Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar

Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.

Salmonellen

Personen, die gem. § 42 Abs. 1 IfSG an einer Salmonellose erkrankt, dessen verdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden, dürfen nicht gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig sein.

Für den Besuch von Kindergemeinschaftseinrichtungen gem. § 34 IfSG gibt es für Lehrer, Schüler, Schulbedienstete und Beschäftigte in anderen Kindergemeinschaftseinrichtungen keine Einschränkungen mehr. Die Gemeinschaftseinrichtung kann nach dem Abklingen der Symptome wieder besucht werden. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Die gründliche Händehygiene sollte fortgesetzt werden.
Lediglich Kinder unter 6 Jahren dürfen Gemeinschaftseinrichtungen erst wieder besuchen, wenn nach ärztlichem Attest eine Weiterverbreitung ausgeschlossen werden kann.

Im RKI-Ratgeber finden Sie alle weiteren Informationen zu Salmonellen:
RKI - RKI-Ratgeber - Salmonellose

Salmonellen: Test positiv - Fragebogen
Sie wurden positiv auf Salmonellen getestet? Aus diesem Grund haben Sie von uns Post erhalten. Wir haben Ihnen erklärt, dass wir als zuständige Gesundheitsbehörde gesetzlich verpflichtet sind, alle im Wetteraukreis aufgetretenen Infektionen mit Salonellen detailliert an das Robert-Koch-Institut zu melden. Die Meldung muss nach einem speziellen, vorgeschrieben Muster erfolgen.

Aus diesem Grund sind Sie verpflichtet, uns einige Fragen zu beantworten. Dazu haben wir einen digitalen Salmonellen-Fragebogen vorbereitet, den Sie bitte ausfüllen.

Rechtliche Grundlagen

§§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

  • § 6 Infektionsschutzgesetz: Der feststellende Arzt ist verpflichtet, den Verdacht sowie die Erkrankung an einer infektiösen Gastroenteritis dem Fachdienst Gesundheit mitzuteilen, sofern die Person im Lebensmittelbereich tätig ist bzw. zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein Zusammenhang vermutet wird.
  • § 7 Infektionsschutzgesetz: Jeglicher Nachweis auf Salmonellen ist vom feststellenden Labor unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Dennis Knau 06031 83-2324 06031 83912324 197 E-Mail
Jürgen Ditthardt 06031 83-2323 06031 83-912323 195 E-Mail
Hannah Stiebeling 06031 83-2325 06031 83-912325 195 E-Mail

Zuständig

Infektionsschutz und Hygiene