Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar
Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.
Verpflichtungserklärung/Einladung aus dem Ausland
Neu seit dem 1. Juni 2023:
Verpflichtungserklärungen können jetzt auch online beantragt werden.
Ihre Vorteile:
- Der Antrag kann bequem von zu Hause ausgefüllt und abgeschickt werden.
- Einkommensnachweise können direkt online hochgeladen werden.
- Sofern Sie die Online-Ausweisfunktion (eID) nutzen und über eines der vom Wetteraukreis akzeptierten Zahlungssysteme verfügen, ist kein Gang zur Ausländerbehörde mehr nötig!
Sie möchten Verwandte oder Freunde aus dem Ausland zu einem touristischen Aufenthalt (Besuch) oder zu einem langfristigen Aufenthalt (z.B. Sprachkurs, Studium, Familienzusammenführung) einladen und der Gast kommt aus einem visumspflichtigen Land?
Ihr Gast benötigt eine von Ihnen abgegebene Verpflichtungserklärung?
Diese Verpflichtungserklärung muss zur Beantragung eines Visums (max. 90 Tage Besuchsvisum) bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft) vorgelegt werden. Dort wird über den Visumsantrag entschieden.
Ein Abschluss des Verfahrens ohne Zahlung ist nicht möglich.
Sollten Sie nicht über die Online-Ausweisfunktion (eID) verfügen, müssen Sie bei Nutzung dieses Verfahrens nur noch zur Unterschrift und Abholung der Verpflichtungserklärung zu uns kommen!
Wenn Sie eine Verpflichtungserklärung wie bisher per E-Mail einreichen möchten, erhalten Sie weitere Informationen unter:
Benötigte Unterlagen
- gültigen Personalausweis oder gültigen Reisepass / Aufenthaltstitel
- Einkommensnachweise
- bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch Lohnabrechnungen der letzten drei Monate (nach Ablauf der Probezeit)
- bei Selbstständigen oder Freiberuflichen der letzte Einkommenssteuerbescheid (Steuerjahr nicht älter als 2 Jahre) oder
- eine Bescheinigung des Steuerberaters über das aktuelle monatliche Netto-Einkommen (nach Steuern!)
- bei Nicht-Erwerbstätigen sonstige Nachweise (z.B. aktueller Rentenbescheid) oder Mieteinnahmen (Einkommensteuerbescheid -Steuerjahr, nicht älter als 2 Jahre)
- Antrag Verpflichtungserklärung (online)
- Antrag Vepflichtungserklärung (ausfüllbares Dokument)
- Bitte senden Sie alle Unterlagen als PDF-Anhang per E-Mail (höchstens 50 MB). Die E-Mail, die Sie uns zusenden, ist unverschlüsselt. Nach Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie einen Termin zur Abholung.
Kosten
Aufenthaltserlaubnis |
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Erstaufnahme | 100,00 € |
Erstaufnahme Kinder bis 18 Jahre | 50,00 € |
Verlängerung | 93,00 € |
Verlängerung Kinder bis 18 Jahre | 46,50 € |
Aufenthaltstitel als Ausweisersatz | 72,00 € |
Übertrag des Aufenthaltstitels | 67,00 € |
Verpflichtungserklärung | 29,00 € |
Aufenthaltskarte (Freizügigkeitsberechtigte) |
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Personen über 24 Jahre | 37,00 € |
Personen unter 24 Jahre | 22,80 € |
Assoziationsberechtigte |
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Personen über 24 Jahre | 37,00 € |
Personen unter 24 Jahre | 22,80 € |
Zweckwechsel | 98,00 € |
Reiseausweis f. Flüchtlinge (blauer Pass) | 70,00 € |
Reiseausweis f. Flüchtlinge Kinder bis zum 12. Lebensjahr | 14,00 € |
Reiseausweis f. Flüchtlinge - Personen bis vollendetes 24. Lebensjahr | 38,00 € |
Niederlassungserlaubnis |
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Hochqualifizierte | 147,00 € |
Selbstständige | 124,00 € |
Minderjährige §35 AufenthG | 56,50 € |
alle anderen Fälle | 113,00 € |
Daueraufenthaltskarte (Freizügigkeitsberechtigte) | 37,00 € |
Duldung |
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Erstmalige Erteilung | 62,00 € |
Verlängerung mit Neuausstellung | 37,00 € |
Verlängerung nur als Kleber | 33,00 € |
Fiktionsbescheinigung | 13,00 € |
Ausstellung von Bescheinigungen | 18,00 € |
Teilweise Gebührenbefreiung bei:
- subsidär Schutzberechtigte
- Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG
- Ausländer, die im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten
Keine Gebührenbefreiung für:
- Ausstellung und Verlängerung von Reiseausweisen (Blaue Pässe)
- Bearbeitung und Erteilung von Niederlassungserlaubnissen
- Aufenthaltstitel als Ausweisersatz
Rechtliche Grundlagen
§§ 66, 67 und 68 AufenthG
Termine
Termine zur Abholung erhalten Sie nach abschließender Prüfung der von Ihnen eingereichten Unterlagen.
Bitte bedenken Sie, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Ansprechpartner/innen
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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. VE-Termine | 06031 83-1307 |