Tätowierer und Piercer

Alle, die beruflich oder gewerblich Tätigkeiten ausüben, bei denen durch Blut sowie Sekrete und Exkrete Krankheitserreger (zum Beispiel HIV- und Hepatitisviren) übertragen werden können, unterliegen in Hessen der Infektionshygieneverordnung vom 18. März 2003 (GVBI. I Nr. 7 vom 30.04.2003) verordnet (GVBI. I Nr. 21 vom 13. November 2008).

Das Tätowieren und Piercen ist neben anderen gesundheitlichen Risiken insbesondere mit dem Risiko einer Infektion verbunden, da die Haut notwendigerweise immer großflächig verletzt wird.

Es kommt zum Austritt von Blut oder Serum, in diesen Körperflüssigkeiten können Krankheitserreger wie zum Beispiel Hepatitis B, C oder HIV übertragen werden.

Schon über kleinste, kaum oder nicht im Auge erkennbare Blut- oder Serumtröpfchen kann eine Infektion ausgelöst werden, wenn sie in die Blutbahn gelangen.

Ausführlichere Informationen finden Sie in unserer Broschüre „Informationen zum Tätowieren und Piercen“.

Rechtliche Grundlagen

§ 36 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG); § 9 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD); Infektionshygieneverordnung des Landes Hessen.

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Fax Raum E-Mail
Jürgen Ditthardt 06031 83-2323 06031 83-912323 195 E-Mail

Zuständig

Infektionsschutz und Hygiene