartner/innen
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Volker Matthesius | 06031 83-4131 | 06031 83-914131 | 104 | |
Silke Spieß | 06031 83-4139 | 06031 83-914139 | 112 |