Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar

Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.

Schülerbeförderung, häufig gestellte Fragen

1. Beantragung


 

Für die Fahrtkostenerstattung muss ein formgerechter Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten beim Wetteraukreis, Fachstelle Allgemeine Schulträgeraufgaben, gestellt werden. Dieser muss vollständig ausgefüllt, von der Schule bestätigt und per E-Mail oder Post zugesendet werden.

Bitte diesem Antrag keine Fahrkarten oder Kaufbelege beifügen.

Der Antrag ist einmalig zu stellen.

Sollten sich jedoch Änderungen wie Adresswechsel, Schulwechsel, Schulzweigwechsel etc. ergeben, muss umgehend ein neuer Antrag auf Übernahme gestellt werden. Sollte Ihnen ein kostenfreies Schülerticket Hessen vom Schulträger zur Verfügung gestellt worden sein und sie vergessen, eine der oben genannten Änderungen mitzuteilen, können zu Unrecht gezahlte Beträge seitens des Wetteraukreises zurückgefordert werden

Die Bearbeitungszeit beträgt etwa zwei bis vier Wochen. Nach Bearbeitung des Antrages erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid per Post zugesendet. In diesem wird erläutert, wie die Fahrtkostenübernahme erfolgt bzw. im Falle einer Ablehnung begründet, warum die Fahrtkosten nicht erstattet werden können.

Die für ein Schuljahr entstandenen Fahrtkosten können nur erstattet werden, wenn sowohl der Antrag auf Übernahme als auch der Erstattungsantrag bis spätestens zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Wetteraukreis, Fachstelle Allgemeine Schulträgeraufgaben, eingegangen ist (entscheidend ist das Datum des Eingangsstempels). Beispiel: Für das Schuljahr 2023/24 (August 2023 bis Juli 2024) ist der Stichtag der 31.12.2024.

Alle Anträge, die nach der gesetzlichen Frist eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.

2. Erstattung 


 

Die Erstattung kann im Voraus (z.B. durch Ausgabe einer Schülerjahreskarte) oder nachträglich geschehen.

  1. Ausstellung eines kostenfreien Schülertickets Hessen vom Schulträger Werden die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 161 HSchG erfüllt, wird in der Regel zum nächstmöglichen Ausstellungstermin ein kostenfreies Schülerticket Hessen (in Form eines eTicket Rhein-Main bzw. als Chipkarte) vom Schulträger Wetteraukreis zur Verfügung gestellt.

    Das Schülerticket Hessen berechtigt zu beliebig vielen Fahrten in ganz Hessen mit allen öffentlichen Nahverkehrsmitteln. Es verlängert sich, wenn sich die Rechtsgrundlage und die anspruchsbegründeten Voraussetzungen nicht ändern, automatisch um ein weiteres Schuljahr, längstens jedoch bis zum Abschluss am Ende der Mittelstufe.

    Bitte beachten Sie, dass bei einem Anspruch über ein Schuljahr hinaus keine neue Chipkarte zugesendet, sondern die bestehende verlängert wird. Die Ausstellung des kostenfreien Schülertickets Hessen erfolgt zum 1. des Monats.
    Die Eingabefrist ist immer der 10. des Vormonats. Beispiel: Der Antrag auf Übernahme geht am 12.02. beim Wetteraukreis, Fachstelle Allgemeine Schulträgeraufgaben, ein und wird geprüft. Im Falle einer Bewilligung erfolgt die Ausstellung des kostenfreien Schülertickets zum 01.04.
     
  2. Nachträgliche Erstattung von bereits gekauften Fahrkarten (öffentliche Verkehrsmittel)
    Werden die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 161 HSchG erfüllt, können Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der Ferienzeiten bzw. unterrichtsfreien Tagen, erstattet werden. Fahrpreisermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen.
     
  3. Nachträgliche Erstattung der Kilometerpauschale (privates KFZ)
    Für die Schülerbeförderung sind öffentliche Verkehrsmittel stets vorrangig zu nutzen. Ist deren Benutzung nicht möglich oder zumutbar, können die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge in Höhe der Wegstreckenund Mitnahmeentschädigung nach dem Hessischen Reisekostengesetz, unter Berücksichtigung der Ferienzeiten bzw. unterrichtsfreien Tagen, erstattet werden.

