WETTERAUKREIS Fachdienst Frauen und Chancengleichheit „Häusliche Gewalt – (mit)betroffene Kinder – eine Herausforderung für Jugendhilfe und Justiz“ - Lernende und nachholende Gesetzgebung und Wandel der Praxis?! Apl. Professor Dr. Ludwig Salgo 10. 06. 2025 salgo@jur.uni-frankfurt.de 1 Good News 1 Gewalthilfegesetz, Bundesgesetzblatt, 27.2.2025, Nr. 57 Definition von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, Bundesgesetzblatt § 2 (1) GewHG Geschlechtsspezifische Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist Gewalt gegen Frauen und damit jede körperliche, sexuelle oder psychische Gewalthandlung durch eine oder mehrere Personen, die sich gegen eine Frau richtet, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft und zu Schäden oder Leiden führt oder führen kann § 2 (2) GewHG Häusliche Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist jede körperliche, sexuelle und psychische Gewalthandlung gegen eine Frau durch eine oder mehrere Personen des familiären Umfelds, innerhalb bestehender oder beendeter Ehen, bestehender oder beendeter eingetragener Lebenspartnerschaften, bestehender oder beendeter Partnerschaften oder durch sonstige im Haushalt der gewaltbetroffenen Frau lebende Personen. Ein fester Wohnsitz der gewaltbetroffenen Frau oder eine feste Haushaltszugehörigkeit ist nicht erforderlich. In Kraft seit 28.2.2025 2 Good News 1: Gewalthilfegesetz, Bundesgesetzblatt, 27.2.2025 , Nr. 57 Gewaltbetroffene Personen ● § 2 (3) GewHG Gewaltbetroffene Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Frauen, die geschlechtsspezifische Gewalt oder häusliche Gewalt erlitten haben, erleiden oder hiervon bedroht sind sowie Kinder, die geschlechtsspezifische oder häusliche Gewalt gegenüber nahestehenden Dritten miterlebt haben oder miterleben. Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In Kraft seit 28.2.2025 Anspruch auf Schutz und Beratung ● § 3 (4) GewHG Der Anspruch der gewaltbetroffenen Person schließt die Kinder ein, die sich in Obhut der gewaltbetroffenen Person befinden. Inkrafttreten 1. Januar 2032 Inanspruchnahme von Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten ● § 4 (4) GewHG Begibt sich ein Kind als gewaltbetroffene Person selbstständig in eine Schutzeinrichtung nach diesem Gesetz, hat die Schutzeinrichtung den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Nimmt die gewaltbetroffene Person Schutzleistungen gemeinsam mit in ihrer Obhut befindlichen Kindern in Anspruch oder wendet sich ein Kind als gewaltbetroffene Person selbstständig an eine Fachberatungsstelle nach diesem Gesetz, soll die Einrichtung, soweit dies nach Einschätzung des Gefährdungsrisikos für das Kind erforderlich ist, den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einbinden. Bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall besteht ein Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft nach § 8b Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz ist zu beachten. Die Einrichtungen informieren die gewaltbetroffene Person über Beratungsangebote vor Ort. In Kraft seit 28.2.2025 Good News 2: Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen, Bundesgesetzblatt I 2025 Nr. 107, 8. April 2025 Änderungen des KKG ● Beratung im medizinischen Kinderschutz § 6 (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt sicher, dass ein telefonisches Beratungsangebot im medizinischen Kinderschutz insbesondere für 1. Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Hebammen und Entbindungspfleger sowie Angehörige eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Fachkräfte, die hauptberuflich oder nebenamtlich bei einem Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe oder einem Träger oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe beschäftigt sind, und 3. Familienrichterinnen und Familienrichter bei Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bedarfsgerecht zur Verfügung steht. Tritt am 1. Juli 2025 in Kraft Verantwortung für Deutschland Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD 21. Legislaturperiode • Bei Reformen des Familienrechts und Familienverfahrensrechts werden wir uns vom Wohl des Kindes leiten lassen. Häusliche Gewalt stellt eine Kindeswohlgefährdung dar und ist daher zulasten des Gewalttäters im Sorge- und Umgangsrecht maßgeblich zu berücksichtigen Rn 2904 – 2906 • Wir schaffen bundeseinheitliche Rechtsgrundlagen im Gewaltschutzgesetz für die gerichtliche Anordnung der elektronischen Fußfessel nach dem sogenannten Spanischen Modell und für verpflichtende Anti-Gewalt-Trainings für Täter Rn 2922 – 2924 • Gewaltfreiheit ist ein Menschenrecht. In Umsetzung der Istanbul-Konvention und der Gewaltschutzrichtlinie begleiten wir eng die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes und entwickeln die Gewaltschutzstrategie des Bundes zu einem Nationalen Aktionsplan fort. Wir ergreifen weitere Schutzmaßnahmen für betroffene Frauen: Die Präventions-, Aufklärungs- und Täterarbeit verstärken wir und stärken die Koordinierungsstelle Geschlechtsspezifische Gewalt in ihrer Arbeit. Die anonyme Spurensicherung soll es Betroffenen ermöglichen, dass Spuren ohne Strafanzeige gesichert werden können Rn 3268 – 3275 • Wir setzen uns ein für eine EU-weite Ratifizierung der Istanbul-Konvention als verbindliche Rechtsnorm gegen Gewalt an Frauen Rn 4116 - 4117 Koalitionsvertrag 24.11.2021 – 20. Legislaturperiode 3302 „Wir wollen Prävention und Kinderschutz stärken und für eine kindersensible Justiz sorgen“. ??? 3408 „Wir werden einen Fortbildungsanspruch für Familienrichterinnen und Familienrichter gesetzlich verankern“. ??? 3406 „Wir werden in familiengerichtlichen Verfahren den Kinderschutz und das Prinzip der Mündlichkeit der Verhandlungen stärken.“ ??? 3407 „Wenn häusliche Gewalt festgestellt wird, ist dies in einem Umgangsverfahren zwingend zu berücksichtigen“. ??? 3840 „Die Istanbul-Konvention setzen wir auch im digitalen Raum und mit einer staatlichen Koordinierungsstelle vorbehaltlos und wirksam um. !!! Wir werden das Recht auf Schutz vor Gewalt für jede Frau und ihre Kinder absichern und einen bundeseinheitlichen Rechtsrahmen für eine verlässliche Finanzierung von Frauenhäusern sicherstellen“. !!! Wir werden das Recht auf Schutz vor Gewalt für jede Frau und ihre Kinder absichern und einen bundeseinheitlichen Rechtsrahmen für eine verlässliche Finanzierung von Frauenhäusern sicherstellen“. !!! Wir werden das Recht auf Schutz vor Gewalt für jede Frau und ihre Kinder absichern und einen bundeseinheitlichen Rechtsrahmen für eine verlässliche Finanzierung von Frauenhäusern sicherstellen“. 3844 „Dies gilt auch für bedarfsgerechte Unterstützung und Zufluchtsräume für männliche Opfer von Partnerschaftsgewalt“. 4959 „Wir setzen uns bei den Mitgliedern des Europarats verstärkt für Ratifizierung und Umsetzung der Istanbul-Konvention ein“. !!! Wir werden das Recht auf Schutz vor Gewalt für jede Frau und ihre Kinder absichern und einen bundeseinheitlichen Rechtsrahmen für eine verlässliche Finanzierung von Frauenhäusern sicherstellen“. !!! Wir werden das Recht auf Schutz vor Gewalt für jede Frau und ihre Kinder absichern und einen bundeseinheitlichen Rechtsrahmen für eine verlässliche Finanzierung von Frauenhäusern sicherstellen“. !!! 6 Anmerkungen zur Istanbul-Konvention Konvention des Europarates vom 11. Mai 2011 Endlich einstimmig am 1. Juni 2017 vom BT ratifiziert In Kraft getreten für Deutschland 01.02.2018 45 der 47 Mitglieder des Europarats haben unterzeichnet und bisher 34 ratifiziert (Stand 02.07.2021; Türkei ausgetreten (2021); Ungarn hat nicht ratifiziert, Polen hat Austritt angekündigt Bundesregierung: „Haushaltsausgaben ...keine“ (!!!) und umgesetzt ???!!! Die seinerzeitige Beschreibung der Bundesregierung zum Ist-Zustand in der regierungsamtlichen Begründung ist eine fast durchgehende Schönschreiberei der gegenwärtigen Lage, statt einer ehrlichen Zustandsbeschreibung mit durchaus vorzeigbaren (Teil-) Erfolgen, aber auch erheblichen Implementationsdefiziten Bundesregierung: „Deutschland erfüllt bereits die Anforderungen der Istanbul-Konvention.