Kreisverwaltung zwischen den Jahren eingeschränkt erreichbar
Alle Dienststellen der Kreisverwaltung bleiben am 23. Dezember, 24. Dezember, 27. Dezember und 31. Dezember geschlossen. Am 30. Dezember hat die Verwaltung zu den gewohnten Zeiten geöffnet.
Tätowierer und Piercer
Wer beruflich oder gewerbsmäßig Tätigkeiten mit Ausnahme solcher im Rahmen der ärztlichen Heilkunde am Menschen ausübt, bei denen durch Blut sowie Sekrete und Exkrete Krankheitserreger (zum Beispiel HIV- und Hepatitisviren) übertragen werden können, unterliegt den Vorschriften Hessischen Infektionshygieneverordnung (InfHygV HE).
Solche Tätigkeiten sind insbesondere die Ausübung
- der Nagelpflege
- der Haarpflege
- der Kosmetik
- der Fußpflege
- des Tätowierens
- des Ohrlochstechens
- der Schmuckeinbringung
an, in oder unter der Haut oder Schleimhaut (Piercing) und die invasiven Tätigkeiten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes.
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema:
Wesentliche Voraussetzung, um tätowieren und piercen zu dürfen, ist der Besitz der hierfür erforderlichen Sachkunde in Hygiene. Für alle Personen, die nicht über die notwendige Sachkunde in Hygiene verfügen, folgt aus § 2 Absatz 10 Satz 1 InfHygV HE das gesetzliche Verbot, beruflich oder gewerbsmäßig in Hessen die Tätigkeiten des Tätowierens oder Piercens durchzuführen.
Alle Tätowierer und Piercer in Hessen, die Ihre notwendige Sachkunde nicht anders nachweisen können, benötigen in der Regel den Sachkundenachweis Hygiene 2 (40-Stunden-Kurs mit Inhalten zur Aufbereitung), gemäß § 2 Absatz 10 Satz 2 Nummer 2 InfHygV HE.
Diesen Nachweis erhält, wer an einer entsprechenden Schulung mit Erfolg teilgenommen hat. Über die notwendige Sachkunde verfügt auch, wer eine Berufsausbildung, bei der Sachkunde über Hygiene in mindestens gleichwertiger Weise wie für einen Sachkundenachweis nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 vermittelt wird, abgeschlossen hat.
Aus § 2 Absatz 10 Satz 1 InfHygV HE folgt, dass es allen Personen, die über die dafür notwendige Sachkunde in Hygiene nicht verfügen, gesetzlich verboten ist, als Tätowierer oder Piercer in Hessen tätig zu sein.
Für Interessenten aus dem Wetteraukreis bieten wir als Hilfestellung bei ihrer Suche eine Liste mit Anbietern von Hygieneschulungen an, die gerne per E-Mail angefordert werden kann.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Gesundheitsamt des Wetteraukreises in diese Liste nur Schulungsanbieter aufnimmt, die sich selbst gemeldet haben. Dadurch kann diese Liste weder vollständig noch stets aktuell sein und auch keine Qualitätsunterschiede der einzelnen Schulungsanbieter wiedergeben.
Das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege gibt auf seiner Internetseite einen Überblick über den Mindestumfang gemäß § 2 Absatz 10 Satz 3 InfHygV H.
Den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik berücksichtigt die DIN EN 17169 „Tätowieren – Sichere und hygienische Praxis“.
Die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen ist erforderlich. Die DIN 17169 sieht hierzu mindestens alle 5 Jahre die Teilnahme an Auffrischungsschulungen zum Thema Hygiene vor.
Persönlichen Schutz bietet vor allem das regelmäßige Verwenden von geeigneten Einmalhandschuhen. Je nach Tätigkeit können zusätzlich auch Schürzen, Visiere oder Schutzbrillen vor dem direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten schützen.
Dringend empfohlen ist ebenso der Impfschutz gegen Hepatitis B und Tetanus-Wundstarrkrampf.
Wer selbständig als Tätowierer/in oder Piercer/in arbeitet oder ein eigenes Tattoo- und/oder Piercing-Studio betreibt, ist gesetzlich dazu verpflichtet, für den Betrieb einen Hygieneplan zu erstellen. Durch die Umsetzung desselben wird die Einhaltung eines gleichbleibenden Hygienestandards im Tattoo- oder Piercing-Studio sichergestellt.
Zusätzlich zum Hygieneplan sieht die DIN 17169 das Erstellen und Vorhalten eines stets aktuell zu haltenden Verfahrenshandbuchs vor, in welchem Standardabläufe detailliert und vollständig beschrieben werden.
Tattoo- und Piercing-Studios müssen in geeigneten Räumlichkeiten betrieben werden. Nähere Vorgaben hierzu macht die Infektionshygieneverordnung des Landes Hessen. Bei Bedarf können Sie auch eine gemeinsame Besichtigung der von Ihnen hierfür angedachten Räumlichkeiten mit Ihrem Gesundheitsamt verabreden.
Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGÖGD) sind Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit dem Gesundheitsamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Nutzen Sie hierfür folgende Formulare:
- Online-Formular für den Betrieb
- Online-Formular für Beschäftigte.
Rechtliche Grundlagen
§ 36 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG); § 9 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD); Infektionshygieneverordnung des Landes Hessen.
Besonderes
Weitere Informationen (Links):
- Infektionshygieneverordnung Hessen (InfHygV HE) vom 18. März 2003
- Mustercurriculum nach § 2 Absatz 10 Satz 3 Infektionshygieneverordnung Hessen (InfHygV HE)
- Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28. September 2007
Ansprechpartner/innen
Name | Telefon | Fax | Raum | |
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Jürgen Ditthardt | 06031 83-2323 | 06031 83-912323 | 195 |