Influenza (Grippe)

Influenzavirus-Infektionen sind weltweit verbreitet. In gemäßigten Zonen der nördlichen und südlichen Hemisphäre treten regelmäßig in den jeweiligen Wintermonaten Grippewellen auf. Trotz dieser ausgeprägten Saisonalität können in den entsprechenden Ländern Influenza-Erkrankungen auch außerhalb der Grippewellen auftreten und mitunter sogar zu lokalisierten Ausbrüchen führen.

In Deutschland treten saisonale Grippewellen im Winterhalbjahr meist nach dem Jahreswechsel auf. Die auf Bevölkerungsebene messbare Influenza-Aktivität steigt in den meisten Jahren im Januar oder Februar deutlich an und erstreckt sich durchschnittlich über acht bis zehn Wochen, kann in einzelnen Jahren aber auch deutlich länger dauern. Während der jährlichen Grippewellen werden schätzungsweise 5 – 20 Prozent der Bevölkerung infiziert. Die Stärke der Grippewellen schwankt von Jahr zu Jahr erheblich. Bei einer schweren Grippewelle wie in der Saison 2012/2013 wurden rund 30.000 Influenza-bedingte Krankenhauseinweisungen und 20.000 Todesfälle geschätzt, während in milden Saisons (wie z.B. 2013/2014) nur rund 3.000 Krankenhauseinweisungen geschätzt werden und eine Influenza-assoziierte Übersterblichkeit (Exzess-Mortalität) nicht nachzuweisen ist.
 

Im RKI-Ratgeber finden Sie alle Informationen über Influenza: 

RKI - RKI-Ratgeber - Influenza (Teil 1): Erkrankungen durch saisonale Influenzaviren

Influenzaviren: Test positiv - Fragebogen
Sie wurden positiv auf Influenzaviren getestet? Aus diesem Grund haben Sie von uns Post erhalten. Wir haben Ihnen erklärt, dass wir als zuständige Gesundheitsbehörde gesetzlich verpflichtet sind, alle im Wetteraukreis aufgetretenen Infektionen mit Influenzaviren detailliert an das Robert-Koch-Institut zu melden. Die Meldung muss nach einem speziellen, vorgeschrieben Muster erfolgen.

Aus diesem Grund sind Sie verpflichtet, uns einige Fragen zu beantworten. Dazu haben wir einen digitalen Influenzaviren-Fragebogen vorbereitet, den Sie bitte ausfüllen.

Rechtliche Grundlagen

  • § 6 Abs. 1 Nr. 2 IfSG: Der feststellende Arzt ist verpflichtet, den Verdacht sowie die Erkrankung an einer Influenza Infektion dem Fachdienst Gesundheit mitzuteilen, sofern die Person im Lebensmittelbereich tätig ist bzw. zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein Zusammenhang vermutet wird.
  • § 7 Abs. 1 Nr. 34 IfSG: Jeglicher Nachweis auf Influenza ist vom feststellenden Labor unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Dennis Knau 06031 83-2324 06031 83912324 197 E-Mail
Jürgen Ditthardt 06031 83-2323 06031 83-912323 195 E-Mail
Hannah Stiebeling 06031 83-2325 06031 83-912325 195 E-Mail

Zuständig

Infektionsschutz und pandemisches Krisenmanagement