““ (19.2.2019, BT-Drucks. 19/7816) ???!!! 7 Verbindlichkeit völkerrechtlicher Verträge für die Bundesrepublik Deutschland Verpflichtung, bindende Völkerrechtsnormen zu befolgen und Verletzungen zu unterlassen Gewährleistung durch Gesetzgeber, dass begangene Völkerrechtsverstöße korrigiert werden können Verpflichtung der Staatsorgane, d.h. : Legislative, Exekutive und Judikative, Völkerrecht im eigenen Verantwortungsbereich zur Geltung zu bringen Gebot einer völkerrechtskonformen Auslegung des deutschen Rechts 8 Definition von häuslicher Gewalt, Art. 3 b Istanbul-Konvention in Kraft seit 01.08.2014; ratifiziert durch BT 01.06.2017, für Deutschland in Kraft getreten 01.02.2018 „Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „häusliche Gewalt“ alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte“. „Häusliche Gewalt“ - („domestic violence“) - erstmals mit der Ratifizierung der Istanbul-Konvention durch den Deutschen BT (01. Juni 2017) Begriff auch der deutschen Gesetzessprache. Inzwischen finden sich Begriffsbestimmungen zur geschlechtsspezifischen und häuslichen Gewalt in § 2 Abs. 1 und 2 GewHG. 9 https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/ (2024) Häusliche Gewalt wird im Umgangs- und Sorgerecht nicht ausreichend berücksichtigt. „In der Praxis nehmen deutsche Gerichte viel zu selten Bezug auf die Vorgaben der Istanbul-Konvention. Um zentrale Schutzlücken für Betroffene – in der Regel Frauen und Kinder – zu schließen, braucht es eine Reform des Umgangs- und Sorgerechts, die eine Änderung der einzelnen materiell- rechtlichen Regelungen des Umgangs- und Sorgerechts ebenso wie Anpassungen im Verfahrensrecht umfasst. Unsere Analyse macht dazu konkrete Vorschläge“ Die Sicherheit des gewaltbetroffenen Elternteils und der Kinder müssen immer Vorrang haben vor dem Umgangs- und Sorgerecht des gewaltausübenden Elternteils 10 https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/ Das Miterleben von häuslicher Gewalt Wissenschaftliche Untersuchungen haben deutlich gemacht, dass Gewalthandlungen unter Partnern in der Regel auch mittelbare (seelische) Schäden bei den Kindern, die diese Gewalt miterleben, nach sich ziehen. Ein Elternteil, der sich seiner Partnerin oder seinem Partner gegenüber gewalttätig verhält und sie oder ihn erniedrigt, verletzt dadurch auch seine Kinder. (...) Daher muss sorgfältig geprüft werden, wie sich ein Umgangsrecht des gewalttätigen Elternteils voraussichtlich auf die Kinder auswirken wird. (...) Im Einzelfall kann es nach § 1684 Abs. 4 BGB geboten sein, das Umgangsrecht einzuschränken oder auszuschließen oder einen betreuten Umgang anzuordnen, der den Schutzaspekten Rechnung trägt. BT-Drucks. 14/5429, S. 24 (2001) – Gewaltschutzgesetz Diese Erwartung hat sich nicht erfüllt!! 11 Kinderschutz in Deutschland: “nicht kindzentriert, sondern elternzentriert“ „Die gegenwärtige Lösung konzentriert sich auf den erwachsenen Klienten, während sie das Kind ignoriert. Anstatt die Erfahrungen und das Leiden der Kinder in den Mittelpunkt zu stellen, zielen die Interventionen auf Erhaltung der rechtmäßigen elterlichen Autorität und insbesondere auf den sichtbaren Willen der Eltern, sich um einen ordentlichen Erziehungsstil zu bemühen“. „Sowohl das Kind als auch die Situationen familiärer Gewalt verbleiben im toten Winkel“ „Kinder von Professionellen immer wieder dazu überredet wurden, den Kontakt zum gewalttätigen Vater zu halten selbst dann, wenn die Kinder erklärten, dass es ihnen im Anschluss an ein Treffen schlecht gehe“ „Marginalität des Kindes im Kinderschutz“ „Kindzentrierte Wissensbestände werden nicht adaptiert“ – „prinzipielle Zurückweisung kindbezogenen Wissens“ Alberth/Bühler-Niederberger/Eisentraut (2014) Häusliche Gewalt (h.G.) durch Frauen/Männer („Täter/Täterinnen/Opfer“) 13 Auch Frauen/Mütter üben h.G. aus (Zahlen? 1 w / 6 m oder 2 w / 8 m!) Weit geringere Prävalenz von h.G. durch Frauen Frauen und Kinder sind nach heutigem Wissensstand weit überwiegend die Opfer h.G. Männer als Opfer outen sich weit weniger Auch Problem Hellfeld- /Dunkelfeld Mütter können nach h.G. äußerst destabilisiert, in ihrer elterlichen Kompetenz („parenting capacity“) eingeschränkt sein: „Domestic violence or abuse impairs the parenting capacity of either or both of their parents“ (Coy 2015) Weit geringere Verletzungen und deren Folgen bei h.G. durch Frauen Kinder leben unabhängig von der Sorgerechtsform zu etwa 85% bei den Müttern Zahlreiche Beispiele für Vorurteile und das Versagen von Jugendhilfe und/oder Justiz bei häuslicher Gewalt Es sei „nur“ gegen die Mutter Gewalt ausgeübt worden „Das Kind hat ja nichts mitbekommen“ Sei „im fraglichen Kulturkreis üblich“ Beratung auf gemeinsame Sorge nach Trennung/Scheidung trotz Morddrohungen und häuslicher Gewalt Tötungen oder Verletzungen bei Übergabe oder beim angeordneten begleiteten Umgang, obwohl Gefahrenlagen bekannt waren Fortsetzung und Wiederholung der Kindeswohlgefährdung beim Umgang Verkennung oder Missachtung deutlicher Gefährdungslagen für Mütter und Kinder (Richterin zur Mutter) „Mit häuslicher Gewalt brauchen Sie bei mir gar nicht zu kommen“ (2013) Schweigegebot/Nicht-Sprechen-Dürfen belohnt Täter Mitteilung von häuslicher Gewalt durch Polizei löst beim JA nicht das Verfahren gem. § 8a SGB VIII aus Mitteilung von häuslicher Gewalt löst beim FamG in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz nicht gleichzeitig zivilrechtliche Kindesschutzverfahren bzw. Umgangsbeschränkungen aus 14 Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit des gewaltausübenden Elternteils Gegen Partnerinnen gewalttätige Väter neigen zu rigidem und autoritärem oder unvorhersehbar schwankendem Erziehungsverhalten, bestrafen und schlagen Kinder häufiger und schwerer, untergraben oft die Erziehungsautorität der Mutter vor den Kindern, sind meist selbstzentriert (z.B. kaum in die Erziehung involviert, wissen wenig über die Kinder, intolerant gegenüber kindlichen Bedürfnissen), manipulieren nicht nur die Mutter, oft auch die Kinder, zeigen diskrepantes Verhalten gegenüber den Kindern in der Öffentlichkeit und Zuhause (gute Väter unter Beobachtung). „Friendly Parent Illusion“ (Bancroft/Silverman 2002) 15 Typische Situation vor dem Familiengericht „Die Hauptsorge der Familiengerichte ist die, Frauen dazu zu bringen, ihre Ängste um der Kinder willen zu überwinden, statt der Gewalt der Männer den Kampf anzusagen“ Radford/Haster (2010) Frauen, die häusliche Gewalt ins familiengerichtliche Verfahren eingebracht haben, warnen aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen andere Frauen davor, dies zu tun: dies hat nur zu erheblichen zusätzlichen Schwierigkeiten geführt 16 Immer wieder anzutreffende Tendenzen in der Praxis Ignoranz ggü h.G. Herunterspielen, Verleugnung, Triviliasierung oder Minimalisierung des Auftretens und der Folgen von h.G. („downgrading of domestic violence“) Enormer Druck auf Mütter, sich kooperativ zu zeigen durch FamG, JA, GA, Verfahrensbeistände, manchmal durch eigene RAe Drohung mit Sorgerechtsverlust (Zauberformel: „Bindungstoleranz“*) Keine gerichtlichen Auflagen/Gebote an Gewalt ausübenden Elternteil durch das FamG; allenfalls im Strafverfahren entsprechende Auflagen Hingegen Therapie ua Gebote/Empfehlungen an ängstliche Mütter „Väter sind gut und wichtig“ – „Mütter sind rachsüchtig, feindseelig und entfremdend“ „Professionals and courts may treat violent fathers with more latitude, sympathy and understanding than mothers who have been subjected to abuse“ (Barnett, 2015) „Separation of men´s violence from their parenting capacity“ (Coy ua, 2015) *Salzgeber (Rn 1279): „Das wiederholte Ausüben familiärer Gewalt (ist) nicht selten in ein Muster der Abwertung und Herabwürdigung des anderen Elternteils eingebettet, das eine Vermittlung von Wertschätzung und Bindungstoleranz ausschließt“. Ders. (Rn 1192): „Gerade durch vorschnelle Vermutung einer Bindungsintoleranz wurden erhebliche Fehlentscheidungen zum Schaden des Kindeswohls getroffen“. 