Jagdrecht

Hinweise zur Afrikanischen Schweinepest

ASP-Probenmaterial (Blut- und Tupferprobe) erhalten Sie beim

  • Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Steinkaute 2, 61169 Friedberg sowie bei der
  • Unteren Jagdbehörde, Berliner Str. 31, 63654 Büdingen.

Weitere Informationen zur Afrikanischen Schweinepest

Die Jagdausübung ist in Deutschland gesetzlich durch das Bundesjagdgesetz   und hier in Hessen zusätzlich durch das hessische Jagdgesetz und durch entsprechende Verordnungen geregelt.

Die Oberste Jagdbehörde ist das für das Jagdwesen zuständige Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Wiesbaden. Obere Jagdbehörde ist landesweit das Regierungspräsidium Kassel.

Die Untere Jagdbehörde des Wetteraukreises mit Sitz in 63654 Büdingen ist neben der Zulassung zur Jägerprüfung und der Erteilung der Jagdscheine für die Jägerschaft im Landkreis u.a. auch für

  • die Genehmigung von Abschussplänen
  • die Aufsicht über die Jagdgenossenschaften
  • die Prüfung der Jagdpachtverträge
  • die Genehmigung der Jagdausübung im befriedeten Bezirk
  • die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
  • die Beratung in jagdlichen Belangen

zuständig.

Auf der Webseite des Landesjagdverband Hessen finden Sie ebenfalls umfangreiche Informationen zur Jagd in Hessen.

Bitte beachten Sie, dass Lebendfallen nur von Personen aufgestellt werden dürfen, die an einem anerkannten Fangjagdlehrgang teilgenommen haben. Auch dürfen gefangene Tiere nicht einfach ausgesetzt werden, sondern lebend gefangenes Wild muss mit der Schusswaffe getötet werden oder bis zu seinem natürlichen Tod in Gefangenschaft leben. 

Falls Sie also einen Waschbären auf Ihrem befriedeten Grund nicht mehr haben möchten, können Sie eine jagdausübungsberechtigte Person bitten, diesen zu fangen und waidgerecht damit umzugehen. Verpflichtet ist eine jagdausübungsberechtigte Person aber nicht, dieser Bitte nachzukommen.

An wen Sie sich wenden können, erfahren Sie bei der unteren Jagdbehörde.

Sichern Sie die Unfallstelle und informieren Sie dann die Polizei und falls bekannt, die jagdausübungsberechtigte Person.

Berühren Sie verletzte Tiere nicht und nehmen Sie auch verendete Tiere auf keinen Fall mit.

Füllen Sie bitte den Antrag aus und übersenden Sie diesen mit den notwendigen Unterlagen per E-Mail.

Sofern alle Voraussetzungen vorliegen, wird diese gebührenfrei erteilt.

Der Jagdpachtvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, der mit Ausnahme des § 12 Abs. 1 BJagdG frei verhandelt werden kann.

Der Vertrag wird von der unteren Jagdbehörde geprüft und diese hat auch die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Anzeige zu beanstanden.

Daher darf die Jagd auch erst nach Ablauf von 3 Wochen nach Anzeige des Vertrages ausgeübt werden, sofern die Behörde die Jagdausübung nicht zu einem früheren Zeitpunkt gestattet hat.

Im Falle einer Beanstandung darf die Jagd erst ausgeübt werden, wenn die Beanstandungen behoben wurden oder durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt wurde, dass kein Beanstandungsgrund vorhanden ist.

Die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis nach Absatz 3 die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist von der zuständigen Behörde in den Jagdschein einzutragen.

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
A. Fischer 06042 989-2529 06042 989-492529 41 E-Mail
N. Silberling 06042 989-2525 06042 989-492525 39 E-Mail

Zuständig

Gewerbe, Jagd, Waffen, Fischerei