Schülerbeförderung, häufig gestellte Fragen
1. Beantragung
Für die Fahrtkostenerstattung muss ein Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten beim Wetteraukreis Fachstelle Allgemeine Schulträgeraufgaben gestellt werden. Die Beantragung erfolgt ab dem 01.03.2025 ausschließlich online.
Der Antrag ist einmalig zu stellen. Sollten sich jedoch Änderungen wie Wohnungswechsel, Schulwechsel, Schulzweigwechsel etc. ergeben, muss umgehend ein neuer Antrag auf Übernahme gestellt werden.
Sollte Ihnen ein kostenfreies Schülerticket Hessen vom Schulträger zur Verfügung gestellt worden sein und Sie vergessen eine der oben genannten Änderungen mitzuteilen, können zu Unrecht gezahlte Beträge seitens des Wetteraukreises zurückgefordert werden.
Die Bearbeitungszeit beträgt ca. zwei bis vier Wochen. Nach Bearbeitung des Antrages erhalten Sie eine Mitteilung per E-Mail, dass der Bescheid zur Fahrtkostenübernahme online abrufbar ist. In diesem wird erläutert, wie die Fahrtkostenübernahme erfolgt bzw. im Falle einer Ablehnung begründet, warum die Fahrtkosten nicht erstattet werden können.
Die für ein Schuljahr entstandenen Fahrtkosten können nur erstattet werden, wenn sowohl der Antrag auf Übernahme als auch der Erstattungsantrag bis spätestens zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Wetteraukreis Fachstelle Allgemeine Schulträgeraufgaben online gestellt wurde.
Beispiel: Für das Schuljahr 2023/24 (August 2023 bis Juli 2024) ist der Stichtag der 31.12.2024.
Alle Anträge, die nach der gesetzlichen Frist eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.
2. Erstattung
Die Erstattung kann im Voraus z.B. durch Ausgabe einer Schülerjahreskarte oder nachträglich geschehen.
Ausstellung eines kostenfreien Schülertickets Hessen vom Schulträger
Werden die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 161 Hess. Schulgesetz erfüllt, wird in der Regel zum nächstmöglichen Ausstellungstermin ein kostenfreies Schülerticket Hessen (in Form eines eTicket Rhein-Main bzw. als Chipkarte) vom Schulträger Wetteraukreis zur Verfügung gestellt.
Das Schülerticket Hessen berechtigt zu beliebig vielen Fahrten in ganz Hessen mit allen öffentlichen Nahverkehrsmitteln. Es verlängert sich, wenn sich die Rechtsgrundlage und die anspruchsbegründeten Voraussetzungen nicht ändern, automatisch um ein weiteres Schuljahr längstens jedoch bis zum Abschluss am Ende der Mittelstufe.
Bitte beachten Sie, dass bei einem fortlaufenden Anspruch über ein Schuljahr hinaus keine neue Chipkarte zugesendet, sondern die Bestehende verlängert wird.
Die Ausstellung des kostenfreien Schülertickets Hessen erfolgt zum 1. des Monats. Die Eingabefrist ist immer der 10. des Vormonats.
Beispiel:
- Antrag auf Übernahme geht am 12.02. beim Wetteraukreis Fachstelle Allgemeine Schulträgeraufgaben ein
- Nach Prüfung des Antrages
- Im Falle einer Bewilligung Ausstellung des kostenfreien Schülertickets zum 01.04.
- Nach Prüfung des Antrages
Nachträgliche Erstattung von bereits gekauften Fahrkarten (öffentliche Verkehrsmittel)
Werden die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 161 Hess Schulgesetz erfüllt, können Fahrtkosten für das öffentliche Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der Ferienzeiten bzw. unterrichtsfreien Tagen, erstattet werden. Fahrpreisermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen.
Nachträgliche Erstattung der Kilometerpauschale (privates KFZ)
Vorrang hat die Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel. Ist deren Benutzung nicht möglich oder zumutbar, können die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge in Höhe der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Hess. Reisekostengesetz, unter Berücksichtigung der Ferienzeiten bzw. unterrichtsfreien Tagen, erstattet werden.
Für die Übergangszeit können in Verbindung mit einer RMV-Kundenkarte für Schülerinnen und Schüler und Auszubildende vergünstigte Wochen- oder Monatskarten erworben werden.
Die RMV-Kundenkarte ist der Nachweis für den berechtigten Erwerb einer vergünstigten Wochen- oder Monatskarte für Schülerinnen und Schüler und Auszubildende. Diese ist kostenfrei und muss bei einer RMV-Verkaufsstelle beantragt werden. Den Bestellschein finden Sie hier .
