Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Am 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten.

Mit dem GEG wurden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt. Diese Gesetze wurden parallel zum Inkrafttreten des GEG außer Kraft gesetzt.
Das GEG wurde inzwischen zweimal novelliert (in Kraft 01.01.2023 und 01.01.2024)

Für alle Anträge, die vor dem 01.11.2020 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden, haben Sie als Übergangsregelung noch die Wahlmöglichkeit, die notwendigen Nachweise nach dem alten Recht einzureichen.

Für alle Anträge, die ab dem 01.11.2020 eingereicht wurden, gilt ausschließlich das Gebäudeenergiegesetz (GEG).

 

Nachweispflichten nach dem GEG

Wird ein neues Gebäude errichtet oder an einem bestehenden Gebäude Änderungen vorgenommen, für die das GEG Anwendung findet, muss zu Baubeginn je nach Vorhaben eine Wärmeschutzberechnung/ Wärmeschutznachweis oder ein Bauteilnachweis auf Grundlage des GEG der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens ist nach dem Gebäudeenergiegesetz weiterhin eine Erfüllungserklärung vorzulegen, mit der nachgewiesen wird, dass alle Anforderungen des GEG eingehalten werden. Die Erfüllungserklärung ist von dem Nachweisberechtigten, der den Wärmeschutznachweis erstellt hat, auszustellen. Die Vordrucke für Neubauten und für bestehende Gebäude sind verpflichtend zu verwenden.

Ein Energieausweis ist unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes/Abschluss der Baumaßnahme von einem qualifizierten Fachunternehmer auszustellen. Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erstellt und Ihm übergeben wird. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Werden an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchgeführt, für die das GEG Anforderungen stellt (z.B. Arbeiten an Wänden, Decken, Dächern, technische Gebäudeausrüstung) muss auf Anforderung der Behörde zusätzlich eine ausgefüllte Unternehmererklärung vorlegt werden. Darin muss der Fachunternehmer dem Eigentümer bestätigen, dass im Detail die geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Weitergehende Informationen zur Energieeinsparung beim Bauen und zu Heizungsanlagen, finden Sie unter den foglenden Links:

Benötigte Unterlagen

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Bauordnung