Immissionsschutz
Überwachung nicht genehmigungspflichtiger Anlagen gemäß des Zweiten Abschnitts des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Paragraph 4 der Hessischen immissionsschutzrechtlichen Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuV).
Was wird überwacht?
Anlagen bezogener Lärm, wie
- kleine und mittlere Feuerungsanlagen
- Anlagen in den Bereichen der Tierzucht, Tierhaltung, Land- und Forstwirtschaft, Baustellen, Gaststätten, Motorsportanlagen, Schießstände, Ausstellungen und Märkte im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung
- Musik- und Theaterveranstaltungen sowie für öffentliche Fernsehveranstaltungen im Freien (public viewing) für Kommunen mit bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
- sonstige nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht i.R. wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden
- Maschinen und Geräte im Sinne der Maschinen- und Gerätelärmschutzverordnung (32. BImSchV)
- Sportanlagen im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung (16. BImSchV)
Wichtig: Die Behörde kann nur auf Grundlage eines Gesetzes und auch nur im Rahmen eben dieses Gesetzes tätig werden. Die Behörde darf das Gesetz nicht zu Gunsten oder zu Lasten einer Person interpretieren. Sie bewertet neutral und gemäß der immissionsschutzrechtlichen Rechtsprechung. Dies kann für die Betroffenen in der Folge gerecht oder ungerecht erscheinen.
Was wird nicht überwacht?
Verhaltensbedingter Lärm, wie:
- Nachbarschaftsbeschwerden über Musik oder Partys
- Kinder-, Sport- und Freizeitlärm auf z.B. der grünen Wiese, öffentlichen Plätzen, die keine Anlage sind
- Schienenlärm (ausgenommen Makrophontests)
- usw.
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Die Zuständigkeiten für verhaltensbedingten Lärm finden Sie unter "Besonderes".
Immissions-Überwachung von:

Lärmimmissionen sind von einer Schallquelle ausgestrahlte Schallwellen, die die Nachbarschaft erheblich beeinträchtigen können. Der Verdacht einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft liegt insbesondere dann vor, wenn durch ein mindestens 14-tägiges Immissionsprotokoll eindeutig belegt werden kann, dass die ortsspezifischen, maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) oder der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) überschritten sind.
Die Lärmmessungen erfolgen hierbei durch die Beschwerde führende Person am maßgeblichen Immissionsort/ dem Ort der Messung, also 0,5 m außerhalb des Fensters des Raumes, der ständig oder dauerhaft genutzt wird und von den erheblichen Immissionen betroffen ist.
Die Behörde prüft dann auf Grundlage des mindestens 14-tägigen Immissionsprotokolls, ob eine Erheblichkeit vorliegt, um rechtlich tätig werden zu können.
Zunächst erfolgt eine qualitative Vor-Ort-Schallmessung durch die Immissionsschutzbehörde des Kreisausschusses des Wetteraukreises.
Bei konkretem Verdacht des Vorliegens einer erheblichen Immissionsrichtwertüberschreitung (= schädliche Umwelteinwirkung gemäß Paragraph 3 Abs. 1 BImSchG) erfolgt entweder eine qualifizierte oder eine gerichtsfeste Vor-Ort-Schallmessung durch das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG).
Diese Messung ist nur bei Feststellung des Vorliegens einer schädlichen Umwelteinwirkung (= erhebliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm) für den Verursacher der Lärmimmissionen kostenpflichtig.
Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes kann anschließend per Bescheid und für den Verursacher der Lärmimmissionen kostenpflichtig von der Immissionsschutzbehörde des Kreisausschusses des Wetteraukreises angeordnet werden.
Download:
- Immissionsprotokollvorlage TA Lärm & AVV Baulärm
- Hinweis auf 18. BImSchV