Die von Ihnen erworbenen Fahrkarten für die Übergangszeit können bei einem positiven Bescheid (Bewilligung) zur Erstattung in unserem digitalen Beantragungssystem eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass nur Fahrtkosten für die günstigste Fahrkartenvariante für das öffentliche Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der Ferienzeiten bzw. unterrichtsfreien Tage, erstattet werden.
Die Erstattung der Fahrtkosten kann nur halbjährlich rückwirkend nach Beendigung eines Schulhalbjahres eingereicht werden.
Die Erstattung kann über unser digitales Beantragungssystem für das erste Schulhalbjahr, Anfang Februar und für das zweite Schulhalbjahr, zu Beginn der Sommerferien beantragt werden. Vorausgesetzt, es wurde ein Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten gestellt und ein positiver Bescheid (Bewilligung) über eine Fahrtkostenerstattung erteilt.
Bitte beachten Sie, dass nur Fahrtkosten für die günstigste Fahrkartenvariante für die öffentlichen Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der Ferienzeiten bzw. unterrichtsfreien Tage, erstattet werden.
Beim Kauf eines Schülertickets Hessen muss der Kaufbeleg bei der Beantragung mit hochgeladen werden.
Die Bearbeitungszeit beträgt vier bis sechs Wochen. Nach Bearbeitung des Antrages wird der Erstattungsbetrag auf das von Ihnen angegebene Konto gutgeschrieben.
Der Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten endet mit dem Abschluss am Ende der Mittelstufe des gewählten Bildungsganges (Sekundarstufe I).
Grundsätzlich werden ab der Sekundarstufe II (10./11. bis 12./13. Klasse - Oberstufe, Fachstufe der Berufsschule, Fachoberschule, zweites Jahr der Berufsfachschule usw.) keine Fahrtkosten mehr vom Schulträger erstattet, da mit Abschluss der Sekundarstufe I die Vollzeitschulpflicht erreicht ist.
Die entstandenen Fahrtkosten für Betriebspraktika können nur erstattet werden, wenn der Antrag bis spätestens bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, bei der Schülerbeförderung des Wetteraukreises eingegangen ist (Datum des Eingangsstempels).
Beispiel: Im Schuljahr 2023/24 (August 2023 bis Juli 2024) fand das Betriebspraktikum statt, ist der Stichtag der 31.12.2024.
Alle Anträge, die nach der gesetzlichen Frist eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Das 10. Schuljahr ist für die G8-Schülerinnen und –Schüler bereits das erste Jahr der gymnasialen Oberstufe (Einführungsphase). Dass den Schülerinnen und Schülern des gymnasialen Bildungsgangs in der Organisation nach G8 keine Fahrkosten mehr erstattet werden, stellt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, denn diesen Schülerinnen und Schülern werden die Fahrkosten bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 erstattet; von der Jahrgangsstufe 10 an bis zum Ende der Oberstufe, das heißt bis zur Jahrgangsstufe 12, müssen sie ihre Fahrtkosten selbst tragen.
Der Zeitraum, in dem die Fahrtkosten nicht mehr übernommen werden, umfasst drei Jahre. Das entspricht exakt der Regelung, die auch für Schülerinnen und Schüler des gymnasialen Bildungsgangs nach G9 gilt: Auch sie müssen die Fahrkosten in den letzten drei Jahren ihres Schulbesuchs, also von der Jahrgangsstufe 11 bis zur Jahrgangsstufe 13, selbst tragen.
Beide Gruppen werden demnach, ebenso wie die eine Sekundarstufe II besuchenden Realschülerinnen und Realschüler, in gleicher Weise unterstützt, nämlich bis zum Ende der Mittelstufe in ihrem jeweiligen Bildungsgang.
3. Erstattung Praktikum
Gemäß § 161 Hess. Schulgesetz (HSchG) übernimmt der Schulträger Wetteraukreis bis zum Ende der Mittelstufe die Fahrtkosten zum Betriebspraktikum. Voraussetzung für eine Fahrtkostenerstattung ist, dass die einfache fußläufige Wegstrecke zwischen Wohnort und Praktikumsort mehr als drei Kilometer beträgt.
Ab der Oberstufe (10./11. bis 12./13. Klasse) besteht kein Fahrtkostenanspruch.
Wichtig: Betriebspraktika sollen möglichst in Wohnortnähe durchgeführt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Praktikumsbetrieb mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (Erlass zur Ausgestaltung der Berufs- und Studienorientierung in Schulen vom 8. Juni 2015).