17 Reaktionen der Familiengerichte: Licht und Schatten „Kaum ein Beschluss erwähnt Gewalt als Ursache kindlicher Belastung oder eines kindlichen Traumas“ „Häufig wird Partnerschaftsgewalt unter dem Begriff der „Kommunikationsunfähigkeit“ subsumiert“ – „Rosenkrieg“ oder „Hochstrittigkeit“ ?!! „Es fällt die Zurückhaltung der Gerichte auf, Gewaltvorwürfen nachzugehen“ Salzgeber (2024) Rn 1269 Familiengerichte müssten völlig unabhängig vom Stand und Ergebnis von Strafverfahren entscheiden; sie könnten selbst bei Freispruch oder Einstellung zur Abwendung von Gefährdungen des Kindeswohls sorgerechts-und/oder umgangsrechtseinschränkende Maßnahmen treffen Schutzlücken im Gewaltschutzgesetz: bislang keine Angaben im Antrag erforderlich, ob gemeinsame Kinder im Haushalt leben; keine Anhörung und keine zwingende Beteiligung des Jugendamtes Frauenhäuser sollten ihre Beobachtungen und Einschätzungen zu bei ihnen mitaufgenommenen Kindern idR dem Familiengericht mitteilen 18 Gesundheitsfolgen für Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt – Kinder sind immer mit betroffen Überschneidung von 30-60% der Misshandlung von Kindern mit der Misshandlung der Mutter durch ihren Partner Betroffene Kinder haben ein hohes Risiko für das Ausbilden verschiedener emotionaler Störungen oder Verhaltensauffälligkeiten wie Ängste, Depressionen, geringes Selbstwertgefühl, Hyperaktivität, Unruhe, Konzentrationsschwierigkeiten, schlechtes Erinnerungsvermögen verbunden mit verminderten Schulleistungen, Alpträumen, Gefühllosigkeit und Distanz, Rückzug in die Fantasiewelt sowie physische Gesundheitsfolgen. Miterlebte häusliche Gewalt hindert oder erschwert es Kindern ihr geistiges oder schulisches Potenzial auszuschöpfen. Beobachtete/miterlebte h.G. im Säuglings-/Kleinkindalter führt zu 2-4-fach erhöhten Raten von Verhaltensauffälligkeiten Brzank, Bundesgesundheitsblatt (2009); Kindler (2023) 19 Traumatisierende Kindheitserfahrung und risikoreiches Gesundheitsverhalten Erhöhte Morbidität im Erwachsenenalter Psychische und somatische Beschwerden Suizidalität Erkrankungen wie ● Depression ● Schlaganfall ● koronare Herzerkrankung ● Diabetes ● Hepatitis ● Lungenerkrankungen etc. Brzank, Bundesgesundheitsblatt (2009) 20 Typologie traumatischer Situationen 1. Bedrohung für Leib und Leben 2. Schwerer körperlicher Schaden oder Verletzung 3. Absichtlicher Verletzung oder Schädigung ausgesetzt zu sein 4. Konfrontation mit verstümmelten menschlichen Körpern 5. Gewaltsamer oder plötzlicher Verlust einer geliebten Person 6. Beobachtung von Gewalt gegen eine geliebte Person oder Information darüber 7. … Fischer/Riedesser, 1999 21 Beziehungstrauma „Eine traumatische Situation wird für die Betroffenen komplexer, wenn der Täter zugleich eine enge Beziehungsperson, ein Vertrauter des Opfers ist (Beziehungstrauma), (…) äußerst nachhaltig, da das Urvertrauen in die Zuverlässigkeit sozialer Beziehungen generell erschüttert werden kann (…): das Kind verliert die Fähigkeit, zwischen freundlichen und feindlichen Objekten bzw. zwischen sicheren und unsicheren Orten zu unterscheiden (…).Sind - wie bei Beziehungstraumata - Eltern selbst die traumatogenen Personen,(…), so muß ein helfendes, tragfähiges Umfeld erst aufgebaut werden. (…) Eine bloße „Konfrontation mit der Realität ist eher schädlich. (…) Therapie sollte einen sicheren, schützenden Rahmen herstellen“. Fischer/Riedesser (1999) 22 Sozioökonomische Folgen Bislang liegen für Deutschland keine verlässlichen Daten zu den sozialen und ökonomischen Folgen von Gewalt vor. Internationale und nationale Studien geben Hinweise auf die Komplexität der Auswirkungen: Erwerbssituation Armut Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Frühberentung Wohnsituation Kosten im juristischen und sozialen Bereichen Brzank, Bundesgesundheitsblatt (2009) 23 Kostenstudie für Deutschland Sylvia Sacco (2017) Häusliche Gewalt verursacht jährlich 3,8 Milliarden, nur auf die direkt und indirekt tangiblen Kosten bezogen Direkt tangibel: Ausgaben für Dienstleitungen (Polizei, Justiz, Unterstützungsangebote, Gesundheit) 1.043,8 Milliarden Indirekte tangiblen Kosten (entgangene Einkünfte, Arbeitsplatzverlust etc.) 2.756,5 Milliarden Traumafolgenkostenschätzung für Kinder jährlich: 563,1 Millionen bei 83.943 von häuslicher Gewalt betroffene Kinder jährlich; 6.708 Kosten pro Kind und Jahr 24 Generationsübergreifende Folgen Direkte Zusammenhänge zwischen erlebter und bezeugter Gewalt in der Kindheit und gewaltbereitem Verhalten in späteren Jahren : Zum einen liegt ein Befund für einen signifikanten Effekt innerfamiliärer Gewalterfahrung in der Kindheit mit Gewaltbereitschaft im Jugendalter vor Zum anderen ist eine signifikante Korrelation zwischen der beobachteten Partnergewalt der Eltern und der Gewalttätigkeit der jugendlichen Kinder zu finden Unterschiedlicher Verbreitungsgrad h.G. in den Ethnien KFN (2000) -------------------------------------------------------------------------------------------- Reproduktion des Traumaschemas „Zirkel der Gewalt“ über Generationen hinweg/„transgenerationale Weitergabe“ Fischer/Riedesser (1999) 25 „Gewaltenklaven“ im deutschen Rechtsraum kann es nicht geben (Coester) – Umgang mit hG in Ethnien Für in Deutschland lebende Familien aus fremden Kulturkreisen gelten keine Ausnahmen Innerhalb Deutschlands gilt deutsches Recht (Art. 15 Abs. 1 KSÜ) Universalität der Menschenrechte und der UN-KRK Familiengerichtliche Schutzmaßnahmen erfolgen nach deutschem Recht bei gewöhnlichem Aufenthalt Zurücknahme des Gefährdungsbegriffs steht starker Inlandsbezug sowie die persönlichkeitsrechtliche Dimension des Kindesschutzes (Art. 1, 2 und 3 GG) entgegen (Coester) Kindesschutz erleidet auch keine prinzipielle Einschränkung durch elterliche Religionsfreiheit (Art. 4 GG) (Coester) Oft entspricht kindeswohlgefährdendes Verhalten auch nicht mehr Erziehungsstandards im Heimatland oder behaupteten religiösen Geboten 26 Istanbul-Konvention des Europarats In Kraft seit 01.02.2018 Artikel 31 - Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit 1. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden. 2. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet. 27 Erster Bericht des Expertenausschusses (GREVIO) zur Umsetzung der Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) in Deutschland (veröffentlicht 07.10.2022) 228. GREVIO fordert die deutschen Behörden dazu auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere gesetzgeberische Maßnahmen, spezielle Schulungen und geeignete Richtlinien, um sicherzustellen, dass alle relevanten Berufsgruppen, einschließlich Sozialarbeiter, Jugendamtsmitarbeiter, Mitglieder der Justiz, Gerichtssachverständige und Kinderpsychologen, wenn sie über Sorgerecht und Besuchsrecht entscheiden: a. sich der negativen Auswirkungen von Gewalt eines Elternteils gegen den anderen auf die Kinder bewusst sind und diese berücksichtigen; b. wissen, dass es für die so genannte "elterliche Entfremdung" und ähnliche Konzepte keine wissenschaftliche Grundlage gibt; c. ein Verfahren einführen, mit dem die Fälle auf eine Vorgeschichte von Gewalt eines Elternteils gegen den anderen untersucht werden und festgestellt wird, ob diese angezeigt wurde, auch bei Fällen, die an eine außergerichtliche Einigung verwiesen werden. 