Pflegestützpunk - Wesentliche Leistungen der Pflegeversicherung

Stand: Juli 2025

Detaillierte Auskünfte und eine individuelle Beratung erhalten Sie kostenfrei und unverbindlich bei Ihrem Pflegestützpunkt Wetteraukreis, auch Hausbesuche sind möglich.

Gerne suchen wir als Pflegestützpunkt gemeinsam mit Ihnen nach individuellen Lösungen für Ihre Situation zu Hause. Wir sind gerne für Sie da. Rufen Sie uns an.

Diese Übersicht ersetzt keine persönliche Pflegeberatung:

Leistungen der Pflegeversicherung werden bei der zuständigen Pflegekasse (Ihrer Krankenkasse) beantragt. Die Kasse veranlasst eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Der/die Gutachter/in führt die Begutachtung durch und schickt die Ergebnisse der Begutachtung mit einer Empfehlung an die Pflegekasse. Von der Pflegekasse erhalten Sie dann den Bescheid. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch einlegen.

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen Pflegegrad zu erhalten, erfahren Sie in Ihrem Pflegestützpunkt.

Geldleistung 
Die Pflegekasse zahlt Pflegegeld an die Versicherten bzw. eine benannte Pflegeperson aus, wenn mind. der Pflegegrad 2 vorliegt. Die Pflege kann selbst organisiert und sichergestellt werden.
(Bezieher von Pflegegeld müssen regelmäßig einen Beratungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst nachweisen).

Sachleistung
Mit dieser Leistung können Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 in der häuslichen Pflege einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen. Diese rechnen direkt mit der Pflegekasse ab (maximal bis zum Höchstbetrag der Sachleistungen).

Kombinationsleistung
Bei dieser Leistung werden Pflegesachleistungen und Pflegegeld anteilig kombiniert in Anspruch genommen. Das Pflegegeld wird dabei anteilig gekürzt, je nachdem, wie viel von den Pflegesachleistungen genutzt wurden.

Beispiel: Sind 75 Prozent der Sachleistung verbraucht, werden noch 25 Prozent des Pflegegeldes ausgezahlt. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie dazu Fragen haben.

Leistungshöhe:

Pflegegrad 1

--

Nur Entlastungsleistung (siehe unten)

Pflegegrad 2

347 Euro

796 Euro

Pflegegrad 3

599 Euro

1.497 Euro

Pflegegrad 4

800 Euro

1.859 Euro

Pflegegrad 5

990 Euro

2.299 Euro

 

Entlastungsbetrag
Zusätzlich zu den o. g. Leistungen stehen jedem Versicherten ab Pflegegrad 1 Entlastungsleistungen in Höhe von 131 Euro monatlich zu. Entlastungsleistungen sind reine Sachleistungen. Sie können nicht ausgezahlt werden. Die Inanspruchnahme und Abrechnung kann über eine zugelassene Einrichtung erfolgen (z. B. Betreuungs- und Hauswirtschaftsdienste) oder über Nachbarschaftshilfe durch einen anerkannte Nachbarschaftshelfer nach Paragraph 45b Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI.

Die monatlichen Entlastungsleistungen können auch eine bestimmte Zeit „angespart“ werden.
Sie können auch für andere abrechenbare Leistungen verwendet werden (z. B. Verhinderungspflege, Tagespflege).

Tages- und Nachtpflege
Um die häusliche Pflege zu unterstützen, gibt es (zusätzlich zur Pflegegeld- oder Pflegesachleistung) Leistungen der Pflegekasse für Tages-/Nachtpflege.


Die Leistungen bei

Pflegegrad 1

kein Anspruch

Pflegegrad 2

721 Euro

Pflegegrad 3

1.357 Euro

Pflegegrad 4

1.685 Euro

Pflegegrad 5

2.085 Euro

 

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Durch die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sollen pflegende Angehörige entlastet werden. Sie ermöglichen die vorübergehende (auch stundenweise) Betreuung von Pflegebedürftigen, wenn die Pflegeperson z. B. wegen Urlaub, Krankheit oder sonstiger Gründe verhindert ist.

Pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 2 steht hierfür ein Betrag bis maximal 3.539 Euro für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zur Verfügung. Dieser Jahresbetrag kann flexibel für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege genutzt werden.

Bei der Kurzzeitpflege wird die pflegebedürftige Person vorübergehend in einer vollstationären Pflegeeinrichtung (z. B. Pflegeheim) untergebracht und dort versorgt. Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, kann zu Hause oder stationär (z. B. in einem Pflegeheim) erfolgen.

Hilfsmittel und Alltagshilfen können die häusliche Pflege erleichtern oder auch die selbständige Lebensführung von pflegebedürftigen Menschen unterstützen.

Die Kranken- und Pflegekassen übernehmen die Kosten für Hilfsmittel oder stellen diese leihweise zur Verfügung. Dabei kann ein Eigenanteil anfallen. Über Befreiungsmöglichkeiten informieren wir Sie gerne.

Es gibt viele weitere Alltagshilfen, die den Alltag erleichtern sollen. Diese können Sie z. B. in Sanitätshäusern oder in Apotheken erhalten.

