Baumfällung

Bei Baumfällungen kommen verschiedene gesetzliche Regelungen zum Tragen: Die Eingriffsregelung sowie der allgemeine und der spezielle Artenschutz.

Baumfällungen im Außenbereich (= freie Landschaft außerhalb der Ortslagen, außerhalb von gärtnerisch genutzten Flächen sowie hier auch außerhalb von Wäldern und sog. Kurzumtriebsplantagen) gelten als Eingriff. Eingriffe bedürfen einer Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde. Weiterhin ist in der Regel ein Ausgleich erforderlich und die Fällung darf nicht zwischen dem 1. März und 30. September stattfinden (§ 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz).

Fazit: Immer Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde.

Baumfällungen im Innenbereich (Gärten und Grünanlagen in Dorf und Stadt) gelten nicht als Eingriff, sofern sie mit einem konkreten baurechtlichen "Vorhaben" verknüpft sind (z. B. Anbau ans Haus, wo der Baum im Weg steht). Für Baumfällungen, die nicht ursächlich auf ein Vorhaben zurückgehen, ist ggf. eine Genehmigung erforderlich.

Für Bäume, die auf "gärtnerisch genutzten Flächen" stehen gilt keine festgelegte zeitliche Regelung. Weil aber in Bäumen Vögel brüten können oder in Baumhöhlen Fledermäuse ihr Quartier haben können, sollte die Fällung möglichst außerhalb der Brutzeit stattfinden. Nur wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass keine Vogelnester usw. betroffen sind, kann auch während der Brutzeit gefällt werden.

Es kann sein, dass ein Baum im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt ist. Dies erfahren Sie bei Ihrer Kommune. Solche Bäume können in besonderen Fällen gefällt werden, müssen aber ersetzt werden.

Fazit: Rücksprache mit dem Bauamt der Gemeinde und bei Fällungen während der Brutzeit mit der Unteren Naturschutzbehörde.

Bei einer akuten Gefährdung kann ein Baum natürlich sofort gefällt werden, unabhängig vom Standort. Bei diesem Sonderfall setzen Sie sich bitte dennoch mindestens nachträglich mit der Unteren Naturschutzbehörde in Verbindung.

Wir raten Ihnen grundsätzlich dazu, sich in allen Fällen eine kleine Dokumentation mit Fotos und Notizen anzufertigen, um den Zustand des Baumes, Datum der Feststellungen, Kontrolle auf Vogelnester u.ä., Zeitpunkt der Fällung etc. festzuhalten.

Die Beeinträchtigung von Naturdenkmalen (in der Regel durch Schild gekennzeichnet) ist verboten. Sie dürfen selbstverständlich nicht gefällt werden. Die Pflege und ggf. notwendige Fällung obliegt dem Wetteraukreis.

Für Ersatzpflanzungen kann Ihnen die Gehölzliste im Downloadbereich Hinweise zur Auswahl der Baumart geben. 

Um die zahlreichen Anfragen, die bei der Unteren Naturschutzbehörde eingehen, besser bearbeiten zu können, bitten wir für jede Baumfällung oder Heckenbeseitigung das unten verfügbare Anzeigeformular möglichst mit Fotos bei uns einzureichen. 

Bäume und Nachbarrecht

 

Benötigte Unterlagen

Unterlagen für Eingriffsgenehmigung oder Artenschutz-Nachweise je Einzelfall nach Absprache

Rechtliche Grundlagen

§§ 7, 39, 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)

Ansprechpartner/innen

Altenstadt, Limeshain, Reichelsheim

NameTelefonFaxRaumE-Mail
Anna Eva Heinrich06031 83-430106031 83-914302209E-Mail

Gedern, Glauburg, Niddatal, Ranstadt; Fachstellenleitung

NameTelefonFaxRaumE-Mail
Eva Langenberg06031 83-430006031 83-914300217E-Mail

Bad Vilbel (vertretungsweise), Büdingen, Echzell, Hirzenhain, Kefenrod, Nidda, Ortenberg, Wölfersheim; Stellvertretende Fachstellenleitung

NameTelefonFaxRaumE-Mail
Tim Mattern06031 83-430606031 83-914306207E-Mail

Bad Nauheim, Butzbach, Friedberg (vertretungsweise), Münzenberg, Ober-Mörlen, Rockenberg, Rosbach, Wöllstadt

NameTelefonFaxRaumE-Mail
Eva Maria von Lospichl06031 83-431106031 83-914311213E-Mail

Stellungnahmen zu Bauanträgen, artenschutzrechtliche Ausnahmen/Befreiungen

NameTelefonFaxRaumE-Mail
Johannes Lambertz06031 83-4302205E-Mail

Verwaltung

NameTelefonFaxRaumE-Mail
Nadine Weckler06031 83-430306031 83-914303203E-Mail
Evgenia Hasterok06031 83-430406031 83-914304201E-Mail
Hans-Werner Greis06031 83-431406031 83-914314204E-Mail
Sacha Klement06031 83-4307201E-Mail

Zuständig