Förderung der Jugendarbeit
Förderung der Jugendarbeit nach den Kreisrichtlinien
Verschiedene Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit können nach den Kreisrichtlinien gefördert werden.
Benötigte Unterlagen
Sonderurlaub (Freistellung für ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit)
Für ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit gewährt das Land Hessen allen Beschäftigten, die über 16 Jahre alt sind, einen Rechtsanspruch auf bis zu 12 Tage bezahlte Freistellung (Sonderurlaub) im Kalenderjahr.
Eine bezahlte Freistellung kann in Anspruch genommen werden für die Tätigkeiten als Leiter/in, als pädagogische/r Betreuer/in oder als Helfer/in bei Veranstaltungen, bei denen Kinder und Jugendliche betreut werden. Auch für Veranstaltungen, die zur Qualifikation für dieses Engagement dienen wie z.B. die Teilnahme an Tagungen oder Lehrgängen, besteht ein Anspruch auf Freistellung.
Weitergehende Informationen finden Sie auf der Seite des Hessischen Jugendrings. Einen Übersichtsflyer finden Sie zudem hier.
Privaten Beschäftigungsstellen, die bezahlte Freistellung nach § 42 HKJGB gewähren, erstattet das Land Hessen die für die Fortzahlung der Entgelte bei der Freistellung entstandenen Kosten. Die Erstattung des während der Freistellung gezahlten Arbeitsentgelts (§ 47 HKJGB) kann zukünftig ausschließlich online beantragt werden. Den Online-Antrag finden Sie unter diesem Link.
Als Träger/Veranstalter im Wetteraukreis können Sie über uns den Sonderurlaub für Ihre Mitarbeiter/innen beantragen. Bitte nutzen Sie dafür das folgende Formular: Antrag auf Sonderurlaub (Freistellung).
Ansprechpartner/innen
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Inma Cuadrado | 06031 83-3311 | 26 |