28 Erster Bericht des Expertenausschusses (GREVIO) zur Umsetzung der Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) in Deutschland (veröffentlicht 07.10.2022) 229. GREVIO fordert die deutschen Behörden außerdem dazu auf: a. die Zusammenarbeit zwischen Familiengerichten und spezialisierten Diensten zu verbessern, die Opfer und ihre Kinder in Verfahren zum Sorgerecht und Besuchsrecht unterstützen 29 „Verdorbener Wein in neuen Schläuchen“ , Zimmermann/Fichtner/Walper/Lux/Kindler (ZKJ 2023, Heft 2 und 3 ) setzen sich intensiv mit der sog. auf einer wissenschaftsbasierten Grundlage auseinander; „Eltern-Kind-Entfremdung“ kritisieren die Spekulationen, pauschalen Schuldzuweisungen, vereinfachenden Verständnisse, vorschnellen Handlungsansätze, erwachsenenzentrierte Betrachtungsweise und die naturalisierenden Voreinstellungen der Anhänger dieses simplifizierenden Erklärungsmusters (des PAS), welches in der Wissenschaft weitgehende Ablehnung längst erfahren hat; „Aus dem Naturrecht stammende gesetzliche Vermutungen (…) zur Kindeswohldienlichkeit des Kontakts zu beiden Elternteilen (§ 1626 Abs. 3 BGB) im Recht (…), können in den Sozialwissenschaften nicht einfach übernommen werden. Sie müssen vielmehr unabhängig von ihrer rechtlichen Legitimität begründet oder aber kritisiert werden, um die Rechtswissenschaft evidenzbasiert weiterzuentwickeln“. Die Befürworter des PAS müssen sich den berechtigten Vorwurf eines „irreführenden Gebrauchs oder Missbrauchs von Wissenschaft“ gefallen lassen. 30 Zurückweisung des PAS-Konzeptes durch das Bundesverfassungsgericht „Die Entscheidung stellt sich derzeit auch nicht aus anderen Gründen einfachrechtlich als zutreffend dar. Mit der vom Oberlandesgericht herangezogenen Eltern-Kind-Entfremdung wird auf das überkommene und fachwissenschaftlich als widerlegt geltende Konzept des sogenannten Parental Alienation Syndrom (kurz PAS) zurückgegriffen. Das genügt als hinreichend tragfähige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht. Soweit ersichtlich besteht nach derzeitigem Stand der Fachwissenschaft kein empirischer Beleg für eine elterliche Manipulation bei kindlicher Ablehnung des anderen Elternteils oder für die Wirksamkeit einer Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt des angeblich manipulierenden Elternteils (vgl. umfassend Zimmermann/Fichtner/Walper/Lux/Kindler, in: ZKJ 2023, S. 43 ff., und dies. in: ZKJ 2023, S. 83 ff.)“. BVerfG 17. November 2023 – 1 BvR 1076/23 31 „Unwissenschaftliche Begriffe“ „Unwissenschaftliche Begriffe wie „PAS (Parental Alienation Syndrome, „Eltern-Kind- Entfremdung(ssyndrom)", „Kindesentfremdung", „Elternentfremdung", „Eltern- Feindbildsyndrom", „Besuchsrechtssyndrom", „adaptable age/anpassungsfähiges Alter" und „Bindungstoleranz", Narzisstische Überidentifikation des Elternteils„, Entwicklungsretardierung mit Fixierung im frühkindlichen Narzissmus" oder „EItern-Kind-Symbiose“,„False Memory Syndrome" oder „Stockholm Syndrom" - kurz gesagt alle Benennungen und Begriffe, die nicht in den aktuellen international anerkannten Klassifikationsschemata aufgeführt sind - sind nach dem aktuellem Stand der Wissenschaft klar zurückzuweisen“. Fachtermini aus Medizin und Psychologie als Plädierformeln im Recht - PAS und andere Mythen ohne Evidenzbasierung Altendorfer-Kling/Kliemann/ Fegert, forum familienrecht 2024, 98, 107 Solchen Mythen und Plädierformeln finden sich im Alltagswissen auch von Professionellen! 32 Völkerrecht - UN-Kinderrechtskonvention Art. 19 (1989) Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung (1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial und Bildungsmassnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut. (2) Diverse Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Massnahme zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte. 33 Grundgesetz Artikel 1 (1) Die Würdes Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. 34 Grundgesetz Artikel 2 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. 35 Koalitionsvertrag 24.11.2021 – 20. Legislaturperiode 3270 – 3273: „Wir wollen die Kinderrechte ausdrücklich im Grundgesetz verankern und orientieren uns dabei maßgeblich an den Vorgaben der UN- Kinderrechtskonvention. Dafür werden wir einen Gesetzesentwurf vorlegen und zugleich das Monitoring zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention ausbauen“. Dieses Projekt ist wohl gescheitert!! Absurde Argumentation CDU/CSU: „Stärkung der Kinderrechte schwächt Elternrechte“ In der Verfassung steht ein Sowohl – Als auch 36 Art. 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. 37 Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 3. Februar 2017 ( - 1 BvR 2569/16 -) Zentrale Begründung Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit verpflichten den Staat, Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für seine Entwicklung und sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind. Diese Schutzverantwortung für das Kind teilt das Grundgesetz zwischen Eltern und Staat auf. In erster Linie ist sie den Eltern zugewiesen; nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung die zuvörderst den Eltern obliegende Pflicht. Dem Staat verbleibt jedoch eine Kontroll- und Sicherungsverantwortung dafür, dass sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln und gesund aufwachsen kann. Ist das Kindeswohl gefährdet, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind hat insoweit einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 3. Februar 2017 ( - 1 BvR 2569/16 -) Zentrale Begründung „Der Staat darf und muss daher zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der natürlichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen. Darauf ist er jedoch nicht beschränkt, sondern er darf und muss, wenn solche Maßnahmen nicht genügen, den Eltern die Erziehungs- und Pflegerechte vorübergehend, gegebenenfalls sogar dauernd entziehen“ (vgl. auch BVerfGE 24, 119 ; st. Rspr.) Istanbul-Konvention des Europarats Artikel 26 - Schutz und Unterstützung für Zeuginnen und Zeugen, die Kinder sind 1. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Bereitstellung von Schutz- und Hilfsdiensten für Opfer die Rechte und Bedürfnisse von Kindern, die Zeuginnen und Zeugen von in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt geworden sind, gebührend berücksichtigt werden. 2. Nach diesem Artikel getroffene Maßnahmen umfassen die altersgerechte psycho-soziale Beratung für Kinder, die Zeuginnen und Zeugen von in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt geworden sind, und berücksichtigen gebührend das Wohl des Kindes. 40 Sozialrechtliche Bedeutung des „Rechts auf gewaltfreie Erziehung“ für die Kinder- und Jugendhilfe § 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe* (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten*,eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe* soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können, 3. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 4. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 5. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. *Gilt für alle Träger der Kinder- und Jugendliche; d.h. für öffentliche wie freie Träger 41 „Recht auf gewaltfreie Erziehung“ § 1631 Abs. 2 BGB (2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. § 16 Abs. 1, Satz 3 SGB VIII Fähigkeiten zur Konfliktbewältigung….. Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können. 