Immobiliardarlehen (Vermittlung) 34i

Sie möchten Immobiliardarlehen vermitteln? Hierzu benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34i Gewerbeordnung.
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34i GewO.
Darlehens-Vermittlungserlaubnisse nach § 34c GewO sind im Hinblick auf die Vermittlung von Immobiliardarlehen am 21. März 2017 Kraft Gesetzes erloschen.

Generell gilt, dass jede/r betroffene Gewerbetreibende bzw. die gesetzliche Vertretung eine entsprechende Qualifikation (Sachkunde) und eine Berufshaftpflicht nachweisen muss. Weitere Voraussetzung ist die gewerberechtliche Zuverlässigkeit.

Bei fehlender beruflicher Qualifikation ist eine entsprechende Sachkundeprüfung nach den §§ 1 bis 3 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) bei einer Industrie- und Handelskammer abzulegen.

Die Berufshaftpflicht muss während der gesamten Gültigkeitsdauer der Erlaubnis gemäß § 34i GewO aufrecht erhalten bleiben. Es ist nicht ausreichend, dass die Versicherung nur zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung besteht. Mit dem Wegfall des Versicherungsschutzes entfällt auch die Erlaubnisvoraussetzung nach § 34i Abs. 2 Nr. 3 GewO, sodass die Erlaubnis widerrufen werden kann.

Welche Berufe werden der Sachkundeprüfung gleichgestellt? Dies ist in § 4 der ImmVermV geregelt:
Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt:

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
a) als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauffrau,
b) als Bankkaufmann oder Bankkauffrau,
c) als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau,
d) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“,
wenn
aa) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/ zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S.1187) abgelegt wurde oder
ab) die Abschlussprüfung nach der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat,
e) als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,
f) als Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin,
g) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung,
h) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen;

2. ein Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt (FH) oder Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt;

3. ein Abschlusszeugnis als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt.

Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung nachgewiesen wird.

Benötigte Unterlagen

Die benötigten Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.

Den Antrag schicken Sie bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original zurück.

Die erforderlichen Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG einschließlich GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind.

Eintragung in das Vermittlerregister bei der IHK:

Nach § 11 a GewO führen die Industrie- und Handelskammern ein Vermittlerregister. Nach § 34i Abs. 8 GewO müssen sich Gewerbetreibende nach dieser Vorschrift unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in dieses Register eintragen lassen. Ferner müssen sie die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen lassen und Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten der Registerbehörde unverzüglich mitteilen.
Anträge auf Eintragung in das Vermittlerregister erhalten Sie von uns oder bei der Industrie- und Handelskammer Limburg.

 

Was müssen Sie noch wissen?

Die Erlaubnis nach § 34i GewO ist nicht zu verwechseln mit der Gewerbeanmeldung bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich Sie die gewerbliche Niederlassung begründen.
Die Gewerbeanmeldung muss unabhängig davon vorgenommen werden.

Inhaber/in der Erlaubnis muss sein, wer im Sinne der gewerberechtlichen Vorschriften als Gewerbetreibende/r anzusehen ist. Dies ist, wer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung persönlich und sachlich unabhängig ein Gewerbe betreibt. Wer also das betriebsnotwendige Kapital bereitstellt, das Unternehmerrisiko trägt, Personal einzustellen befugt ist, Arbeitsanweisungen erteilt, nicht weisungsgebunden ist, selbst entscheiden kann wie z.B. Werbung betrieben wird usw., ist Gewerbetreibende/r.

Gewerbetreibende nach § 34i GewO müssen die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) beachten. Diese enthält insbesondere in den § 7 und 12 bis 17 Verhaltenspflichten. Verstöße dagegen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern geahndet werden können.

Die Erlaubnis nach § 34i der GewO gilt grundsätzlich bundesweit und lebenslang, auch nach einer Gewerbeabmeldung gemäß § 14 GewO. Sie kann jedoch zurückgenommen bzw. widerrufen werden, wenn es dem Gewerbetreibenden an der gewerberechtlich erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt.

Eine Berufshaftpflichtversicherung muss jedoch während der gesamten Gültigkeitsdauer der Erlaubnis gemäß § 34i GewO aufrecht erhalten bleiben. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss lückenlos bestehen, insbesondere auch dann wenn die Registrierung bei der Industrie- und Handelskammer zweitweise gelöscht wird oder das Gewerbe nach § 14 GewO abgemeldet wird.

Kosten

Die Erteilung der Erlaubnis nach § 34i GewO ist kostenpflichtig. In Hessen ist bis auf weiteres ein Gebührenrahmen von bis zu 5.000,00 € gesetzlich vorgegeben. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr von der Behörde festzulegen. Für Anträge für natürliche Personen berechnen wir eine Gebühr in Höhe von 800,00 €, für Anträge für juristische Personen eine Gebühr von 1.000,00 €.

Rechtliche Grundlagen

§34 i Gewerbeordnung (GewO)

Sprechzeiten

Montag - Freitag
7.30 Uhr bis 12.30 Uhr

Zahlungsmöglichkeiten: Kartenzahlung mit PIN

Eine Terminvereinbarung ist immer notwendig für:

  • Waffen- / Munitionsabgaben zur Vernichtung
  • Besprechungswünsche mit bestimmten Sachbearbeitern
  • Beratungswunsch wegen Waffennachlassangelegenheiten
  • ab 3 Vorgängen pro Vorsprache (z.B. wenn Sie drei Jagdscheinverlängerungen gleichzeitig erledigen wollen)

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

 

Anschrift (Besucher)

Berliner Str. 31

63654 Büdingen

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Petra Irion 06042 989-2530 06042 989-492530 45 E-Mail
Jasmin Rüppel 06042 989-2533 06042 989-492533 45 E-Mail

Zuständig

Allgemeine Ordnungsangelgenheiten