Wir weisen darauf hin, dass vorrangig öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen sind. Die Erstattung erfolgt in Höhe des günstigsten Tarifs für öffentliche Verkehrsmittel. Der maximale Erstattungshöchstwert ist die Preisstufe 5 des RMV-Verbunds.
Kosten die darüber hinausgehen, werden nicht erstattet.
In Ausnahmefällen, in denen die Nutzung von des öffentlichen Verkehrsmittelns nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können Kosten für den Einsatz des privaten PKW geltend gemacht werden.
Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist unbedingt darauf zu achten, dass Fahrpreisermäßigungen in Anspruch genommen werden.
Für Jugendliche ab 15 Jahren gilt der Erwachsenentarif. Daher bitten wir Sie, frühzeitig vor Antritt eines Betriebspraktikums eine kostenlose RMV-Kundenkarte oder bei Jahrespraktika (ein Tag pro Woche) einen kostenlosen RMV-Berufsschulausweis zu beantragen.
Die Kundenkarte ermöglicht den Erwerb einer vergünstigten Wochenkarte zum Schülertarif. Verwenden Sie den entsprechenden Bestellschein für die Kundenkarte.
Der Berufsschulausweis (bei einem Jahrespraktikum) berechtigt zum Erwerb von Einzel-/Anschlussfahrscheinen zum Kindertarif an dem eingetragenen Tag.
Verwenden Sie den entsprechenden Bestellschein für den Berufsschulausweis.
Bei Nutzung eines kostenfreien Schülertickets Hessen, welches vom Schulträger Wetteraukreis zur Verfügung gestellt wurde, werden grundsätzlich keine zusätzlichen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel zum Praktikumsbetrieb übernommen. Das Schülerticket Hessen berechtigt den/die Nutzer/in zu beliebig vielen Fahrten in ganz Hessen mit allen öffentlichen Nahverkehrsmitteln.
Fahrtkosten für ein Auslandspraktikum werden grundsätzlich nicht erstattet.
Für die Fahrtkostenerstattung für das Betriebspraktikum muss ein formgerechter Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten für ein Betriebspraktikum nach Beendigung des Praktikums beim Wetteraukreis, Fachstelle Allgemeine Schulträgeraufgaben, gestellt werden. Diesem Antrag sind die gekauften Originalfahrscheine oder Kaufbelege beizufügen. Das entsprechende Formular finden Sie hier.
Die Bearbeitungszeit beträgt 4 Wochen. Nach Bearbeitung des Antrages wird der Erstattungsbetrag auf das von Ihnen angegeben Konto gutgeschrieben. Sollte die Fahrtkostenerstattung abgelehnt werden, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid in dem erläutert wird, aus welchen Gründen die Fahrtkosten nicht erstattet werden können.
Die entstandenen Fahrtkosten können nur erstattet werden, wenn der Antrag bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, bei der Schülerbeförderung des Wetteraukreises eingegangen ist (Datum des Eingangsstempels).
4. Sonstige Fragen (Schulweg, Schulwechsel/Umzug usw.)
Es wird gemäß § 161 Hess. Schulgesetz der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und Schule angenommen. Ausgangspunkt für die Berechnung der Länge des Schulweges ist die Außentür (Haustür) des Wohngebäudes und Endpunkt der dem Wohngebäude am nächsten liegende Eingang zum Schulgrundstück.
In diesen Fällen muss hier umgehend ein neuer Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten gestellt werden, da die Anspruchsvoraussetzungen erneut geprüft werden müssen.
Sollte Ihnen ein kostenfreies Schülerticket Hessen vom Schulträger zur Verfügung gestellt worden sein und Sie vergessen eine der oben genannten Änderungen mitzuteilen, können zu Unrecht gezahlte Beträge seitens des Wetteraukreises zurückgefordert werden.
Im Falle eines Verlusts des Schülertickets Hessen beträgt die Ersatzgebühr 10 Euro.
Sie haben die Möglichkeit, entweder im VGO-Servicezentrum in Friedberg oder einer anderen RMV-Verkaufsstelle mit dem Ausweis des Kindes oder den Vertragsunterlagen vorbei zu kommen (die Ersatzkarte wird dann sofort ausgestellt) oder Sie überweisen 10 Euro auf folgendes Konto:
- IBAN: DE93 5185 0079 0027 0812 82
- Name der Bank: Sparkasse Oberhessen
- Name des Kontoinhabers: VGO mbH
- Verwendungszweck: Ersatzkarte / Name Inhaber / Chipkarten-, Vertrags-, oder Kundennummer
Sobald das Geld auf dem genannten Konto eingegangen ist, wird die Ersatzkarte per Post an Sie versendet.
Ansprechpartner/innen
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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. Schülerbeförderung | 06031 83-5725 |