42 „Sollen“ bedeutet „Müssen“ in der Regel § 16 Abs. 1, Satz 3 SGB VIII Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie „sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können“. (BVerwG: „sollen“ heißt i.d.R. „müssen“) Zwar kein Rechtsanspruch, aber Verpflichtung von hoher Verbindlichkeit Ist diese gesetzliche Verpflichtung aus dem Jahre 2000 umgesetzt? Gibt es spezifische Angebote öffentlicher/freier Träger (spezialisierte Beratungsstellen) zur Erfüllung dieser Leistungspflicht? Sind solche Angebote bekannt, leicht zugänglich, kurzfristig in Krisensituationen erreichbar? Für Eltern wie für Kinder und Jugendliche? „Programme, die lehren,…ein gewaltfreies Verhalten anzunehmen…“ Beratungs-und Therapieangebote für Täterpersönlichkeiten Täter-Opfer-Ausgleich (Cave) Antiaggressionstraining Home-video-training Gruppenangebote zum Konfliktmanagement Elterntraining: „Starke Eltern“ oä Programme 44 Unterschätzung/Verkennung der Bedeutung § 16 Abs. 1, Satz 3 SGB VIII ❍ Normenvorstellung des § 1631 Abs. 2 BGB soll Normwirklichkeit werden ❍ „sollen“; eigene zusätzliche Angebote oder Förderung solcher bei freien Trägern ❍ Öffentlicher Träger der JH verpflichtet Angebote zur Auswegberatung bei Konflikten bereitzuhalten ❍ Erwartung des Gesetzgebers an die Kinder- und Jugendhilfe: Angebot und Angebotsnutzung soll zur Vermeidung der Kriminalisierung führen ❍ Bedeutung der Bereithaltung entsprechender Leistungen für ● Jugendamt (§§ 8, 8a, 16 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) ● Familiengericht (§§ 1666, 1666a BGB): „Gebote“ an Eltern entspr. Leistungen in Anspruch zu nehmen ● Staatsanwaltschaft und Strafgericht: Auflagen zur Teilnahme an entspr. Kursen erfolgreich teilzunehmen, um Einstellung der Verfahren zu erreichen ● Jugendämter und Familiengerichte sind n i c h t an Ergebnisse der strafrechtlichen Beurteilung gebunden, sondern müssen eigenständig eine „Kindeswohlgefährdung“ abschätzen ● „Anhörung“, „Beteiligung“ des Kindes sind keine „Vernehmung des Kindes“: „Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt“ (§ 163a FamFG) 45 „positive Verläufe nach häuslicher Gewalt“ „Für positive Verläufe nach häuslicher Gewalt ist es daher wichtig, Gewalt möglichst rasch und dauerhaft zu beenden, Bezugspersonen bei der Bewältigung ihrer eigenen Belastung, der Veränderung von Gewaltverhalten und der Fürsorge für ihre Kinder zu unterstützen und Kindern Hilfestellung beim Verständnis des Geschehenen, dem Umgang mit ihren Gefühlen und dem Abbau entstandener Auffälligkeiten und Beeinträchtigungen zu gewähren. Häusliche Gewalt ist nicht nur ein schwerer Belastungsfaktor im Leben von Kindern, sondern auch ein Warnhinweis im Hinblick auf andere Formen von Gefährdung (z. B. körperliche Kindesmisshandlung). (Kindler 2023) 46 Ziele der Elternberatung Schutz und Stabilisierung der Frau/des Mannes (dient unmittelbar auch den Bedürfnissen des Kindes) Schutz und Stabilisierung des Kindes Verantwortungsübernahme beider Eltern für den Schutz des Kindes Auflösung der kindlichen Loyalitätskonflikte; Miterleben häuslicher Gewalt kein Loyalitätskonflikt Klärung und Erarbeitung von Umgangsregelungen Gestaltung eines gewaltfreien Umgangskontaktes Bei Aussichtslosigkeit/Scheitern Anrufung des Familiengerichts Kein „Umgang um jeden Preis“ Keine Experimente: Gefahr für Leib und Leben 47 Verdichtung der bereits bestehender Bereithaltungspflicht von Hilfen und Programmen bei Gewalt in der Familie durch die Istanbul-Konvention ❍ Eindruck: nebeneinander laufender Diskurse ❍ Die Istanbul-Konvention adressiert im Kontext „häuslicher Gewalt“ mehrfach auch Hilfsangebote für gewaltbetroffene „Kinder“ wie auch „Täter und Täterinnen “: ❍ Artikel 16 Abs. 1 Istanbul-Konvention Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um Programme einzurichten oder zu unterstützen, die darauf abzielen, Täter und Täterinnen häuslicher Gewalt zu lehren, in zwischenmenschlichen Beziehungen ein gewaltfreies Verhalten anzunehmen, um weitere Gewalt zu verhüten und von Gewalt geprägte Verhaltensmuster zu verändern. Bedeutung des „Rechts auf gewaltfreie Erziehung“ in der Kinder- und Jugendhilfe: § 8 SGB VIII (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen. (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt. Die Beratung kann auch durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbracht werden; § 36a Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. (4) Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form. 49 KFN – Herausfordernde Ergebnisse Kinder, die Zeug*innen partnerschaftlicher Gewalt sind, nehmen das Jugendamt nicht als potentiellen Ansprechpartner für Hilfe und Unterstützung wahr oder haben dem Jugendamt gegenüber Berührungsängste, Sorgen und Vorurteile Vertrauen in das Jugendamt schwindet und dieses nicht als Anlaufstelle für Probleme gesehen wird Die Anwesenheit des Jugendamtes stellt für Familien und deren Kinder eine Quelle von Verunsicherung und Stress dar. Diese Unruhe verstärkt und verstetigt sich in Fällen, wo es um Umgangsstreitigkeiten geht und erschwert eine Beruhigung der Gesamtsituation Das war vor allem bei Umgangsstreitigkeiten zu beobachten, „wenn der Täter sein Recht auf Umgang gerichtlich einforderte und damit Mutter bzw. Kinder zur Stellungnahme zwang“ Partnerschaftliche Gewalt in Familien mit Kindern – Was passiert nach einer polizeilichen Wegweisungsverfügung, Carolin Neubert, Jan Schuhr, Anja Stiller, 2021 50 Beteiligung, Beratung, Beschwerde von Kindern als Strukturprinzip und Voraussetzung von/für Schutz – kein Anspruch auf Vollständigkeit ❍ § 1 Abs. 3 SGB VIII (Prinzipien zur Verwirklichung der Rechte junger Menschen) ❍ § 4a SGB VIII (Unterstützung auch von Zusammenschlüssen von Kindern und Jugendlichen) ❍ § 8 SGB VIII (Info über Rechte, Anspruch auf Beratung auch ohne Kenntnis des PSB und: Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form). ❍ § 8a SGB VIII (Beteiligung von Kindern/Jugendlichen auch bei Wahrnehmung des Schutzauftrags) ❍ § 9 Nr. 3 SGB VIII (Beachtung wachsender Fähigkeiten) ❍ § 9a SGB VIII (Ombudsstellen) ❍ § 10a SGB VIII (Prinzipien und Umfang der Beratung; auf Wunsch im Beisein einer Vertrauensperson) ❍ § 18 Abs. 3 SGB VIII (Rechtsanspruch auf Beratung im Umgangskontext) ❍ § 37b Abs. 2 SGB VIII (Sicherung der Rechte von Kindern/Jugendlichen in Familienpflege) ❍ § 37c Abs. 3 SGB VIII (Beteiligung des Kindes/Jugendlichen an der Auswahl der Einrichtung/Pflegeperson) ❍ § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII (Sicherung der Rechte von Kindern/Jugendlichen in Einrichtungen) ❍ § 55 Abs. 2 Satz 2 FamFG (Anhörung des Kindes/Jugendlichen zur Auswahl) Enorme Herausforderung an: Haltung, Aus- und Fortbildung, Ressourcen, Räume „Angstbindung“ in der Fachliteratur für Gutachter/innen im Familienrecht, Lack, Hammesfahr, 2024, S. 193f, 376f. II Beobachtung: ein Kind, das häusliche Gewalt erlebt/miterlebt hatte, bringt auf der Verhaltensebene ein freundlich-zugewandtes Verhalten gegenüber dem Elternteil zum Ausdruck, das leicht mit positiven Bindungsanteilen verwechselt werden kann. Hinweise auf die tatsächliche Qualität der „Angstbindung“ können dann u.a. die übertriebene Anpassung, Konfliktvermeidung sowie typische Trauma-assozierte Symptome des Kindes wie Dissoziation, Vermeidungsverhalten etc. geben. Angstbindung schwer festzustellen Willentliche Selbstbestimmungsfähigkeit in Bezug auf Umgang mit Herkunftseltern, auf Rückkehr beeinträchtigt. „In solchen Fällen können kindliche Willensäußerungen zugunsten von Umgängen mit traumasetzenden Elternteilen – bei festgestellter Traumafolgenstörung und erkennbaren Belastungsreaktionen des Kindes auf die Umgänge - selbstschädigende Anteile und Auswirkungen haben („selbstgefährdender Kindeswille“) und daher nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sein“. 