Für die Übergangszeit können in Verbindung mit einer RMV-Kundenkarte für Schülerinnen und Schüler und Auszubildende vergünstigte Wochen- oder Monatskarten erworben werden. 

Die RMV-Kundenkarte ist der Nachweis für den berechtigten Erwerb einer vergünstigten Wochen- oder Monatskarte für Schülerinnen und Schüler und Auszubildende. Diese ist kostenfrei und muss bei einer RMV-Verkaufsstelle beantragt werden. Den Bestellschein finden sie hier .

Die vorgelegten Fahrtkosten können bei einem positiven Bescheid (Bewilligung) mit dem bereits zugesendeten Erstattungsantrag (liegt dem erteilten Bescheid bei) geltend gemacht werden.

Bitte beachten Sie, dass nur Fahrtkosten für die günstigste Fahrkartenvariante für öffentliche Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der Ferienzeiten bzw. unterrichtsfreien Tagen, erstattet werden. Die Originalfahrkarten bitte geordnet und aufgeklebt, oder Kaufbelege dem Erstattungsantrag beifügen.

Einen Erstattungsantrag erhält man ausschließlich, wenn bereits ein Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten gestellt und ein positiver Bescheid über eine Fahrtkostenerstattung erteilt wurde.
Der Erstattungsantrag wird automatisch nach Beendigung eines Schulhalbjahres an den/die Anspruchsberechtigten/Anspruchsberechtigte per Post gesendet.

Der Erstattungsantrag steht nicht zum Download auf unserer Internetseite zur Verfügung, da dieser mit den individualisierten Daten nur an Anspruchsberechtigte automatisch halbjährlich per Post versendet wird.

Die Erstattung der Fahrtkosten erfolgt rückwirkend halbjährlich nach Beendigung eines Schulhalbjahres. Der Erstattungsantrag, welcher zur Einreichung der entstandenen Fahrtkosten benötigt wird, wird automatisch halbjährlich (Ende Januar und zu Beginn der Sommerferien) per Post zugesendet. Vorausgesetzt, es wurde ein Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten gestellt und ein positiver Bescheid (Bewilligung) über eine Fahrtkostenerstattung erteilt.

Bitte beachten Sie, dass nur Fahrtkosten für die günstigste Fahrkartenvariante für öffentliche Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der Ferienzeiten bzw. unterrichtsfreien Tagen, erstattet werden. Die gelösten Fahrkarten bitte geordnet und aufgeklebt dem Erstattungsantrag beifügen. Bei dem Kauf eines Schülertickets Hessen muss eine Kopie des Kaufbelegs dem Antrag beigefügt werden.

Die Bearbeitungszeit beträgt vier bis sechs Wochen. Nach Bearbeitung des Antrages wird der Erstattungsbetrag auf das von Ihnen angegebene Konto gutgeschrieben.

Der Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten endet mit dem Abschluss am Ende der Mittelstufe des gewählten Bildungsganges (Sekundarstufe I).

Grundsätzlich werden ab der Sekundarstufe II (10./11. bis 12./13. Klasse - Oberstufe, Fachstufe der Berufsschule, Fachoberschule, zweites Jahr der Berufsfachschule usw.) keine Fahrtkosten mehr vom Schulträger erstattet, da mit Abschluss der Sekundarstufe I die Vollzeitschulpflicht erreicht ist.

Die entstandenen Fahrtkosten können nur erstattet werden, wenn der Antrag bis spätestens bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, bei der Schülerbeförderung des Wetteraukreises eingegangen ist (Datum des Eingangsstempels).

Beispiel: Im Schuljahr 2023/24 (August 2023 bis Juli 2024) ist der Stichtag der 31.12.2024. Alle Anträge die nach der gesetzlichen Frist eingereicht werden können nicht mehr berücksichtigt werden

Das 10. Schuljahr ist für die G8-Schülerinnen und –Schüler bereits das erste Jahr der gymnasialen Oberstufe (Einführungsphase). Dass den Schülerinnen und Schülern des gymnasialen Bildungsgangs in der Organisation nach G8 keine Fahrkosten mehr erstattet werden, stellt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, denn diesen Schülerinnen und Schülern werden die Fahrkosten bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 erstattet; von der Jahrgangsstufe 10 an bis zum Ende der Oberstufe, das heißt bis zur Jahrgangsstufe 12, müssen sie ihre Fahrtkosten selbst tragen.

