Förderung von Streuobstwiesen
Der Wetteraukreis stellt im Rahmen zweier eigener Förderrichtlinien Geld zur Verfügung, um hochstämmige Obstbäumen in Streuobstgebieten sowie Pflanzungen von Bäumen im besiedelten Ortsbereich zu bezuschussen.
Die Gebiete, in denen Obstbaumpflanzungen bezuschusst werden, finden Sie auf der digitalen Landkarte.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie der Förderrichtlinie:
Richtlinie zur Förderung von Streuobst im Wetteraukreis (Förderrichtlinie Streuobst)
Streuobstwiesen prägen seit vielen Jahrhunderten die Kulturlandschaft des Wetteraukreises und erfüllen vielfältige Funktionen: Sie sind Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten, beliebter Naherholungsraum und waren lange Zeit ein wichtiger Faktor für die lokale Wirtschaft und die gesunde Ernährung der Bevölkerung.
Diese Funktionen sind durch den Rückgang der Streuobstwiesen in Gefahr. Deshalb hat es sich der Wetteraukreis mit Beschluss des Kreistages vom 04.04.2022 zum Ziel gesetzt, Maßnahmen zum Erhalt von Streuobstbeständen mit jeweils 10.000 € in den Jahren 2022 und 2023 zu fördern.
Antrags- und zuschussberechtigt sind:
- Die gesetzlich anerkannten Naturschutzverbände und Naturschutzvereine,
- Vereine, die Naturschutz- und Landschaftspflegeaufgaben übernommen haben,
- Kindertagesstätten und Schulen,
- andere private Gruppen und Privatpersonen, die sich der vorstehenden Aufgaben annehmen, und
- Eigentümer/innen und Pächter/innen geeigneter Grundstücke, letztere im Einvernehmen mit dem/der Eigentümer/in,
- Kommunen.
Gefördert wird der Kauf voneinheimischen Bäumen gemäß der Anlage 1 mit 50% des Kaufpreises und mindestens 25 €, höchstens 50 € pro Baum einschließlich Pflanzzubehör gem. Nr. 4.). Der Baum muss im Bereich der Flächenkulisse nach Anlage 2 gepflanzt werden. Der Baum soll möglichst von regionalen Anbietern beschafft werden. Versandkosten werden nicht gefördert.
Die Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege erstellt die Anlagen 1 und 2, welche bei Bedarf jederzeit aktualisiert werden.
Anwendung findet die zum Zeitpunkt der Förderentscheidung aktuelle Anlage.
Pro Antragsteller/in, Flurstück und Jahr werden maximal zehn Bäume gefördert. Ausgenommen sind von Kommunen koordinierte Sammelbestellungen.
Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Abgänge durch natürliche Ereignisse sind hiervon unbeschadet.
Gefördert wird:
- die Pflanzung von Obstbaum-Hochstämmen und bestimmten Laubbäumen (Anlage 1) mit einem Kronenansatz in mindestens 1,6 m Höhe.
- benötigter Verbissschutz, Wühlmausschutz und Pfosten (bis max. 3 Pfosten pro Baum) in Verbindung mit einer beantragten Baumpflanzung.
Es sind bevorzugt alte und regionaltypische Sorten zu pflanzen, Beispiele siehe Anlage 1.
Die Förderung ist nur für Pflanzungen auf Grundstücken im Wetteraukreis möglich, die innerhalb der Förderkulisse Streuobst gemäß Anlage 2 zu dieser Richtlinie liegen.
