Registrierungsverfahren Berufsbetreuer/innen

Am 01.01.2023 tritt das neue Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) in Kraft. Das Gesetz dient zur Einführung eines formalen behördlichen Registrierungsverfahrens mit persönlichen und fachlichen Mindestanforderungen für beruflich tätige rechtliche Betreuer/-innen. (=Betreuer/-innen)

Unabhängig wie lange ein/e beruflicher/e Betreuer/-in bereits tätig ist, muss vorab ein schriftlicher Antrag zur Registrierung gestellt werden. Die Antragstellung ist frühestens ab dem 01.01.2023 möglich. Bitte benutzen Sie das Antragsformular des Wetteraukreises. (Siehe Dokumente)

Die Registrierung als Betreuer/-in gilt bundesweit.

Weitere Informationen:

Registrierung – Online-Lexikon Betreuungsrecht (lexikon-betreuungsrecht.de)

Die zuständige Stammbehörde richtet sich gem. § 2 Abs. 4 BtOG nach dem Sitz (z.B. Büroräume) des/ der Betreuers/-in:

  1. Hat der/ die Berufsbetreuer/-in eine eigenständige Büroadresse ist diese die Zuständigkeit der Stammbehörde ausschlaggebend;
  2. Besteht keine eigenständige Büroadresse, ist der (Haupt-) Wohnsitz des/der Betreuers/-in für die Stammbehörde maßgeblich
  3. Besteht weder eine Büroadresse noch ein Wohnsitz im Inland, so ist die Behörde zuständig, bei der die meisten Betreuungen geführt werden.

Für die Registrierung als berufliche/r Betreuer/-in muss ein schriftlicher Antrag bei der jeweils zuständigen Behörde (=Stammbehörde) gestellt werden. Gemäß §24 Absatz 3 BtOG ist über einen Antrag innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.

Für den Antrag bitten wir Sie, das Antragsformular der Betreuungsbehörde des Wetteraukreises zu verwenden. Den Antrag können Sie per Post, per Fax oder elektronisch in der Betreuungsbehörde (Kontaktdaten siehe unten) einreichen. Bitte beachten Sie, dass Sie Kopien von öffentlichen Dokumenten (z.B. Studien- oder Ausbildungszeugnis, Nachweise der Sachkunde) in beglaubigter Form einreichen.

Um die Tätigkeit als Betreuer/-in ausüben zu können, müssen folgende Kriterien erfüllt sein

  1. Die persönliche Eignung
  2. Ein Nachweis über eine ausreichende Sachkunde (Kenntnisse im Bereich der Betreuung)
  3. Der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und von 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres

Folgende Fristen sind zu beachten:

  • Antragsstellung ist erst ab 01.01.2023 möglich
  • Spätester Antrag für Bestandsbetreuer/-innen (=bereits vor dem 01.01.2023 tätig) ist der 30.06.2023
  • Die Sachkunde für Bestandsbetreuer/-innen ist bis zum 30.06.2025 nachzuweisen

BestandsbetreuerInnen, die bereits vor dem 01.01.2023 beruflich Betreuungen geführt haben, gelten grundsätzlich auch ohne Antragsstellung ab 01.01.2023 bis 30.06.2023 als vorläufig registriert. Die vorläufige Registrierung endet automatisch ab 01.07.2023, wenn kein Registrierungsantrag gestellt wird. BestandsbetreuerInnen, die bis zum 30.06.2023 keinen Antrag gestellt haben, müssen jedoch ab 01.07.2023 einen vollständigen Sachkundenachweis erbringen.

Der Sachkundenachweis dient der Sicherung der Qualität in der rechtlichen Betreuung und soll gewährleisten, dass berufliche BetreuerInnen befähigt sind, ihre Aufgaben gegenüber den von ihnen betreuten Menschen verantwortungsvoll auszuüben.

Die inhaltlichen Anforderungen für den Sachkundenachweis finden sie unter dem hinterlegten Dokument.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag
  • Beiblatt zum Antrag
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und von 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres)
  • Führungszeugnis auf Verlangen der Behörde nach § 30 Absatz 5 des BZRG, nicht älter als drei Monate
  • Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach §882b der ZPO, nicht älter als drei Monate
  • Selbstauskunft über Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren und ob eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde (Beiblatt)
  • Vollständiger Sachkundenachweis gemäß der BtRV. Für Antragsteller mit der Befähigung zum Richteramt und denjenigen, die ein Studium der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit erfolgreich abgeschlossen haben ist als Sachkundenachweis das Abschlusszeugnis einzureichen. Für Betreuer, die vor dem 01.01.2020 tätig waren entfällt der Sachkundenachweis.
  • Für bereits vor dem 01.01.2023 tätige Berufsbetreuer/-innen: Bestellungsbeschluss des Betreuungsgerichts als beruflich tätige Betreuer/-in (mit Datum vor dem 01.01.2020 bzw. mit Datum vor dem 01.01.2023)
  • Für bereits vor dem 01.01.2023 tätige Berufsbetreuer/-innen: Liste der Aktenzeichen der aktuell geführten Betreuungen mit Angabe des jeweils zuständigen Amtsgerichts.

Rechtliche Grundlagen

Betreuerregistrierungsverordnung

Anschrift (Post)

Wetteraukreis
Betreuungsbehörde

Europaplatz
61169 Friedberg

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Sabine Bode 06031 83-2314 95 E-Mail
Sarah Caligiuri 06031 83-2305 06031 83-912305 502 E-Mail

Zuständig

Sozialmedizin und Betreuungsbehörde