Schülerbeförderung

Die Bedingungen der Schülerbeförderung sind in § 161 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) geregelt. Die dort definierten Regelungen gelten für alle Schülerinnen und Schüler bzw. Auszubildende bis zur Erreichung der Vollzeitschulpflicht bzw. bis zum Ende der Mittelstufe.

Das Sachgebiet Schülerbeförderung des Wetteraukreises übernimmt und erstattet die Schülerbeförderungskosten nach Maßgabe des § 161 HSchG.

Grundvoraussetzung für eine Übernahme der Schülerbeförderungskosten ist, dass der amtliche Hauptwohnsitz der Schülerin oder des Schülers im Wetteraukreis liegt.


Weitere Voraussetzungen zur Übernahme von Fahrtkosten gemäß § 161 HSchG gegliedert nach Schulformen und die häufig gestellten Fragen zu den Themenbereichen Beantragung, Erstattung, Ersatzkartenausstellung etc. haben wir für Sie nachfolgend zusammengestellt.

Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht, wenn der kürzeste Fußweg von der Wohnung zur zuständigen Grundschule mehr als zwei Kilometer beträgt (einfache Entfernung).
Sollten Sie vom Staatlichen Schulamt eine Gestattung erhalten haben und sollte Ihr Kind in eine andere als die zuständige Grundschule gehen, können die Fahrtkosten nur erstattet werden, wenn der Weg zur zuständigen Grundschule mehr als 2 Kilometer Fußweg beträgt.

Ausnahmen gelten für kürzere Strecken, die besonders gefährlich oder aufgrund einer Behinderung besonders beschwerlich sind. Vorrang hat die Beförderung öffentlicher Verkehrsmittel. Ist deren Benutzung nicht möglich oder zumutbar, können die Schulträger Schulbusse einsetzen oder die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge in Höhe der Wegstrecken-und Mitnahmeentschädigung nach dem Hess. Reisekostengesetz erstattet werden.
 

Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht, wenn der kürzeste Fußweg von der Wohnung zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es ermöglicht, den gewählten Abschluss am Ende der Mittelstufe ohne Schulwechsel zu erreichen, mehr als drei Kilometer beträgt (einfache Entfernung).

Ausnahmen gelten für kürzere Strecken, die besonders gefährlich oder aufgrund einer Behinderung besonders beschwerlich sind. Vorrang hat die Beförderung öffentlicher Verkehrsmittel. Ist deren Benutzung nicht möglich oder zumutbar, können die Schulträger Schulbusse einsetzen oder die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge in Höhe der Wegstrecken-und Mitnahmeentschädigung nach dem Hess. Reisekostengesetz erstattet werden.

Besondere pädagogische, weltanschauliche und religiöse Ausprägungen, ein koedukativer (gemischt/beider geschlechtlicher Unterricht) oder nicht koedukativer Unterricht, über die Stundentafel hinausgehende Angebote, der Status als Ganztagsschule, die Fremdsprachenfolge sowie die Hochbegabung können bei der Schulwahl leider nicht berücksichtigt werden.

Ebenso bleibt das Angebot der Förderstufe zum Besuch einer reinen Haupt-und Realschule sowie des reinen Gymnasiums statt einer kooperativen Gesamtschule unberücksichtigt, da alleinig der zu erreichende Abschluss des gewählten Bildungsganges am Ende der Mittelstufe maßgeblich für die Kostenerstattung ist.

Die Fahrtkosten werden bis zum Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) in dem gewählten Bildungsgang erstattet.

Grundsätzlich werden ab der Sekundarstufe II (10./11. bis 12./13. Klasse - Oberstufe, Fachstufe der Berufsschule, Fachoberschule, Berufsfachschule zweites Jahr) keine Fahrtkosten mehr vom Schulträger erstattet, da mit Abschluss der Sekundarstufe I die Vollzeitschulpflicht erreicht ist.

