Heilpraktiker-Erlaubnis-Überprüfung

eingeschränkt auf Physiotherapie

Antragstellende Personen, die eine staatlich geregelte Physiotherapieausbildung mit staatlichem Abschluss absolviert haben und eine Zulassung als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker beschränkt auf die Ausübung der Physiotherapie beantragen, können in Abweichung zu Nr. 6 und 7 der hessischen Richtlinien mündlich dahingehend überprüft werden, ob sie hinsichtlich ihrer auf den physiotherapeutischen Bereich beschränkten heilkundlichen Tätigkeit eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen.

Die Dauer soll 45 Minuten nicht überschreiten.

In dieser mündlichen Überprüfung muss die jeweilige antragstellende Person nachweisen, dass sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat. Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen.

Gegenstand der durchzuführenden mündlichen Überprüfung im Rahmen der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis sind nicht Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die den Antrag stellende Person für die Heilkundeausübung - eingeschränkt auf den Bereich der Physiotherapie - nicht benötigt oder die sie aufgrund ihrer physiotherapeutischen Ausbildung schon besitzt.

Die den Antrag stellende Person hat vielmehr nachzuweisen, dass sie im Rahmen ihrer Physiotherapeutentätigkeit in der Lage ist, bei typischen Beschwerdebildern unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer Erwägungen eine (Erst-) Diagnose zu stellen. Dabei muss sie erkennen können, ob und inwieweit zur näheren Abklärung weitergehende Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Verfahren erforderlich sind, für die an einen Arzt zu verweisen ist (z. B. radiologische Abklärung, Messung der Knochendichte). Die Befähigung, eine umfassende ärztliche Differentialdiagnose zu stellen ist nicht Gegenstand der Überprüfung.

Die sonstigen allgemeinen Regelungen in den Hessischen Heilpraktikerrichtlinien (wie etwa die Kostenregelung; die Vorlage beim Gutachtenausschuss) sind auch auf die Überprüfung eingeschränkt für den Bereich der Physiotherapie anzuwenden.

Für Personen, die nach bestandener Überprüfung eine auf den Bereich der Physiotherapie eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis erhalten können, gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Berufsbezeichnung. Die geführte Berufsbezeichnung darf jedoch nicht irreführend im Sinne des Heilmittelwerberechts und des Wettbewerbsrechts sein.

Es wird die Verwendung der Berufsbezeichnung

"Heilpraktikerin bzw. Heilpraktiker eingeschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie“

empfohlen.

Die Anmeldung und Antragstellung erfolgt seit dem 01.08.2013 bei der Kreisverwaltung des Wetteraukreises:

Kreisausschuss des Wetteraukreises
Fachdienst Gesundheit & Gefahrenabwehr
Europaplatz
61169 Friedberg
Telefon: 0 60 31/83-23 11

Benötigte Unterlagen

  • Lebenslauf
  • Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein (als beglaubigte Kopie)
  • bei Namensänderung eine entsprechende Kopie der Urkunde
  • Nachweis der Schulbildung (als beglaubigte Kopie)
  • Nachweis über die Vorbereitung auf den Heilpraktikerberuf auf dem Gebiet der Physiotherapie

Bitte folgende Unterlagen erst nach Aufforderung einreichen:

  • Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die den Antrag stellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist,
  • Amtliches Führungszeugnis (Belegart "0" ), das nicht älter als drei Monate sein darf.

Bitte senden Sie Ihre Anfragen mit Wohnanschrift zur Heilpraktikerüberprüfung per E-Mail.

Kosten

Die Antragsgebühr beträgt 187,00 Euro und wird mit Antragstellung fällig, unabhängig vom weiteren Verlauf der Prüfungszulassung.

Die Gebühr für die sektorale Heilpraktikerüberprüfung auf dem Gebiet der Physiotherapie beträgt 180,00 Euro  und wird in einem gesonderten Gebührenbescheid erhoben

Nach Bestehen der mündlichen sektoralen Überprüfung werden Sie dann nochmals zur Zahlung von 63,00 Euro für die Ausstellung der Erlaubnisurkunde per Gebührenbescheid aufgefordert.

Bitte nicht vorab überweisen!

Rechtliche Grundlagen

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Hessen (ÖGDG)

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG)

Gesetze über die diversen Gesundheitsfachberufe

Zweite Verordnung z. Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Familie u. Gesundheit (VwKostO-HMAFG) des Landes Hessen, jeweils in der z. Z. geltenden Fassung.

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Valentina Petker 06031 83-2311 06031 83-912311 137 E-Mail

Zuständig

Kinder- und Jugendgesundheit und Prävention