Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar
Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.
Salmonellen
Personen, die gem. § 42 Abs. 1 IfSG an einer Salmonellose erkrankt, dessen verdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden, dürfen nicht gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig sein.
Für den Besuch von Kindergemeinschaftseinrichtungen gem. § 34 IfSG gibt es für Lehrer, Schüler, Schulbedienstete und Beschäftigte in anderen Kindergemeinschaftseinrichtungen keine Einschränkungen mehr. Die Gemeinschaftseinrichtung kann nach dem Abklingen der Symptome wieder besucht werden. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Die gründliche Händehygiene sollte fortgesetzt werden.
Lediglich Kinder unter 6 Jahren dürfen Gemeinschaftseinrichtungen erst wieder besuchen, wenn nach ärztlichem Attest eine Weiterverbreitung ausgeschlossen werden kann.
Im RKI-Ratgeber finden Sie alle weiteren Informationen zu Salmonellen:
RKI - RKI-Ratgeber - Salmonellose
Salmonellen: Test positiv - Fragebogen
Sie wurden positiv auf Salmonellen getestet? Aus diesem Grund haben Sie von uns Post erhalten. Wir haben Ihnen erklärt, dass wir als zuständige Gesundheitsbehörde gesetzlich verpflichtet sind, alle im Wetteraukreis aufgetretenen Infektionen mit Salonellen detailliert an das Robert-Koch-Institut zu melden. Die Meldung muss nach einem speziellen, vorgeschrieben Muster erfolgen.
Aus diesem Grund sind Sie verpflichtet, uns einige Fragen zu beantworten. Dazu haben wir einen digitalen Salmonellen-Fragebogen vorbereitet, den Sie bitte ausfüllen.
Rechtliche Grundlagen
§§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- § 6 Infektionsschutzgesetz: Der feststellende Arzt ist verpflichtet, den Verdacht sowie die Erkrankung an einer infektiösen Gastroenteritis dem Fachdienst Gesundheit mitzuteilen, sofern die Person im Lebensmittelbereich tätig ist bzw. zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein Zusammenhang vermutet wird.
- § 7 Infektionsschutzgesetz: Jeglicher Nachweis auf Salmonellen ist vom feststellenden Labor unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.
Ansprechpartner/innen
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Dennis Knau | 06031 83-2324 | 06031 83912324 | 197 | |
Jürgen Ditthardt | 06031 83-2323 | 06031 83-912323 | 195 | |
Hannah Stiebeling | 06031 83-2325 | 06031 83-912325 | 195 |