Eine Beförderung kann auch bei Nichterfüllung oben genannter Voraussetzungen als notwendig anerkannt werden, wenn eine nicht vorübergehende körperliche oder geistige Behinderung vorliegt.
Hierzu muss der entsprechende Nachweis (Behindertenausweis, Zuweisung des staatlichen Schulamtes, ärztliches Attest) dem Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten beigefügt werden.

Vorrang hat die Beförderung öffentlicher Verkehrsmittel. Ist deren Benutzung nicht möglich oder zumutbar, können die Schulträger Schulbusse einsetzen oder die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge in Höhe der Wegstrecken-und Mitnahmeentschädigung nach dem Hess. Reisekostengesetz erstattet werden.

Für Schüler und Schülerinnen von Privatschulen gelten die Voraussetzungen der öffentlichen Schulen.
Im Besonderen sind die Schulformen der Freien Waldorfschule sowie Montessori Schulen mit den Inhalten der integrierten Gesamtschulen vergleichbar.

Eine Fahrtkostenerstattung ist bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen möglich beim Besuch

  • der Grundstufe der Berufsschule (das erste Jahr der Berufsschule in der dualen Ausbildung oder Vollzeit als Berufsgrundbildungsjahr)
  • der besonderen Bildungsgänge (nur erstes Jahr) (Berufsvorbereitungsjahr, EIBE, INTEA)
  • dem ersten Jahr der zweijährigen Berufsfachschule die auf einen Hauptschulabschluss aufbaut

Ein Anspruch besteht nur dann, wenn der kürzeste Fußweg von der Wohnung zur nächstgelegenen aufnahmefähigen oder zuständigen Schule mehr als drei Kilometer (einfache Entfernung) beträgt.
Wichtig: Im ersten Ausbildungsjahr werden nur Fahrtkosten zur Berufsschule übernommen, wenn Mehraufwendungen gegenüber dem Weg zur Ausbildungsstelle entstehen.
Beispiel: Deckt sich der Weg zur Berufsschule mit dem Weg zur Ausbildungsstelle erfolgt keine Fahrtkostenerstattung.

Schülerinnen und Schüler, die an einer beruflichen Schule die oben genannten Vollzeitschulformen besuchen, erhalten bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 161 HSchG ein kostenloses Schülerticket Hessen.
Um eine Anspruchsberechtigung prüfen zu können, ist es erforderlich, einen Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten vollständig ausgefüllt und von der Schule bestätigt bei der Schülerbeförderung des Wetteraukreises einzureichen.

Anspruchsberechtigte Auszubildende im 1. Ausbildungsjahr (Grundstufe) legen die Fahrtkosten vor und erhalten die notwendigen Beförderungskosten nachträglich zurück erstattet.
Um eine Anspruchsberechtigung prüfen zu können, ist es erforderlich, einen Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten vollständig ausgefüllt und von der Berufsschule bestätigt bei der Schülerbeförderung des Wetteraukreises einzureichen.
Die vorgelegten Kosten können dann bei Bewilligung der Fahrtkostenerstattung mit einem Erstattungsantrag halbjährlich (nach Beendigung eines Schulhalbjahres) abgerechnet werden. Anspruchsberechtigte Auszubildende im 1. Ausbildungsjahr (Grundstufe) legen die Fahrtkosten vor und erhalten die notwendigen Beförderungskosten nachträglich zurück erstattet.
Um eine Anspruchsberechtigung prüfen zu können, ist es erforderlich, einen Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten vollständig ausgefüllt und von der Berufsschule bestätigt bei der Schülerbeförderung des Wetteraukreises einzureichen.
Die vorgelegten Kosten können dann bei Bewilligung der Fahrtkostenerstattung mit einem Erstattungsantrag halbjährlich (nach Beendigung eines Schulhalbjahres) abgerechnet werden. 

Benötigte Unterlagen

Rechtliche Grundlagen

§ 161 HSchG

Besonderes

Fragen zu den Themenbereichen öffentlicher Linienverkehr, Fahrpläne, Tarifgestaltung, Fahrkarten -auch e-Tickets und ähnlichem richten Sie bitte an die RMV Mobilitätszentrale der VGO (E-Mail).

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