Musterstimmzettel für die Kommunalwahl

Am 15.03.2026 findet die Wahl des Kreistages des Wetteraukreises statt. 
Damit sich die Wählerinnen und Wähler zur Vorbereitung ihrer Wahlentscheidung bereits vor dem Wahltag mit dem amtlichen Stimmzettel befassen können, wird hier der Musterstimmzettel für diese Wahl veröffentlicht.

Kosmetik

Wer beruflich oder gewerbsmäßig Tätigkeiten mit Ausnahme solcher im Rahmen der ärztlichen Heilkunde am Menschen ausübt, bei denen durch Blut sowie Sekrete und Exkrete Krankheitserreger (zum Beispiel HIV- und Hepatitisviren) übertragen werden können, unterliegt den Vorschriften Hessischen Infektionshygieneverordnung (InfHygV HE).
Solche Tätigkeiten sind insbesondere die Ausübung

• der Nagelpflege
• der Haarpflege
• der Kosmetik
• der Fußpflege
• des Tätowierens
• des Ohrlochstechens
• der Schmuckeinbringung

an, in oder unter der Haut oder Schleimhaut (Piercing) und die invasiven Tätigkeiten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes.
Den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik berücksichtigt die DIN EN 17226 „Dienstleistungen in Kosmetiksalons – Anforderungen an und Empfehlungen für die Dienstleistungserbringung“.

Tätigkeiten, bei denen eine Sachkunde notwendig ist:

  1. Tätigkeiten, bei denen eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut nicht ausgeschlossen werden kann.
    Dazu zählen Nageldesign, kosmetische Fußpflege sowie Behandlungen wie zum Beispiel Mikrodermabrasion oder Enthaarungen, bei denen es zu kleinen Verletzungen oder Hautreizungen kommen kann.
    Hier ist der Sachkundenachweis Hygiene 1 erforderlich. Der Kurs umfasst 8 Stunden und vermittelt das Grundlagenwissen Hygiene und Mikrobiologie.
  2. Tätigkeiten, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen.
    Dies sind Eingriffe, bei denen eine gezielte Verletzung der Haut oder Schleimhaut notwendig ist, wie z. B. Permanent Make-Up, Microneedling etc.
    Hier ist der Sachkundenachweis Hygiene 2 erforderlich. Der Kurs umfasst 40 Stunden und behandelt neben dem hygienischen Grundwissen unter anderem auch die Aufbereitung und Lagerung von Medizinprodukten.

Bitte beachten Sie, dass wir als Gesundheitsamt keine Anbieter von Sachkundekursen empfehlen dürfen. Eine Auswahl von Anbietern finden Sie in der Regel durch eine einfache Online-Recherche.

Kosmetikstudios müssen in geeigneten Räumlichkeiten betrieben werden. Nähere Vorgaben hierzu macht die Infektionshygieneverordnung des Landes Hessen. Bei Bedarf können Sie auch eine gemeinsame Besichtigung der von Ihnen hierfür angedachten Räumlichkeiten mit Ihrem Gesundheitsamt verabreden.

Wer selbständig als Kosmetiker/in arbeitet oder ein eigenes Kosmetikstudio betreibt, ist gesetzlich dazu verpflichtet, für den Betrieb einen Hygieneplan zu erstellen. Durch die Umsetzung desselben wird die Einhaltung eines gleichbleibenden Hygienestandards im Kosmetikstudio sichergestellt.

Zur Orientierung finden Sie hier einen Musterhygieneplan.

Gemäß Paragraph 9 Absatz 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGÖGD) sind Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit dem Gesundheitsamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.

Nutzen Sie hierfür folgende Formulare:

Rechtliche Grundlagen

§ 36 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG); § 9 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD); Infektionshygieneverordnung des Landes Hessen.

Besonderes

Weitere Informationen (Links):

Ansprechpartner/innen

Name Telefon Raum E-Mail
Hannah Wagner 06031 83-2325 195 E-Mail

Zuständig

Infektionsschutz und Hygiene