Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar

Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.

Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Infektionsschutz

Personen, die mit Krankheitserregern gemäß. Infektionsschutzgesetz (IfSG) verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, benötigen eine Erlaubnis des zuständigen Gesundheitsamtes.

Hinweis: Krankheitserreger im Sinne des IfSG sind Viren, Bakterien, Pilze und Parasiten sowie sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheiten verursachen können.

Dafür müssen bestimmte Nachweise vorgelegt werden, die die Sachkenntnis und Zuverlässigkeit bestätigen

  • Nachweis eines Studienabschlusses

Nachweis über den Abschluss eines Studiums der Human-,Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder über den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul-oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten (Nachweis der mikrobiologischen Lehrinhalte durch Semesterbescheinigungen, Prüfungsscheine, Approbationsurkunde oder Abschlussprüfung/Examen).

  • Tätigkeitsnachweis der zweijährigen hauptberuflichen Arbeit mit Krankheitserregern
  • Sonstige Nachweise
    Sonstige Nachweise auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie, wenn eine zweijährige Tätigkeit der vorgenannten Art nicht erbracht wurde
  • Führungszeugnis

Das Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate alt sein.

Keine Erlaubnis wird benötigt:

  • für die Ausübung der Tätigkeit benötigen Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, Tierärztinnen oder Tierärzte für mikrobiologische Untersuchungen zur orientierenden Diagnostik für die eigenen Patientinnen oder Patienten oder die eigene Praxis (z.B. Uricult-Untersuchungen).

Ist die Labormethode jedoch auf den spezifischen Nachweis (Anreicherung/Vermehrung) meldepflichtiger Krankheitserreger ausgerichtet, benötigt man eine Erlaubnis.

  • Für speziell für Sterilitätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung bei der Herstellung und Prüfung und der Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln und Medizinprodukten. Die arzneimittel-und medizinproduktrechtlichen Vorschriften setzen Sachkunde voraus, sodass das Infektionsschutzgesetz dies nicht regeln muss
  • Für allgemeine Steriltätsprüfungen, Bestimmung der Koloniezahl und sonstige Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung, soweit diese nicht dem spezifischen Nachweis von Krankheitserregern dienen und dazu Verfahrensschritte zur gezielten Anreicherung oder gezielten Vermehrung von Krankheitserregern beinhalten.

Die erteilte Erlaubnis muss mindestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt werden. Gemäß Infektionsschutzgesetz muss der Anzeige folgendes beigefügt sein:

  • Beglaubigte Abschrift der Erlaubnis, sofern die Erlaubnis nicht durch das zuständige Gesundheitsamt erteilt worden ist
  • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeit einschließlich der Entsorgung des infektiösen Mülls
  • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen

Rechtliche Grundlagen

§§44, 45,46 und 47 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Besonderes

Wichtig:

Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten sind anzeigepflichtig. Jede Person muss ihre Tätigkeit anzeigen. Unabhängig davon, ob eine Erlaubnis erforderlich ist. Jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume, der Einrichtung und der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit müssen dem Gesundheitsamt unverzüglich mitgeteilt werden.

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Heiko Kieckhäfer 06031 83-2328 06031 83-912328 194 E-Mail

Zuständig

Infektionsschutz und Hygiene