Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar

Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.

Führscheinumtausch: Für Jahrgänge 1965 bis 1970 läuft Frist bald ab

Ein alter rosafarbener Führerschein

Bild: Steffen L. pixabay

Ob grauer Lappen, rosa Pappe oder Plastikkarte: Bis 2033 muss jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Die Kreisverwaltung weist nun erneut auf die Umtauschfrist für die Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 hin. Diese müssen bis spätesten 19. Januar 2024 ihre Führerscheine umtauschen, sollten sie noch nicht über die "Plastikkarte" verfügen.

Die Umstellung auf den neuen Führerschein ist ein r Verwaltungsakt. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt bestehen, es müssen auch keine weiteren ärztlichen Untersuchungen oder Prüfungen abgelegt werden.

Für den Umtausch des Führerscheindokuments ist die Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig. Für Personen mit Hauptwohnsitz im Wetteraukreis ist dies die Fahrerlaubnisbehörde in Friedberg. Für Personen mit Wohnsitz im Altkreis Büdingen besteht die Möglichkeit, den Führerschein in der Verwaltungsaußenstelle Büdingen umzutauschen.

Terminvergabe erfolgt online

Für den Umtausch ist vorab online ein Termin zu vereinbaren. Weitere Informationen unter Auto und Verkehr. Beim Termin vorzulegen sind:

  • ein gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • ein biometrisches Passfoto
  • der aktuelle Führerschein
  • eine Gebühr von rund 31 Euro

Wurde der alte Papierführerschein nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, ist eine sogenannte Karteikartenabschrift der ursprünglich ausstellenden Behörde erforderlich. Diese lässt sich dort per Post, telefonisch oder auch online beantragen und an die aktuelle Führerscheinstelle senden. Bei nicht fristgemäßem Umtausch des Führerscheines sieht der Gesetzgeber ein Verwarngeld vor.

Die weiteren Fristen

Die Geburtsjahrgänge ab 1971 müssen ihren Führerschein bis Januar 2025 umtauschen. Ab dem Ausstellungsdatum 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsdatum des Führerscheins. Hier beginnen die Fristen ab dem Jahr 2026.

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen.

Ansprechpartner/in

Fahrerlaubnisbehörde

Name Telefon Fax Raum
. Fahrerlaubnisbehörde 06031 83-2149 06031 83-912138 E-Mail
Veröffentlicht am: 05. Oktober 2023