Vorsorgevollmacht

Vorsorge für den Betreuungsfall

Um zu vermeiden, dass durch eine Krankheit, einen Unfall oder bei Altersgebrechlichkeit eine Situation entsteht, die Sie entscheidungsunfähig macht, sollten Sie wissen, wer dann für Sie handelt. Bedenken Sie, dass auch Ehegatten, Eltern oder Kinder eine Vollmacht brauchen oder als gesetzliche Vertreter bestellt werden müssten, um für volljährige Personen etwas verbindlich regeln zu dürfen! Sie können schon heute dafür sorgen, dass eine gerichtliche Betreuung vermieden werden kann, weil Sie einer Person Ihres Vertrauens ein Vollmacht erteilt haben, die Ihre Wünsche und Vorstellungen für Sie geltend machen und Ihre Rechte einfordern kann.

Welche Möglichkeiten der Vorsorge für den Betreuungsfall gibt es?

Die Vorsorgevollmacht

Grundsätzlich kann ein volljähriger geschäftsfähiger Mensch jederzeit einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht zur Erledigung einzelner oder zur generellen Regelung aller Rechtsgeschäfte erteilen.

Die Rechtspraxis hat zusätzlich den Begriff der Vorsorgevollmacht geprägt. Eine solche Vollmacht enthält wesentliche Elemente der Generalvollmacht, der Gesundheitssorge und die Sorge für den Aufenthalt eines Menschen. Diese Vollmacht hat einen "vorsorgenden" Charakter und soll grundsätzlich erst verwendet werden, wenn der Vollmachtgeber seine rechtlichen Angelegenheiten selbst nicht mehr wahrnehmen kann oder will. Die Vorsorgevollmacht ist meist umfassend und soll nach Möglichkeit die Einrichtung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vermeiden.

Die Betreuungsverfügung
Wenn Sie keine Möglichkeit sehen, eine Person zu bevollmächtigen oder wenn Sie den gerichtlich kontrollierten Weg einer Betreuung bevorzugen, können Sie in einer Betreuungsverfügung richtungweisende Wünsche für eine eventuelle spätere Betreuung aufschreiben. Diese Betreuungsverfügung wird kostenfrei beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt.

Unterschriftsbeglaubigung
Die Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung können Sie sich bei der Betreuungsbehörde des Wetteraukreises beglaubigen lassen (Kosten hierfür 10 Euro).

Wir bitten im Falle einer Unterschriftbeglaubigung um vorherige Terminvereinbarung mit den Ansprechpartnerinnen: Frau von zur Mühlen, Frau Schulz oder Frau Zeeb.

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Die Betreuungsvereine im Wetteraukreis informieren über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.

Die Betreuungsbehörde des Wetteraukreises hat die Broschüre "Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung" herausgegeben, die von dort zu beziehen ist. Die Broschüre informiert über die Möglichkeiten der Vorsorge durch Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen und enthält Formulierungsvorschläge. Am Ende dieser Seite finden Sie ein Muster einer Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung, die von der Betreuungsstelle des Wetteraukreises erstellt wurde.

Das Hessische Ministerium der Justiz hat die Broschüre "Betreuungsrecht, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung?" herausgegeben, die von dort bezogen werden kann.

Weitere Infos:

Benötigte Unterlagen

Zum Beglaubigungstermin werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung im Original
  • Personalausweis

Kosten

Die Kosten für die Unterschriftsbeglaubigung der Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung betragen 10,00 Euro je Unterschrift.

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Sabine Bode 06031 83-2314 95 E-Mail
Sarah Caligiuri 06031 83-2305 06031 83-912305 502 E-Mail

Zuständig