Der Zeitraum, in dem die Fahrtkosten nicht mehr übernommen werden, umfasst drei Jahre. Das entspricht exakt der Regelung, die auch für Schülerinnen und Schüler des gymnasialen Bildungsgangs nach G9 gilt: Auch sie müssen die Fahrkosten in den letzten drei Jahren ihres Schulbesuchs, also von der Jahrgangsstufe 11 bis zur Jahrgangsstufe 13, selbst tragen.

Beide Gruppen werden demnach, ebenso wie die eine Sekundarstufe II besuchenden Realschülerinnen und Realschüler, in gleicher Weise unterstützt, nämlich bis zum Ende der Mittelstufe in ihrem jeweiligen Bildungsgang

3. Erstattung Praktikum


 

Für die Fahrtkostenerstattung für das Betriebspraktikum muss ein formgerechter Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten für ein Betriebspraktikum nach Beendigung des Praktikums beim Wetteraukreis, Fachstelle Allgemeine Schulträgeraufgaben, gestellt werden. Diesem Antrag sind die gekauften Originalfahrscheine oder Kaufbelege beizufügen. Das entsprechende Formular finden Sie hier.

Die Bearbeitungszeit beträgt vier bis sechs Wochen. Nach Bearbeitung des Antrages wird der Erstattungsbetrag auf das von Ihnen angegeben Konto gutgeschrieben. Sollte die Fahrtkostenerstattung abgelehnt werden, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid in dem erläutert wird, aus welchen Gründen die Fahrtkosten nicht erstattet werden können.

Die entstandenen Fahrtkosten für das Betriebspraktikum können nur erstattet werden, wenn der Antrag bis spätestens bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Wetteraukreis, Allgemeine Schulträgeraufgaben, eingegangen ist (entscheidend ist hier das Datum des Eingangsstempels).

Beispiel: Im Schuljahr 2023/24 (August 2023 bis Juli 2024) fand das Betriebspraktikum statt, also ist der Stichtag der 31.12.2024. Alle Anträge die nach der gesetzlichen Frist eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden

4. Sonstige Fragen (Schulweg, Schulwechsel/Umzug usw.)


 

Es wird gemäß §161 HSchG der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und Schule angenommen. Ausgangspunkt für die Berechnung der Länge des Schulweges ist die Außentür (Haustür) des Wohngebäudes und Endpunkt der dem Wohngebäude am nächsten liegende Eingang zum Schulgrundstück

In diesen Fällen muss umgehend ein neuer Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten (entsprechendes Formular) gestellt werden, da die Anspruchsvoraussetzungen erneut geprüft werden müssen. Sollte Ihnen ein kostenfreies Schülerticket Hessen vom Schulträger zur Verfügung gestellt worden sein und Sie vergessen, eine der oben genannten Änderungen mitzuteilen, können zu Unrecht gezahlte Beträge seitens des Wetteraukreises zurückgefordert werden.

Im Falle eines Verlusts des Schülertickets Hessen beträgt die Ersatzgebühr 10,00Euro.

Sie haben die Möglichkeit, entweder im VGO-Servicezentrum in Friedberg oder einer anderen RMV-Verkaufsstelle mit dem Ausweis des Kindes oder den Vertragsunterlagen vorbei zu kommen (die Ersatzkarte wird dann sofort ausgestellt) oder Sie überweisen 10,00 Euro auf folgendes Konto:

  • IBAN: DE93 5185 0079 0027 0812 82
  • Name der Bank: Sparkasse Oberhessen
  • Name des Kontoinhabers: VGO mbH
  • Verwendungszweck: Ersatzkarte / Name Inhaber / Chipkarten-, Vertrags-, oder Kundennummer

Sobald das Geld auf dem genannten Konto eingegangen ist, wird die Ersatzkarte per Post an Sie versendet.

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
. Schülerbeförderung 06031 83-5725 E-Mail

Zuständig