Trinkwasserinstallation
Nicht ortsfeste Trinkwasseranlagen
Die gesetzlichen und technischen Vorgaben für zeitweilige Wasserversorgungsanlagen im Rahmen der Trinkwasserversorgung werden durch die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und das zugehörige technische Regelwerke festgelegt.
Wasser für den menschlichen Genuss und Gebrauch und Wasser für Betriebe, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, muss den mikrobiologischen und chemischen Qualitätskriterien der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) entsprechen.
Um eine einwandfreie Trinkwasserqualität sicherzustellen und um eine Beeinträchtigung des öffentlichen Versorgungsnetzes zu vermeiden, sind die nachfolgenden hygienischen und technischen Anforderungen und Verhaltensregeln einzuhalten. Die gesetzlichen Grundlagen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) machen Vorgaben über die Verantwortlichkeiten und die technische Ausführung zur Gewährleistung einer einwandfreien Trinkwasserversorgung. Sofern Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung abgegeben wird, unterliegen Anlagen zur zeitweiligen Wasserverteilung (gemäß § 2 Nr. 2 Buchstabe f) spezifischen Anforderungen nach der Trinkwasserverordnung.
Hinsichtlich der Betreiberpflichten sind
- das Infektionsschutzgesetz (IfSG), die Trinkwasserverordnung (TrinkwV ),
- die DIN 2001-2:2018-01 (Trinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen) und
- die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
als wesentlich zu nennen.
Die Verantwortung des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage beginnt hinter der Sicherungseinrichtung der Übergabestelle (z.B. öffentliche Wasserversorgung: Hydrant mit Standrohr) und schließt alle Anlagenkomponenten bis einschließlich der Sicherungseinrichtung der Abgabestelle ein (DIN 2001-2).
Bei der Planung, dem Bau und dem Anlagenbetrieb sind mindestens die a.a.R.d.T. einzuhalten. Die Anforderungen an geeignete Werkstoffe und Materialien sind zu beachten (§§ 13,14 TrinkwV). Dem Gesundheitsamt ist so früh wie möglich die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserverteilungsanlage sowie die voraussichtliche Betriebsdauer anzuzeigen (§11 TrinkwV).
Die Beprobung der Installation ist durch § 29 TrinkwV geregelt. Untersuchungsergebnisse müssen spätestens 2 Wochen nach Abschluss der Untersuchung an das Gesundheitsamt übermittelt und 10 Jahre von Ihnen aufbewahrt werden (§ 44 TrinkwV). Grenzwertüberschreitungen oder die Nichteinhaltung von Anforderungen müssen unverzüglich dem Gesundheitsamt angezeigt werden (§ 47 TrinkwV). Weiterhin besteht die Verpflichtung, in den vorgenannten Fällen unverzüglich Untersuchungen zur Ursachenaufklärung und Sofortmaßnahmen zur Abhilfe durchzuführen.
Das Betriebsbuch (gem. DIN 2001-2), welches i.d.R. an der Anlage vorzuhalten ist, muss folgende Mindestangaben enthalten: Angaben zum Betreiber der Anlage, Anleitung zur Errichtung, Inbetriebnahme, Betrieb, Außerbetriebnahme und Lagerung der Anlagenteile, Angaben über ggf. zugesetzte Mittel und Stoffe (z.B. Desinfektion), Untersuchungsbefunde, Begehungsprotokolle, Niederschriften von Überwachungen des Gesundheitsamtes, Prüfzeugnisse der verwendeten Trinkwasserschläuche, Nachweise von Wartungen und Instandsetzungen und Austausch von
Schläuchen und Armaturen, Verzeichnis über bauliche Änderungen, Betriebsstörungen und sonstige Vorkommnisse.
Das Betriebsbuch muss für die Überwachungsbehörden bei der Besichtigung einsehbar sein!
Das Gesundheitsamt prüft im Rahmen von Anlagenbesichtigungen, mindestens aber bei Erstinbetriebnahme sowie anlassbezogen, ob den Betreiberpflichten nachgekommen wird (§§ 54,55 TrinkwV).
Bei der Planung und Installation ist die Mitwirkung von einem im Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenen Installationsunternehmen erforderlich.