52 „Angstbindung“ – „instinktive Täuschung“ (Korritko/Weinberg/Cappenberg/Janning) ein in der juristischen und psychologischen Fachliteratur und in familiengerichtlichen Entscheidungen bislang selten verwendeter Begriff obschon in der Praxis immer wieder Verwunderungen auslösende Beschreibungen von Verhaltensweisen beschrieben werden, die für eine „Angstbindung“ oder „pathologische Bindung“ sprechen Identifikation mit dem Aggressor; Kind geht es nicht mehr um Erfüllung eigner Bedürfnisse, sondern nur noch um Bewältigung eigener Konfliktsituation (Lack/Hammesfahr (2024), Rn 482) das beobachtbare Verhalten z.B. bei (begleiteten) Umgängen, bei der Kindesanhörung, bei Gesprächen mit Jugendamt oder Verfahrensbeistand kann in völligem Gegensatz mit der inneren, bewusst oder unbewusst/instinktiv verborgen gehaltenen Einstellungen des Kindes stehen 53 Das Erleben und die Auswirkungen der Häuslichen Gewalt bei Kindern I (Ute Ziegenhain, Heinz Kindler & Thomas Meysen, 2021; Kindler 2023) ❍ Kinder/Jugendliche erleben eine körperliche Bedrohung gegenüber einem betreuenden Elternteil, meist der Mutter, auch als Bedrohung gegen sich selbst – oft sogar schlimmer als eine Bedrohung gegen sich selbst. ❍ Zum einen verfestigt sich in ihnen eine „archaische Notfallreaktion“, die sie abrufen, um die Situation zu überleben: fliehen, kämpfen oder erstarren. Gerade jüngeren Kindern bleibt oft nur die Erstarrung. Zum anderen besteht die Gefahr, dass sie eine pathologische Bindung sowohl zum gewaltbetroffenen Elternteil (um den sie sich kümmern möchten) als auch zum gewaltausübenden Elternteil (mit dem sie sich identifizieren) entwickeln (Korittko). ❍ Die miterlebte Bedrohung oder Verletzung einer engen Bezugsperson erzeugt bei Kindern nahezu durchgängig hohen Stress, geht bei allen Kindern, auch bei Säuglingen und Kleinkindern, mit erheblichen Belastungen einher, oftmals jenseits der Schwelle zur Kindeswohlgefährdung. ❍ Humanwissenschaftliche Befundlage bei Miterleben von Partnerschaftsgewalt: ▪ deutlich negative Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern ▪ potenziell bedeutsame Beeinträchtigungen in wichtigen Entwicklungsbereichen ▪ „Dosiseffekte“ Das Erleben und die Auswirkungen der Häuslichen Gewalt bei Kindern II (Ute Ziegenhain, Heinz Kindler & Thomas Meysen, 2021; Kindler 2023) ❍ Mitarbeiterinnen in Frauenhäusern haben vielfach mit Kindern nach schwerer häuslicher Gewalt im Sinne häufiger, verletzungsträchtiger und in ein Muster von Kontrolle und Demütigung eingebetteter Gewalt zu tun. ❍ In einer aktuellen Erhebung in sieben Frauenhäusern fanden Ruth Himmel und Kolleg*innen 20 bei 64 % der Kinder Verhaltensprobleme in klinischem Umfang und bei weiteren 23 % Probleme im Grenzbereich zur klinischen Auffälligkeit. ❍ Bedeutsame Zusammenhänge zwischen dem Miterleben von Partnerschaftsgewalt und nach außen gerichteten Verhaltensauffälligkeiten (Externalisierung, z. B. Aggressionen) sowie nach innen gerichteten Problemen (Internalisierung, z. B. Ängste). ❍ Wichtig ist auch, dass nicht nur körperliche Gewalt, sondern auch Drohungen, Kontrolle und ein Klima der Angst zur Belastung von Kindern und Jugendlichen beitrugen und es daher nicht sinnvoll ist, sich allein auf Vorfälle körperlicher Gewalt zu konzentrieren. ❍ Im Mittel der vorliegenden Studien mit qualifizierter Einschätzung fand sich bei 20 bis 25 % der von häuslicher Gewalt betroffenen Kinder eine posttraumatische Belastungsstörung. 30 bis 40% der Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten, die von häuslicher Gewalt mitbetroffen waren klinisch auffällig, d.h. behandlungsbedürftig . Erkennen, Beobachten, Handeln (Kindler 2023) I ❍ „Mitarbeitende in Frauenhäusern haben etwa vielfach mit Kindern nach schwerer häuslicher Gewalt im Sinne häufiger, verletzungsträchtiger und in ein Muster von Kontrolle und Demütigung eingebetteter Gewalt zu tun. Entsprechend schwer sind häufig die erkennbaren Folgen der Gewalt für die Kinder“. ❍ ein Hilfesystem, das die Folgen häuslicher Gewalt auf die psychische Gesundheit von Kindern auffängt, sollte drei Elemente beinhalten sollte: ❍ (a) eine frühe Intervention und nachhaltige Begleitung zur Vermeidung erneuter häuslicher Gewalt, ❍ (b) ein qualifiziertes Unterstützungs- und Behandlungssystem für Mütter, das über die ebenfalls wichtigen Schutzräume und -maßnahmen hinausgeht, ❍ (c) kindbezogene niedrigschwellige Angebote zum Umgang mit belastenden Gefühlen und dem Verständnis der Gewalt sowie qualifizierte Behandlungsangebote um eine Verfestigung psychischer Auffälligkeiten zu verhindern. Erkennen, Beobachten, Handeln (Kindler 2023) II ❍ Kinder bauen kaum sichere Bindungen zu Personen (zumeist Vätern) auf, die sich gewalttätig und Angst auslösend verhalten ❍ unter den Bedingungen eines Aufwachsens mit häuslicher Gewalt entwickeln viele Kinder mehr Misstrauen und Feindseligkeit. Zudem haben sie weniger Ideen, wie Konflikte ohne Zwang und Gewalt gelöst werden können ❍ je nach erlittener Gewaltform können Umgangskontakte stark verunsichernd wirken ❍ im Fall einer Elterntrennung und eines Verbleibs von Kindern bei der Mutter kann ein wichtiges Ziel darin bestehen, eine Reorganisation der Mutter-Kind- Bindungsbeziehung zu fördern. Je nach Einzelfall können dafür Maßnahmen sinnvoll sein, um die Sicherheit der Mutter zu erhöhen, vorhandene psychische Belastungen abzubauen oder positive Interaktionen mit dem Kind direkt zu unterstützen ❍ für die Voraussetzungen müssen Jugendhilfe und Justizsystem Sorge tragen !! Was sollte nach Information des Jugendamtes über häusliche Gewalt erfolgen? Welches Risiko besteht aufgrund der Info? Einholung weiterer Infos: Hochrisikofall? Einschaltung von Polizei? U.a. Lebensgefahr? Kann Mutter wirksam sich und Kind schützen? Sichere Unterbringung? Vorläufige Inobhutnahme des Kindes bei einer dringenden Gefahr? Hilfsangebote an Mutter und Kind prioritär. Machen Angebote an Täter Sinn? Immer zunächst getrennte Beratung und Termine ggf. Täterarbeit mit Rückmeldung - Fachberatungsstellen Kommt überhaupt, wann und wie und wo begleiteter Umgang in Betracht? Wie sieht das Kind begleiteten Umgang? Einschaltung des FamG? 58 Was brauchen Kinder, wenn die Polizei wieder geht? Wenn die Verletzungen versorgt sind, wenn es …? Eine schnelle altersgerechte Ansprache und individuelle Kontaktaufnahme Konkrete Hilfe um den (oft als bedrohlich und beängstigend) erlebten Polizeieinsatz zu verstehen Klärung der Ausprägung der Gewaltbetroffenheit Offene Fragen der Kinder beantworten Entlasten bei Schuldgefühlen Über das Erlebte sprechen dürfen … Quelle: Fachvortrag der pro Kinder- und Jugendberatungen aus Mecklenburg-Vorpommern Häusliche Gewalt ist (zumindest Anhaltspunkt für) Kindeswohlgefährdung Bekanntwerden von häuslicher Gewalt (durch Polizei oder Justiz) setzt beim Jugendamt ausnahmslos den Schutzauftrag der Kinder und Jugendhilfe gem. 8a SGB VIII in Gang – „Überleitungslücke“ ??? Beratungsanspruch des Kindes/Jugendlichen gem. § 8 Abs. 3 SGB VIII Rechtsansprüche auf Beratung der Kinder und Jugendlichen gem. § 18 Abs. 3 SGB VIII auch wenn Mj. Umgang ablehnen Rechtsanspruch der PSB auf HzE (Hilfen zur Erziehung); Problemanzeige bei gem. elterlicher Sorge Das Bekanntwerden von häuslicher Gewalt setzt beim Familiengericht ein Verfahren gem. §§ 1666, 1666a , 1671 BGB und § 157 FamFG und nicht nach § 156 FamFG in Gang. Das Familiengericht muss vom Amts wegen Ermittlungen durchführen. Nicht die Anordnung von Umgang im Wege der einstweiligen Anordnung wie beim Elternstreit um Umgang (§ 156 Abs. 3 Satz 3 FamFG), sondern der unverzügliche Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Schutze des Kindes gem. §1666 Abs. 3 BGB und § 157 Abs. 3 