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Bäume an der Grundstücksgrenze

Das Nachbarrecht

Bei Bäumen und Gehölzen, die an oder auf der Grundstücksgrenze wachsen, treten immer wieder Unsicherheiten auf: Wer ist verantwortlich für was? Darf der Baum überhaupt so dicht an der Grenze stehen? Unter Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen im Hessischen Nachbarrechtsgesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch haben wir die folgenden Informationen dazu für Sie zusammengestellt.

Der Abstand zur Grundstücksgrenze ist von der jeweiligen Baumart abhängig. Die Abstände finden Sie in der Tabelle auf der nächsten Seite nach den Pflanzenarten gegliedert. Der Abstand zur Grenze wird immer vom Mittelpunkt des Stammansatzes gemessen.

Für angrenzende landwirtschaftlich genutzte (oder nutzbare) Grundstücke, Gärtnereien und Kleingärten gilt jeweils das Doppelte des in der Tabelle angegebenen Abstands!

Einzelne Bäume oder Sträucher, die mit zu geringem Grenzabstand gesetzt wurden (oder wild gewachsen sind), müssen auf Verlangen des Nachbarn entfernt werden. Der Nachbar muss seinen Anspruch auf Beseitigung aber innerhalb von drei Jahren nach der Pflanzung geltend machen. Bei Pflanzen, die sich von allein angesamt haben, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, wenn die Pflanze für den Nachbarn erkennbar wird.

Wenn aus einer Hecke einzelne Gehölze herauswachsen, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, wenn die Hecke das Erscheinungsbild als Hecke verliert.

Hecken, die den Grenzabstand nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn auf die Höhe zurückzuschneiden, die dem gegebenen Grenzabstand entspricht (siehe in der Tabelle unter Nr. 10). Für Ersatzpflanzungen gelten die in der Tabelle genannten Abstände. Eine Ausnahme hiervon sind Obstbaumbestände. Werden dort einzelne Obstbäume nachgepflanzt, gilt der durch die anderen Obstbäume vorgegebene Abstand.

Der so genannte Überhang von Ästen (auch Wurzeln) eines Baums vom Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück darf bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Man darf dabei aber den Baum oder Strauch nicht beschädigen. Man kann dem Eigentümer eine angemessene Frist setzen, die Arbeiten selbst zu erledigen (§ 910 BGB).

Früchte gehören dem Eigentümer des Baums, solange sie an dem Baum hängen. Wenn sie herabfallen, gehören sie dem Eigentümer des Grundstücks (§ 911 BGB).

Bäume und Sträucher, die direkt auf der Grundstücksgrenze wachsen, gehören beiden Nachbarn gleichermaßen. Das heißt, dass sowohl ein Ertrag (z. B. Obst) zu teilen ist, aber auch Kosten für Laubentsorgung, Fällung usw. von beiden getragen werden müssen. Jedem der Eigentümer steht das Recht zu, die Beseitigung zu verlangen.

Beim Roden von Gehölzen (wie auch beim Rückschnitt) sind die naturschutzrechtlichen Regelungen zu beachten.

Außerhalb von Siedlungen dürfen Fällungen nur vom 1. Oktober bis 29. Februar erfolgen, zudem ist eine naturschutzrechtliche Genehmigung für den Eingriff erforderlich (§§ 14, 39 Bundesnaturschutzgesetz).

In Siedlungsbereichen dürfen Bäume zwar prinzipiell ganzjährig gefällt werden – es muss aber sicher gestellt sein, dass durch die Fällung keine Nester und Tiere gesetzlich geschützter Arten zu schaden kommen (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz).

Rechtliche Grundlagen

Tabelle: Grenzabstand bei Pflanzungen gemäß §§ 38 und 39 Hess. Nachbarrechtsgesetz

Baumart

Abstand

1.   sehr stark wachsende Allee- und Parkbäume, insbesondere:

  • Eschenahorn (Acer negundo),
  • Linden (Tilia spec.),
  • Platane (Platanus acerifolia), Rosskastanie (Aesculus hippocastanum), Rotbuche (Fagus sylvatica),
  • Stieleiche (Quercus robur),
  • Atlas- und Libanon-Zeder (Cedrus atlantica, C. libani), Douglasfichte (Pseudotsuge taxifolia),
  • Eibe (Taxus baccata),
  • Österreichische Schwarzkiefer (Pinus nigra austriaca)

 

 

 

 

4,0 m

2.   stark wachsende Allee- und Parkbäume, insbesondere:

  • Mehlbeere (Sorbus intermedia),
  • Weißbirke (Betula pendula), Weißerle (Alnus incana),
  • Fichte oder Rottanne (Picea abies),
  • gemeinen Kiefer oder Föhre (Pinus sylvestris), abendländischen Lebensbaum (Thuja occidentalis)

 

 

2,0 m

3.   alle übrigen Allee- und Parkbäume

1,5 m

4.        Obstbäume:

  • Walnussbäume aus Sämlingen,
  • Kernobstbäume    stark    wachsender    Unterlage,    sowie Süßkirschenbäume und veredelte Walnussbäumen,
  • Kernobstbäume auf schwach wachsender Unterlage,
  • Steinobstbäume, ausgenommen die Süßkirschenbäume

 

 

4,0 m
2,0 m


1,5 m

1,5 m

5.   stark wachsende Ziersträucher, vor allem:

  • Alpenrose (Rhododendron-Hybriden), Feldahorn (Acer campestre), Feuerdorn (Pyracantha coccinea), Flieder (Syringa vulgaris), Goldglöckchen (Forsythia intermedia),
  • rotblättrige Haselnuß (Corylus avellana v. fuscorubra),
  • stark   wachsende   Pfeifensträuchern   -   falscher   Jasmin   - (Philadelphus coronarius, satsumanus, zeyheri u.a.), Wacholder (Juniperus communis)

 

 

1,0 m

6.   alle anderen Ziersträucher

1,0 m

7.   Brombeersträucher

1,0 m

8.   alle anderen Beerenobststräucher

0,5 m

9.   einzelne Rebstöcke

0,5 m

10.     Hecken:

  • über 2 m Höhe
  • bis zu 2 m Höhe
  • bis zu 1,2 m Höhe

 

 

0,75 m
0,50 m
0,25 m

Besonderes

Weitere Informationen:

Hessisches Nachbarrechtsgesetz

Broschüre Hessisches Ministerium der Justiz

Ansprechpartner/innen

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