Fiktionsbescheinigung für ukrainische Flüchtlinge

(vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung)

Eine so genannte Fiktionsbescheinigung  wird ausgestellt, wenn über einen beantragten Aufenthaltstitel noch nicht abschließend entschieden werden kann.

Flüchtlinge aus der Ukraine, denen der Aufenthalt zum vorübergehenden Schutz gewährt wird, erhalten auf  Antrag eine Aufenthaltserlaubnis.
Im Zuge der Antragstellung wird eine Fiktionsbescheinigung durch die Ausländerbehörde ausgestellt, mit der unter anderem auch die Arbeitsaufnahme gestattet wird.

Ab sofort können Anträge auf eine Aufenthaltsgenehmigung (nach Paragraf 24 Aufenthaltsgesetz) formlos, schnell und unbürokratisch bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Damit wird gleichzeitig eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Dieses Verfahren wird verwendet, bis es eine Änderung des Gesetzes gibt.

Um die Fiktionsbescheining möglichst schnell und unbürokratisch ausstellen zu können, hat die Ausländerbehörde des Wetteraukreises aktuell nachfolgende Regelungen festgelegt:

  • Antragsteller müssen vor Antragstellung beim örtlich zuständigen Einwohnermeldeamt registriert sein!
  • Nach entsprechender Terminvereinbarung kann die Antragstellung nach § 24 Aufenthaltsgesetz während der bekannten Öffnungszeiten, in der Ausländerbehörde, Kreisverwaltung, Gebäude A, Erdgeschoss, Counter, formlos (Unterschrift – Antrag wird von der Ausländerbehörde erstellt) erfolgen.

Benötigte Unterlagen

Es wird darum gebeten, eine Passkopie mitzubringen (sofern es sich nicht um einen biometrischen Pass handelt, ist eine offizielle Übersetzung erforderlich).

Soweit vorhanden, kann auch eine schriftliche Bestätigung des zukünftigen Arbeitgebers vorgelegt werden.

Rechtliche Grundlagen

§ 24 Aufenthaltsgesetz

Besonderes

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dieses Verfahren das formelle Antragsverfahren nicht ersetzt (die notwendigen Unterlagen werden bei Antragstellung ausgehändigt oder können hier heruntergeladen werden).

Zu einem späteren Zeitpunkt müssen die ukrainischen Flüchtlinge im Rahmen dieses Antragsverfahrens nochmals bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Hierfür ist mindestens ein weiterer Termin erforderlich, der über die Online-Terminanmeldung individuell gebucht werden muss.

Bitte beachten Sie auch, dass wir derzeit die Verfahrensweise den aktuellen Erfordernissen stetig anpassen und es daher auch zu Änderungen in der Verfahrensweise kommen kann. Diese werden wir aber tagesaktuell an dieser Stelle veröffentlichen.

Wenn Sie kein Deutsch sprechen, müssen Sie einen Dolmetscher mitbringen. Er muss aber nicht vereidigt sein, es kann auch eine Person sein, der Sie vertrauen.

Termine

Termine sind nur über unsere Online-Terminvergabe buchbar. Eine Terminvergabe über die E-Mail, oder bei persönlicher Vorsprache ist nicht möglich.

Kinder ab 6 Jahren müssen persönlich vorsprechen.

 

Anschrift (Besucher)

Kreisverwaltung Wetteraukreis

Ausländerbehörde
Europaplatz, Gebäude A, Erdgeschoss, Counter

61169 Friedberg

Ansprechpartner/innen

Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr

Name Telefon Fax Raum E-Mail
. Aufenthaltsrecht 06031 83-2566 06031 83-912547 E-Mail

Zuständig

Aufenthalt