Die Versorgung darf nur aus kontrollierten Trinkwasseranlagen (nicht aus Gießwasserleitungen oder Grauwasseranlagen o.ä.) erfolgen! Erfolgt die Versorgung aus dem öffentlichen Leitungsnetz darf zum Anschluss an den Hydranten nur ein vom örtlichen Wasserversorgungsunternehmen zur Verfügung gestelltes geeignetes Standrohr mit einer Sicherungsarmatur gegen Rückfließen und Rückdrücken eingesetzt werden. Die weiterführenden Anschlussteile wie Rohre, Schläuche und Unterverteiler sind unter Beachtung der technischen Regeln so zu verlegen und abzusichern, dass keine schädlichen Einwirkungen auf die Trinkwasserqualität entstehen können (z.B. durch Temperaturerhöhung, stagnierendes Wasser oder Verkeimung). Eine Beeinträchtigung der Abgabestellen durch Rücksaugen und Rückdrücken untereinander ist auszuschließen. Alle Anschlüsse des schlauchgebundenen Verteilungssystems sind gegen Rückdrücken und Rücksaugen unter Beachtung der technischen Regeln abzusichern (DIN 1988-100 / DIN EN 1717).
Schlauch-Überlängen sind zu vermeiden. Die Länge der Schlauchleitungen für einen Anlagenanschluss soll 40 m nicht überschreiten. Es muss eine entsprechende Anzahl Unterverteiler platziert werden. Leitungs- und Schlauchquerschnitte sind möglichst klein zu wählen. Schläuche und Anschlusskupplungen müssen dauerhaft als Trinkwasserleitung gekennzeichnet sein, um eine Verwechslung mit der Abwasserleitung sicher auszuschließen. Das Ablegen von Kupplungen, Armaturen und Verbindungsstücken auf dem Erdboden ist wegen der besonderen Verschmutzungsgefahr zu vermeiden.
Durch das Schaffen von Auflagen kann diese Gefahr reduziert werden. Alle Armaturen sind auf die sichere Funktion hin regelmäßig bei der fachkundigen Inspektion und Wartung zu überprüfen. Die Anschlussleitung und die angeschlossenen Anlagenteile müssen für einen Druck von mindestens 10 bar ausgelegt sein.
Die verwendeten Materialien (z.B. Schläuche, Rohre, Armaturen) müssen für Trinkwasser geeignet sein. Das Zeichen eines anerkannten Zertifizierers, z. B. DIN/DVGW- oder DVGW-Zertifizierungszeichen kann bekunden, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Trinkwasserschläuche müssen der Elastometerleitlinie des Umweltbundesamtes, Kategorie “Rohre DN < 80 mm (Hausinstallation)“, der technischen Regel DVGW- W 270 sowie den Anforderungen der DVGW VP 549 und DVGW VP 550 entsprechen.
Beschriftungsbeispiel: DVGW – Trinkwasser – Elastometer „Rohre DN < 80 mm“ – W270 – VP549.
Normale Garten- oder Druckschläuche sind für die Trinkwassernutzung nicht zulässig!
Vor der jeweiligen Inbetriebnahme / Wiederinbetriebnahme ist die Trinkwasserleitung gründlich, mindestens jedoch 5 Minuten, mit maximalem Wasserdruck zu spülen. Bei Bedarf schließen sich eine Desinfektion mit dafür zugelassenen und geeigneten Mitteln und Ausspülen des Desinfektionsmittels an. Während des Betriebs sind Schläuche, Anschlusskupplungen, Rohrleitungen, Armaturen usw. sauber zu halten und dürfen nur zur Trinkwasserversorgung genutzt werden.
Nach dem jeweiligen Betrieb sind bei der Demontage der Trinkwasserleitung die Einzelteile ordnungsgemäß zu spülen, eventuell zu desinfizieren, vollständig zu entleeren und zu trocknen sowie mit Blindkupplungen oder Stopfen zu verschließen und hygienisch einwandfrei zu lagern, um Beeinträchtigungen im Hinblick auf den späteren Gebrauch auszuschließen.
Ansprechpartner/innen
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Sascha Hofmann | 06031 83-2329 | 06031 83-912329 | 198 | |
Heiko Kieckhäfer | 06031 83-2328 | 06031 83-912328 | 194 |