Gesamtanlage (Denkmalschutz)

Neben einzelnen Gebäuden können sogar ganze Straßen-, Platz- und Ortsbilder mit Pflanzen- oder Wasserflächen unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz).

Bei diesen so genannten Gesamtanlagen steht der Schutz historischer Ortslagen, die sich geschlossen und in typischer Weise erhalten haben, im Vordergrund. Allerdings können in einer Gesamtanlage auch "störende? Gebäude liegen, die sich nicht in den Gesamteindruck einfügen. Ziel des Denkmalschutzes ist dann bei diesen Objekten eine langfristige Veränderung zum Besseren.

Als Eigentümer eines Objektes in einer Gesamtanlage dürfen Sie Veränderungen am äußeren Erscheinungsbild nur nach Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung durchführen.
Auch für Neubauten innerhalb einer Gesamtanlage benötigen Sie eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Neubauten sollen so gestaltet werden, dass sie die prägenden Merkmale der Gesamtanlage aufnehmen z.B. Stellung des Gebäudes, Dachneigung, typische Materialien. Dies alles dient dazu, das historische Ortsbild zu erhalten und von störenden Einflüssen freizuhalten.

Sollten Sie Fragen zu Veränderungen an Ihrem Objekt in einer Gesamtanlage haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Corina Wedemann 06031 83-4511 06031 83-914511 266 E-Mail

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