Anlage 1 zur Förderrichtlinie Streuobst (Stand 08.06.2022 – unter Vorbehalt laufender Aktualisierung)
Förderfähig sind folgende Baumarten und Obstsorten:
Baumart | Sorte (Beispielliste, nicht abschließend) |
Apfel | Lokale Sorten:
Historische Sorten*:
Standardsorten**:
Weitere für Wetteraukreis geeignete Sorten:
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Birne | für Wetteraukreis geeignete Sorten:
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Kirsche | für Wetteraukreis geeignete Sorten:
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Pflaume | für Wetteraukreis geeignete Sorten:
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Reneklode | |
Mirabelle | |
Speierling |
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Walnuss |
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Edelkastanie |
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*) Als historische Sorten gelten Sorten, die seit vielen Jahren auf den Streuobstwiesen unserer Region angebaut werden, aber nicht zwingend typisch für unsere Region sind.
**) Als Standardsorten sind alle anderen modernen Sorten zu verstehen, die vorwiegend für den Erwerbsanbau gezüchtet werden
Nicht gefördert werden:
- Sträucher und Spindelobst
- nicht heimische Sorten
- die Wiederanpflanzung nach Rodung einer Obstplantage
- Zierobstbäume.
Anlage 2 zur Förderrichtlinie Streuobst
Die Pflanzung von Obstbäumen und bestimmten Laubbäumen wird nach dieser Richtlinie nur innerhalb einer bestimmten Flächenkulisse gefördert, in der schon ein Zusammenhang mit vorhandenem Streuobst besteht.
Die Flächenkulisse steht unter dem Vorbehalt einer genaueren Ausarbeitung und Aktualisierung.
Die aktuelle Fassung sowie weitere Informationen finden Sie im Internet auf der Seite des Wetteraukreises unter
- Die Bäume sind durch geeignete Maßnahmen vor Schäden durch Wildverbiss, Wühlmäuse und Beweidung zu schützen.
- Die Entwicklung der Bäume ist mit einem fachgerechten Pflanzschnitt und den erforderlichen Erziehungs-/Pflegeschnitten zu gewährleisten.
- Bei der Neupflanzung ist ein Abstand zwischen den Bäumen von mindestens 10 m einzuhalten. Hiervon ausgenommen ist die Nachpflanzung in Lücken bzw. innerhalb des Pflanzrasters bestehender Streuobstbestände.
- Die dauerhafte Pflege muss sorgfältig und fachgerecht erfolgen. Bei der Pflege sind vorhandene Mistelbestände zu entfernen. Sie kann sowohl durch die Eigentümerin/den Eigentümer, die Pächterin/den Pächter oder durch beauftragte Dritte vorgenommen werden.
Die Vergabe der Fördermittel erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Die Antragstellung erfolgt beim Kreisausschuss des Wetteraukreises, Untere Naturschutzbehörde (Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege).
Folgende Unterlagen sind mit dem Förderantrag einzureichen:
- Das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstücken, auf dem/denen die Maßnahme/Pflegemaßnahme stattfinden soll/en,
- eine Erklärung darüber, dass für die beantragte Maßnahme keine rechtliche Verpflichtung zur Neuanlage oder zur Pflege besteht. Die Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege behält sich vor, im Einzelfall weitere erforderliche Unterlagen nachzufordern,
- Fotos von den gepflanzten Bäumen.
Unvollständige Anträge werden in der Regel nicht berücksichtigt.
Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Die Zuwendungen des Wetteraukreises sind freiwillige Leistungen.
Ein Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Soweit die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger nicht Eigentümerin/Eigentümer oder Pächterin/Pächter der Grundstücke ist, auf denen die Pflanzung erfolgen soll, ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin/des Eigentümers vorzulegen.
Über die Bewilligung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie entscheidet die Untere Naturschutzbehörde.
Die Maßnahmen zum Erhalt der Streuobstbestände sind wegen der Unzulässigkeit von Doppelförderungen nur förderfähig, sofern diese nicht bereits über ein anderes Förderprogramm gefördert werden. Förderfähig sind nur freiwillige Maßnahmen der Antragstellerinnen und Antragsteller ohne rechtliche Verpflichtung.
Die Förderungen erfolgen unbeschadet sonstiger erforderlicher Genehmigungen.
Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Beleg/e für die Beschaffung des Baumes/der Bäume und von zwei Fotos des Standortes vor und nach der Pflanzung.
Teilauszahlungen des in Aussicht gestellten Zuwendungsbetrages sind nicht möglich.
Die Auszahlung erfolgt zum Ende des Quartals, in dem der Antrag gestellt wurde.
Die bewilligte Zuwendung kann entsprechend gekürzt werden, wenn
- die tatsächlichen Kosten geringer sind, als der im Zuwendungsbescheid angeführte Förderbetrag,
- die Maßnahme im Nachhinein eine andere öffentliche Förderung erhält,
- die Maßnahme gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
- sonstige Verstöße gegen diese Richtlinie vorliegen (Es wurden zum Beispiel bei der Antragstellung unrichtige Angaben gemacht oder es wird nachträglich eine unsachgemäße Verwendung der Zuwendung festgestellt).
Die Zuwendung ist spätestens bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden Jahres abzurufen.
Mit Beantragung der Förderung willigen der/die Antragsteller/in ein, dass der Wetteraukreis die personenbezogenen Daten wie im Antragsformular angegeben ausschließlich zum Zwecke der Prüfung des Förderanspruchs, bei Rückfragen zu den Antragsunterlagen und zur Auszahlung der Förderung verarbeitet. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.
Mit der Einsendung der Fotos übertragen die Antragsteller/innen dem Wetteraukreis das Recht, diese anonymisiert zu Zwecken der Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit zu veröffentlichen.
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Benötigte Unterlagen
Antrag für Obstbaumpflanzungen in Streuobstgebieten
Die Antragstellung wird ausschließlich online abgewickelt. Die Formulare finden Sie unter den nachfolgenden Links:
- Obstbaumpflanzungen in Streuobstgebieten
- Nachweise der Pflanzung zum Antrag zur Förderung von Streuobst
Rechtliche Grundlagen
Richtlinien des Kreisausschusses des Wetteraukreises vom 19.12.2023
Ansprechpartner/innen
Bearbeitung der Förderanträge
Name | Telefon | Fax | Raum | |
---|---|---|---|---|
Evgenia Hasterok | 06031 83-4304 | 06031 83-914304 | 211 |
Altenstadt, Reichelsheim, Karben, Ranstadt
Name | Telefon | Fax | Raum | |
---|---|---|---|---|
Anna Eva Heinrich | 06031 83-4301 | 06031 83-914302 | 209 |
Gedern, Glauburg, Niddatal; Fachstellenleitung
Name | Telefon | Fax | Raum | |
---|---|---|---|---|
Eva Langenberg | 06031 83-4300 | 06031 83-914300 | 217 |
Büdingen, Echzell, Hirzenhain, Kefenrod, Nidda, Ortenberg, Wölfersheim; Stellvertretende Fachstellenleitung
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Tim Mattern | 06031 83-4306 | 06031 83-914306 | 207 |
Bad Nauheim, Butzbach, Münzenberg, Rockenberg, Rosbach, Wöllstadt
Name | Telefon | Fax | Raum | |
---|---|---|---|---|
Eva Maria von Lospichl | 06031 83-4311 | 06031 83-914311 | 213 |
Florstadt, Friedberg, Ober-Mörlen
Name | Telefon | Fax | Raum | |
---|---|---|---|---|
Sonja Ströll | 06031 83-4305 | 06031 83-914305 | 201 |
Bad Vilbel, Limeshain
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Vera Tebartz | 06031 83-4315 | 06031 83-914315 | 201 |
Verwaltung
Name | Telefon | Fax | Raum | |
---|---|---|---|---|
Nadine Weckler | 06031 83-4303 | 06031 83-914303 | 203 | |
Evgenia Hasterok | 06031 83-4304 | 06031 83-914304 | 211 | |
Hans-Werner Greis | 06031 83-4314 | 06031 83-914314 | 204 | |
Sacha Klement | 06031 83-4307 | 205 |