Lichtimmissionen sind von einer Lichtquelle ausgestrahlte Lichtwellen, die die Nachbarschaft erheblich in Form von Raumaufhellung oder Blendung beeinträchtigen können. Der Verdacht einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft liegt insbesondere dann vor, wenn durch ein mindestens 14-tägiges Immissionsprotokoll eindeutig belegt werden kann, dass die ortsspezifischen, Lichtimmissionswerte der Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) überschritten sind.
Die Behörde prüft dann auf Grundlage des mindestens 14-tägigen Immissionsprotokolls messtechnisch und unter Zuhilfenahme des Regierungspräsidiums Darmstadt, ob eine Erheblichkeit der Lichtimmissionen vorliegt, um rechtlich tätig werden zu können.
Die Messungen sind kostenfrei.
Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes kann anschließend per Bescheid und für den Verursacher der Lichtimmissionen kostenpflichtig angeordnet werden.
Download:

Rauchgasimmissionen sind von einer Rauchquelle ausgestrahlte Rauchwolken, die die Nachbarschaft erheblich beeinträchtigen können. Der Verdacht einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft liegt insbesondere dann vor, wenn durch ein mindestens 14-tägiges Immissionsprotokoll eindeutig belegt werden kann, dass die Immissionswerte (= Jahresgeruchsstunden) des Anhangs 7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) überschritten sind.
Die Behörde prüft dann auf Grundlage des mindestens 14-tägigen Immissionsprotokolls nach Aktenlage und unter Zuhilfenahme des/der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters/Bezirsschornsteinfegermeisterin, ob eine Erheblichkeit der Geruchsimmissionen vorliegt oder andere relevante Feuerungsanlagendefizite maßgeblich sein könnten, um rechtlich tätig werden zu können.
Die Messungen sind für den Verursacher der Rauchgasimmissionen kostenpflichtig und beim/bei zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister oder der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisterin zu entrichten.
Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes kann per Bescheid und für den Verursacher der Rauchgasimmissionen kostenpflichtig angeordnet werden.
Download:

Geruchsimmissionen sind von einer Geruchsquelle ausgestrahlte Gerüche, die die Nachbarschaft erheblich beeinträchtigen können. Der Verdachteiner erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft liegt insbesondere dann vor, wenn durch ein mindestens 14-tägiges Immissionsprotokoll eindeutig belegt werden kann, dass die Immissionswerte (= Jahresgeruchsstunden) des Anhangs 7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) überschritten sind.
Die Behörde prüft dann auf Grundlage des mindestens 14-tägigen Immissionsprotokolls ob eine Erheblichkeit der Geruchsimmissionen vorliegt, um rechtlich tätig werden zu können.
Eine Vor-Ort-Besichtigung kann erforderlich sein.
Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes kann per Bescheid und für den Verursacher der Geruchsimmissionen kostenpflichtig angeordnet werden.
Download:

Wer plant Maschinen und Gerätedes Anhangs der 32. BImSchV in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbung nach den Paragraphen 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten an Sonn- und Feiertagen oder nachts zu betreiben, benötigt eine Ausnahmezulassung nach § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV von der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Was benötigt die Behörde zur Prüfung des Antrags?
- Welche bauordnungsrechtlich festgelegten Schutzgebiete sind von den geplanten Nachtarbeiten betroffen und wo liegen diese?
- Welche Maschinen und Geräte des Anhangs der 32. BImSchV sollen zum Einsatz kommen – verfügen diese über eine CE Kennzeichnung; ist der garantierte Schallleistungspegel angegeben?
- Welche erheblichen, technischen Gründe liegen vor, sodass die geplanten Bauarbeiten nicht Tags ausgeführt werden können?
- Liegt ein besonderes öffentliches Interesse an den Nachtarbeiten vor?
- Sind die unter Punkt 1 aufgeführten Gebietsbewohner und Gebietsbewohnerinnen über die geplanten, nächtlichen Bauarbeiten informiert worden?
Hinweis: Flügelglättmaschinen dürfen im Rahmen von Nachtarbeiten nicht !!! zum Einsatz kommen.
Download:

