Trinkwasserversorgung aus eigenen Brunnen

Wird ein Hausbrunnen zur Trinkwasserversorgung genutzt und pro Tag bis zu zehn Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen, handelt es sich gemäß § 2 der Trinkwasserverordnung um eine Eigenwasserversorgungsanlage.
Versorgen Sie mit Ihrem Brunnen, zum Beispiel im Rahmen einer Vermietung, noch andere Personen betreiben sie nach § 2 der Trinkwasserverordnung eine dezentrale Wasserversorgungsanlage.

Wird eine Eigenwasserversorgungsanlage oder eine dezentrale Wasserversorgungsanlage betrieben, entstehen für den Betreiber gewisse Pflichten, die beachtet werden müssen:

  • Die Planung, Errichtung, der Betrieb und die Stilllegung solcher Anlagen müssen gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden.
  • Das örtliche Gesundheitsamt muss sich im Rahmen einer Überprüfung die Anlage vor Ort anschauen.
  • In der Regel muss das gewonnene Wasser einmal jährlich auf mikrobiologische Parameter untersucht werden.
  • Weiterhin müssen regelmäßig Untersuchungen auf chemische und physikalische Verunreinigungen stattfinden.

Die Zeitabstände, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind, werden durch das Gesundheitsamt für jede Eigenwasserversorgungsanlage individuell festgelegt. Gemäß Trinkwasserverordnung dürfen die Zeitabstände zwischen den Untersuchungen jedoch nicht mehr als fünf Jahre betragen.

Regelmäßige Untersuchungen bieten Betreiber und allen Personen, die Trinkwasser aus der Anlage konsumieren Schutz vor Krankheitserreger und Schadstoffbelastungen aus verunreinigten Trinkwasser.

Die Untersuchungen sowie die Probeentnahmen müssen von einer akkreditierten und in Hessen zugelassenen Untersuchungsstelle durchgeführt werden. Eine Liste der in Hessen zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen  ist vom Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP. hessen.de) veröffentlicht.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung. Weiterhin empfehlen wir die Broschüre „Gesundes Trinkwasser aus eigenen Brunnen und Quellen“ des Umweltbundesamtes.

Benötigte Unterlagen

Anzeigeformular Wasserversorgungsanlage gemäß § 11 TrinkwV

Kosten

Für die Vor-Ort-Begehung durch das Gesundheitsamt entstehen Kosten gemäß der Hessischen Verwaltungskostenordnung (VwKosto-HSMI).

Rechtliche Grundlagen

Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

Zuständig

Infektionsschutz und Hygiene