Pflegehilfsmittel gibt es sehr viele z. B. Rollator, Rollstuhl, Toilettenstuhl, Badewannenlifter, Duschhocker, Toilettensitzerhöhung, Treppenlift, Greifzange, besondere Haltegriffe, Aufstehhilfen, Rampen, Urinflasche usw.. Gerne beraten wir Sie hierzu.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, usw.. Sie werden in Höhe bis zu 42 Euro monatlich von der Pflegekasse bezuschusst/ übernommen.

Inkontinenzprodukte können vom Hausarzt rezeptiert werden. Das Rezept reichen Sie dann bei Ihrer Krankenkasse ein. Diese lässt entsprechend geeignete Produkte über einen Vertriebspartner ausliefern.

Hausnotrufe ebnen den Weg zu schneller Hilfe. Bei vorhandenem Pflegegrad werden monatliche Mietkosten für das Gerät in Höhe von maximal 25,50 Euro von der Pflegekasse übernommen.

Förderung von Umbauten sind Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds(z.B. Badumbau, Tür). Sie können unter gewissen Voraussetzungen bis zu einem Betrag von 4.180 Euro übernommen werden. Weitere Möglichkeiten der Bezuschussung sind möglich.

Die Pflegekasse übernimmt bei dauerhafter vollstationärer Pflege pauschale Leistungen in Pflegeheimen.

Leistungshöhe vollstationär:

Pflegegrad 1

131 Euro (Entlastungsbetrag)

Pflegegrad 2

805 Euro

Pflegegrad 3

1319 Euro

Pflegegrad 4

1855 Euro

Pflegegrad 5

2096 Euro

Der Eigenanteil der Pflegekosten im Heim (Hotel– oder Pensionskosten) ist einheitlich und steigt nicht bei Einstufung in einen höheren Pflegegrad.

Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim einen Zuschlag zu dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag. Er steigt mit der Dauer der Pflege:

Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und danach 75 Prozent.

Nicht gedeckte Heimkosten können vom Sozialamt auf Antrag übernommen werden, sofern keine eigenen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen (einkommens- und vermögensabhängig). Auch Wohngeld kann von Heimbewohnern beantragt werden. Ein Wohngeldrechner der Bundesregierung hilft, vorab einen möglichen Anspruch zu prüfen.

Rentenversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung
Die Pflegekasse zahlt unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für private Pflegepersonen. Private (eingetragene) Pflegepersonen sind unfallversichert.

Pflegezeit für Beschäftigte (Pflegezeitgesetz) und Familienpflegezeit sind Arbeits- / Zeitmodelle zur Reduzierung der Arbeitszeit bzw. Freistellung, um Pflege zu leisten bzw. zu organisieren.

Pflegeunterstützungsgeld kann unter bestimmten Voraussetzungen in akuten Pflegesituationen bei Arbeitsfreistellung als Lohnersatz beantragt werden (Detaillierte Infos im Pflegestützpunkt).

  • Mit einer (Vorsorge-)Vollmacht können Sie eine Vertrauensperson benennen, die für Sie im Bedarfsfall rechtliche Angelegenheiten wahrnimmt.
  • In einer Betreuungsverfügung können Sie Ihre Wünsche an einen rechtlichen Betreuer festhalten, falls Sie keine (Vorsorge-)Vollmacht erteilen können oder möchten. Diese werden beim richterlichen Beschluss berücksichtigt.
  • In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich im Voraus festlegen, ob und inwieweit Sie in bestimmte ärztliche Behandlungen oder pflegerische Begleitung einwilligen oder diese ablehnen, wenn Sie selbst nicht mehr einwilligen können.

(Weitere Informationen beim Pflegestützpunkt und bei den Betreuungsvereinen im Wetteraukreis)

Besonderes

Leistungen der Pflegeversicherung (zum Ausdrucken, nicht barrierefrei)
 

Sprechzeiten

Sprechzeiten ohne Termin vor Ort:

Dienstag in Büdingen - 10:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag in Friedberg - 10:00 - 12:00 Uhr

Individuelle Terminvereinbarungen zur Beratung sind montags bis freitags möglich. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

 

Anschrift (Besucher)

Pflegestützpunkt Wetteraukreis Ost, Berliner Straße 31, 63654 Büdingen
Tel. 06042 / 989-3413, 989-3464 und 989-3465

Pflegestützpunkt Wetteraukreis West, Pfingstweide 7, 61169 Friedberg
Tel. 06031 / 83-3411 und 83-3412

 

Ansprechpartner/innen

Pflegestützpunkt Wetteraukreis Ost

Name Telefon Raum E-Mail
Armin Auth 06042 989-3464 11 E-Mail
Nina Clement 06042-989 3413 11 E-Mail
Marion Grumbrecht 06042 989-3465 14 E-Mail

Pflegestützpunkt Wetteraukreis West

Name Telefon Raum E-Mail
Anja Tröger 06031 83-3411 4 E-Mail
Marlon Albert 06031 83-3412 5 E-Mail

Zuständig

Leben im Alter und Pflegeberatung