FamFG sowie ggf. die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangs gem. § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB sind zu prüfen. JA Mussbeteiligter im Verfahren gem. § 1666; in Antragsverfahren (zB Antrag auf Alleinsorge gem. § 1671 Abs. 1 SGB VIII) bei hG prüfen, ob Beteiligtenstellung beantragt werden soll Im Rahmen der Stellungnahme des JA ans FamG gem. § 50 Abs. 2. SGB VIII: hG immer deutlich ansprechen; passgenaue Hilfen, Hilfeplanung; ggf. Pflicht zur Vorlage des Hilfeplans beim FamG „Dem gewaltbetroffenen Elternteil und den Kindern (muss) die notwendige Zeit gegeben werden, bevor dem Gewalttäter erneut gegenüber getreten werden muss“ (Fauth-Engel (2013) 60 „Besondere Herausforderungen an die tatrichterliche Ermittlungen“ RinOLG, Volke, FamRZ 2025, 481, 485 Vorgeschichte häuslicher Gewalt stellt einen relevanten und zwingenden Faktor dar, der in die gerichtliche Beurteilung einfließen muss. Die notwendige eingehende Prüfung der gesamten familiären Situation hat sämtliche relevanten Faktoren sachlicher, emotionaler, psychologischer, materieller und medizinischer Art zu umfassen, die Schwere der häuslichen Gewalt zu berücksichtigen und muss ihre Auswirkungen auf das Wohl des Kindes und die Sicherheit der Mutter miteinbeziehen. Vernehmung des die Mutter behandelnden Psychotherapeuten (Einwilligung) Polizeieinsatzberichte, Strafakten, medizinischen Berichte und Berichte über Frauenhausaufenthalte, Berichte des Jugendamtes nach § 50 Abs. 2 SGB VIII, Stellungnahme des Verfahrensbeistandes, Ergebnisse der persönlichen Anhörung des Kindes Zeit, Ort, Art, Schwere, Häufigkeit, Ablauf, Folgen Zeitintensive Ermittlungen „Selbst wenn es in einem Verfahren zu einer Konstellation von Aussage gegen Aussage kommt, steht es dem Gericht frei, nach gründlicher Prüfung der Gesamtsituation aufgrund der Ergebnisse der Anhörung einer Seite Glauben zu schenken. Das Gericht kann dann diesen Sachverhalt der rechtlichen Würdigung zugrunde legen, sofern es hierfür nachvollziehbare Gründe anführt“. 61 UMGANGSREGELUNG – eine Herausforderung – für alle Kinder/ Jugendliche, deren Geschwister, Großeltern Eltern Vormünder/Ergänzungspfleger Heime Frauenhäuser Pflegeeltern Jugendämter Beratungsstellen Familiengerichte Verfahrensbeistände Gutachter Umgangspfleger, -Begleiter 62 Umgangsregelung bei häuslicher Gewalt – stets eine besondere Herausforderung Die Hierarchie der wichtigsten Regelungsaufgaben: 1. Schutz des Kindes vor Gefahren für sein Wohl; Sicherheit 2. Klärung des gegenwärtigen und dauerhaften und sicheren Lebensmittelpunktes; Unterstützung, Beratung, ggf. therapeutische Hilfen 3. Regelung des Umgangs, wobei die 3. Regelungsaufgabe die vorrangigen Regelungsaufgaben aus 1. und 2. nicht in Frage stellen darf; zur Regelung unter 3. kann unter diesem Umstand ein begleiteter oder ein vorübergehender oder ein Ausschluss von Umgang stehen. Wird diese Hierarchie nicht beachtet wird, können Kinder durch/bei Umgang gefährdet werden. Klärung der 2. Regelungsaufgabe erleichtert hingegen die 3. Regelungsaufgabe wesentlich. 63 „REGELVERMUTUNG DER KINDESWOHLDIENLICHKEIT von UMGANG“ § 1626 Abs. 3 BGB (3) „Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.“ Humanwissenschaften: Das Nichtbestehen von Umgang muss nicht zwangsläufig zu Fehlentwicklungen führen. Weder in der Befindlichkeit noch in der Sozialentwicklung der Kinder und Jugendlichen lassen sich Nachteile derer aufweisen, die seltene oder keine Kontakte zum getrennt lebenden Vater hatten Walper (2003) „Allgemeine Behauptungen, wie Vaterabwesenheit führe zwangsläufig beim Kind zu Schäden, oder gar zur Krankheit sind ebenso falsch wie die allgemeine Behauptung, wonach häufige Kontakte dem Kindeswohl dienen oder einer Kindeswohlschädigung vorbeugen“ Salzgeber (2020) 64 Keine Regelvermutung der Kindeswohldienlichkeit Die Regelvermutung zur Kindeswohldienlichkeit von Umgang (§ 1626 Abs. 3 BGB) kann in Fällen von häuslicher Gewalt und/oder bei fortwährendem hohem elterlichem Konfliktniveau keine Geltung beanspruchen. Im Gegenteil: die Feststellungslast liegt bei Vorliegen häuslicher Gewalt bei dem Elternteil, der Umgang begehrt; er/sie muss nachweisen bzw. das Gericht von Amts wegen sich davon zweifelsfrei überzeugen, dass von Umgang unter diesen Umständen keinerlei Gefahr für das Kindeswohl ausgeht. 65 Koalitionsvertrag* 2021und Deutscher Verein 2022** *Rn: 3407 „Wenn häusliche Gewalt festgestellt wird, ist dies in einem Umgangsverfahren zwingend zu berücksichtigen“. **Empfehlungen des Deutschen Vereins für eine Reform des Familien- und Familienverfahrensrechts unter Berücksichtigung von häuslicher Gewalt Die Empfehlungen (DV 16/21) wurden am 20. September 2022 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet „How children´s welfare on parental separation can best be served?“ Qualität nicht Quantität des Umgangs ist ausschlaggebend für das Wohlbefinden der Kinder Nach Elterntrennung ist nicht das Sorgerechtsmodell oder der Umgang der entscheidende Faktor, sondern die Qualität und Stabilität der Versorgung des Kindes und die Beziehung zum Elternteil bei dem das Kind idR seinen Lebensmittelpunkt hat Dieser national und international anerkannte Forschungsbefund wird immer wieder auf zahlreichen Ebenen ignoriert Nur in einer Minderheit von Fällen nach vorangegangener Partnerschaftsgewalt gelingt Etablierung dauerhaft gewaltfreier Umgangskontakte; hier Bindungstoleranz ausgeschlossen „Gerade durch die vorschnelle Vermutung einer Bindungsintoleranz wurden erhebliche Fehlentscheidungen zum Schaden des Kindeswohls getroffen“ Kindler ua (2014, 2023); Salzgeber (2015, 2020) 67 Vor Umgangsentscheidungen zu klärende Fragen der Traumaforschung an behördliche und justizielle Praxis ● Wird durch Begegnung im Umgangskontext eine Reaktivierung der Bindung zu Personen, von denen Traumatisierungen ausgingen, und dadurch eine erneute Traumatisierung und mit welcher Wahrscheinlichkeit und in welchem Ausmaß möglich? ● Könnte eine solche Gefahr überhaupt durch begleitende Maßnahmen (Brisch, aaO: „Die Begleitung des Umgangs gibt keine emotionale Sicherheit (…)“ – und welche – nennenswert verringert werden, wenn es sich um Vorgänge im Gehirn handelt? Dürfen aus den unmittelbaren Beobachtungen beim Umgang Rückschlüsse gezogen werden? Müssen nicht die danach häufig zutage tretenden Reaktionen beobachtet und ausgewertet und für künftige Regelungen berücksichtigt werden? ● Welche Bedeutung hat für das kindliche Erleben die sog. Verantwortungsübernahme durch den traumasetzenden Elternteil ? ● Welche Bedeutung hat - während einer traumatherapeutischen Aufarbeitung mit dem Kind - der aufgrund richterlicher Anordnung stattfindender Umgang mit dem traumasetzenden Elternteil ? ● Könnte mit erfolgreicher traumatherapeutischer Aufarbeitung Umgang wieder ohne Gefährdung, unter welchen Bedingungen und wann möglich werden? ● Vorbereitung, Nachbereitung, Auswertung, Entscheidung 68 Aus- und Fortbildungsdefizite Es bestehen erhebliche Aus- und Fortbildungsdefizite auf Seiten der Familienrichter/innen, deren Traumasensibilität sich erst entwickeln muss. Insgesamt sollten Kinder und Jugendliche, die Gewalt in der Elternbeziehung ausgesetzt sind, stärker als bisher in den Blick genommen werden. Fegert, 2010 69 Verpflichtende Fortbildung der Richter Erst 2021 eingelöste Forderung des Deutschen Bundestages und seiner Kinderkommission u.v.a.m. ●Sorge- und Umgangsprobleme bei besonders belasteten Familienstrukturen ●Fragen zur Anhörung von Kindern ●Interdisziplinäre Fortbildung zu häuslicher Gewalt ●Umgang mit Opferzeugen, traumatisierten Zeugen, Schutz von Opfern in Verfahren ●Interdisziplinärer Austausch z.B. mit Jugendhilfe, Medizin und Psychologie Teilnahmepflicht der Richter/innen an Fortbildung - auch zu sog. „weichen Themen“ - bislang nicht als Dienstpflicht gesetzlich verankert; Berücksichtigung bei den Pensen wie bei Beförderung; angemessene Berücksichtigung von Kindschaftssachen im PEBBSY Heilmann (2019,2018) Salgo (2016, 2017, 2024) Kinderrechtekommission DFGT (2018) Artikel 15 - Aus- und Fortbildung von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (Istanbul-Konvention) Die Vertragsparteien schaffen für Angehörige der Berufsgruppen, die mit Opfern oder T̈ätern aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Gewalttaten zu tun haben, ein Angebot an geeigneten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung solcher Gewalt, zur Gleichstellung von Frauen und Männern, zu den Bedürfnissen und Rechten der Opfer sowie zu Wegen zur Verhinderung der sekundären Viktimisierung oder bauen dieses Angebot aus. Koalitionsvertrag: Fortbildungsanspruch für Familienrichterinnen und Familienrichter Nicht eingelöst! 