Die Machbarkeit von Freiluftveranstaltungen unterliegt der Prüfung der Immissionsschutzbehörde des Kreisausschusses des Wetteraukreises auf Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz.
Ggf. ist ein qualifiziertes Immissionsgutachten erforderlich, um die ortsspezifischen Immissionsrichtwerte „Außen“ im Sinne der Ziffer 4.1 der Freizeitlärmrichtlinie gewährleisten zu können.
Bei Vorliegen einer hohen Standortgebundenheit oder sozialen Adäquanz und Akzeptanz (vgl. Ziffer 4.4.1 der Freizeitlärmrichtlinie) sowie der berechtigten und nachvollziehbaren Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit (vgl. Ziffer 4.4.2 der Freizeitlärmrichtlinie) können höhere Lärmpegel als die gängigen Immissionsrichtwerte zulässig sein.
Die zuvor genannten Punkte sind bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde im Rahmen der Antragstellung schriftlich zu begründen.
Download:

Außerbetriebnahme gem. § 26 der 1. BImSchV zum 31.12.2024
Seit dem Jahr 2010 gelten gemäß 1. BImSchV bestimmte Emissionsgrenzwerte für Einzelraumfeuerstätten (= Kamin-, Kachelöfen usw.). Ob bestehende Öfen die geforderten Staub- und Kohlenmonoxid-Werte einhalten, hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin in der Regel bereits festgestellt.
Einzelraumfeuerstätten, die vor dem 22. März 2010 errichtet und betrieben wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn sie die Grenzwerte von 0,15 g/m3 Staub und 4 g/m3 Kohlenmonoxid nicht überschreiten.
Sollte ein Ofen die Anforderungen nicht erfüllen, musste er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgetauscht, nachgerüstet oder stillgelegt werden.
Übergangsfristen:
Datum auf dem Typenschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31. Dezember 2014 |
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 | 31. Dezember 2017 |
1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 | 31. Dezember 2020 |
1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 | 31. Dezember 2024 |
Wichtig: Nach Ablauf dieser Fristen stellt die Weiterbefeuerung einer Feuerstätte, die die Anforderungen der 1. BImSchV nicht erfüllt, eine Ordnungswidrigkeit dar und gefährdet den Schutz Ihrer Brandversicherung.
Sollte Ihr Ofen unter die Austauschpflicht fallen, sprechen Sie mit Ihrem Schornsteinfeger oder Ihrer Schornsteinfegerin über mögliche Alternativen.
Besonderes
Zuständig bei verschiedenen Arten des Lärms:
Autobahnen | Autobahndirektion |
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Bundesstraßen | Straßenbauamt |
Sonstige Straßen | Landratsämter bzw. Kommunen |
Anlagen der Deutsche Bahn AG | Deutsche Bahn AG, Bahn-Umwelt-Zentrum, Caroline-Michaelis-Str. 5-11, 10115 Berlin, |
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Andere Schienenwege | Regionale Verkehrsbetriebe |
Verhaltensbedingter Lärm |
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Verhaltensbedingter Lärm (auf öffentlichen Wiesen, |
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Anlagen bedingter Lärm (z.B. Sportplätze für Jugendliche und Erwachsene) | Die zuständige Immissionsschutzbehörde des Kreisausschusses des Wetteraukreises |
Hinweis: Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
Verhaltensbedingter Lärm |
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Anlagenbedingter Lärm | Die zuständige Immissionsschutzbehörde des Kreisausschusses des Wetteraukreises |
Kirchturmuhren (z.B. Angelusläuten, |
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Tiergeräusche und -gerüche |
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Termine
Persönliche Vorsprachen:
Nach Vereinbarung per E-Mail oder telefonisch.
Dokumente
Ansprechpartner/innen
Name | Telefon | Raum | |
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Claudia Göbel | 06031 83-4418 | 219 | |
Christian Teichmann | 06031 83-4414 | 226 |