Einzelkulturdenkmal

An Einzelkulturdenkmälern besteht gemäß § 2 Abs. 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen und/oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse.

Um unwiederbringliche Verluste an Denkmälern möglichst zu vermeiden, benötigen Sie für Veränderungen rund um das Denkmal eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung.

Diese Genehmigungspflicht erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die auf das Erscheinungsbild, die schützenswerten Bestandteile und die Substanz des Hauses einwirken. Dazu gehören unter anderem der Abriss, neue Anbauten, neuer Putz und Anstriche, Veränderungen an Wandverkleidungen, Fenstererneuerung, Bau von Dachgauben oder Dacheindeckung. Handelt es sich bei Ihrem Denkmal um ein gewerbliches Objekt, ist auch der Einbau eines neuen Schaufensters oder die Anbringung von Werbeanlagen genehmigungspflichtig.

Im Unterschied zu Objekten in einer Gesamtanlage können bei Einzelkulturdenkmälern auch Veränderungen im Inneren des Objektes genehmigungsbedürftig sein. Hier kommt es darauf an, ob die Räume oder die Ausstattung von Denkmalwert sind (zum Beispiel Türen, Vertäfelungen, Stuck, Raumausmalungen etc.).

Um Fehlplanungen zu vermeiden und den denkmalpflegerischen Wert Ihres Einzelkulturdenkmals zu erhalten, empfehlen wir Ihnen unsere kostenlose Beratung.

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Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Corina Wedemann 06031 83-4511 06031 83-914511 266 E-Mail

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