71 Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (25.03.2021) § 23b Absatz 3 Satz 4 GVG ; in Kraft seit 01.01.2022 „Richter in Familiensachen sollen über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, und des Familienverfahrensrechts sowie über belegbare Grundkenntnisse der für das Verfahren in Familiensachen notwendigen Teile des Kinder- und Jugendhilferechts, der Psychologie und der Kommunikation mit Kindern verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Familienrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist. Von den Anforderungen nach Satz 3 und 4 kann bei Richtern, die im Bereitschaftsdienst familiengerichtliche Aufgaben wahrnehmen, abgewichen werden, wenn andernfalls ein ordnungsgemäßer und den betroffenen Richtern zumutbarer Betrieb des Bereitschaftsdiensts nicht gewährleistet wäre.“ § 158a FamFG - Eignung des Verfahrensbeistands (in Kraft seit 01.01.2022) (1) Fachlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1 ist eine Person, die Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschaftssachen und des Kinder- und Jugendhilferechts, sowie Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes hat und über kindgerechte Gesprächstechniken verfügt. Die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf Verlangen des Gerichts nachzuweisen. Der Nachweis kann insbesondere über eine sozialpädagogische, pädagogische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation sowie eine für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand spezifische Zusatzqualifikation erbracht werden. Der Verfahrensbeistand hat sich regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, fortzubilden und dies dem Gericht auf Verlangen nachzuweisen. § 158a FamFG - Eignung des Verfahrensbeistands (trat am 1. Januar 2022 in Kraft) (2) Persönlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1 ist eine Person, die Gewähr bietet, die Interessen des Kindes gewissenhaft, unvoreingenommen und unabhängig wahrzunehmen. Persönlich ungeeignet ist eine Person stets dann, wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 178, 180, 180a, 181a, 182 bis 184c, 184e bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zur Überprüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 soll sich das Gericht ein erweitertes Führungszeugnis von der betreffenden Person (§ 30a des Bundeszentralregistergesetzes) vorlegen lassen oder im Einverständnis mit der betreffenden Person anderweitig Einsicht in ein bereits vorliegendes erweitertes Führungszeugnis nehmen. Ein solches darf nicht älter als drei Jahre sein. Aktenkundig zu machen sind nur die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis** des bestellten Verfahrensbeistands, das Aus- stellungsdatum sowie die Feststellung, dass das erweiterte Führungszeugnis keine Eintragung über eine rechtskräftige Ver- urteilung wegen einer in Satz 2 genannten Straftat enthält. ** Nicht der vom Gesetz geforderten Qualifikationsanforderungen des VB!! Kenntnisse des FamG und des VB – fachliche Eignung • § 23b Abs. 3 Satz 3 GVG Richter in Familiensachen muss belegbare über Kenntnisse verfügen: • auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, • des Familienverfahrensrechts, • der für das Verfahren in Familiensachen notwendigen Teile des Kinder- und Jugendhilferechts, • belegbare Grundkenntnisse der Psychologie, insbesondere der Entwicklungspsychologie des Kindes, • zur Kommunikation mit Kindern ❍ § 158a Abs. 1 Satz 1 FamFG Verfahrensbeistände müssen nachweisen: ❍ Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, inbesondere des Kindschaftsrechts, ❍ Grundkenntnisse des Verfahrensrechts in Kindschaftssachen, ❍ Grundkenntnisse des Kinder- und Jugendhilferechts, ❍ Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes, ❍ Kenntnisse über kindgerechte Gesprächstechniken 75 Veit: Bestandsaufnahme und Evaluation der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. zu § 23b Absatz 3 GVG NZFam 2024, 104 Fazit zum Stand der Umsetzung der verpflichtenden Qualifikationsanforderungen „Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Änderung des § 23b Abs. 3 GVG in den Bundesländern angekommen ist. Dennoch scheint die Gesetzesänderung den Status quo ante noch nicht ganz verändert zu haben. Trotz umfassender Fortbildungsangebote besteht in einigen Teilen Deutschlands nach wie vor Verbesserungsbedarf in Bezug auf die Quantität und die Zugänglichkeit der Angebote. Ebenso mangelt es an einheitlichen Qualitätsstandards. Ausbaufähig sind auch die Fortbildungsquoten der Familienrichter. Nicht zuletzt ist die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch die Justiz- und Gerichtsverwaltungen sowie die Präsidien und Justizministerien teilweise noch mit Unsicherheiten verbunden. Die Herausforderungen liegen daher vor allem in der praktischen Umsetzung der Neuregelung und ihrer fortlaufenden Evaluation. Eine aussagekräftige wissenschaftliche Analyse der Praxis bedarf aber belastbarer zur Verfügung stehender Daten. Solche liegen bislang nicht in ausreichender Menge vor. Aus Sicht der Kinderrechtekommission des DFGT sind deshalb zusätzliche Maßnahmen, wie die Einführung eines gesetzlichen Fortbildungsanspruchs, die Durchführung verpflichtender statistischer Erhebungen und die Einführung einer Forschungsklausel, erforderlich, um die bestmögliche Qualifikation jedes Familienrichters im Interesse der betroffenen Kinder und ihrer Familien sicherzustellen.“ 76 Auf Einvernehmen zielende Schritte - Vorsicht Machtgefälle und dysfunktionale Strukturen – kein Ausgleich auf Augenhöhe mögliche Angst, Einschüchterung, Bedrohung Außergerichtliche Streitbeilegung meistens nicht möglich Hinwirken auf Einvernehmen kann dem Kindeswohl widersprechen Schneller Prozess birgt Gefahren Absage an das Cochemer Modell: „Der Blick in die Vergangenheit“ ist notwendig: „Das Vergangene ist nicht tot, es ist nicht einmal vergangen“ (Faulkner) „Vergangenheit hört nicht auf, sie überprüft uns in der Gegenwart“ (Siegfried Lenz) Gefahr der Ausblendung und Bagatellisierung Angezeigt ist gründliche Ermittlung von Amtswegen Unter Druck erzielte Einigungen sind oft nicht tragfähig Fehlende Kompromissbereitschaft kann wohl begründet sein Mediation fragwürdig – nicht das Mittel der Wahl 77 Merkposten Normaler Umgangsstreit Umgangsstreit beim Vorwurf häuslicher Gewalt Hauptziel Verbesserung der Beziehung des Kindes zum besuchenden Elternteil; elterliches Zusammenwirken Sicherheit für Mutter und Kind Ziel der gerichtlichen Anhörung Reduzierung des Konfliktniveaus; Vereinbarungen zum Umgang Einschätzung der lebensgefährlichen Risiken und des Ausmaßes von Gewalt; Schutzmaßnahmen Gegenstand der Einschätzung Entwicklungsstand des Kindes, dessen Bedürfnisse und Präferenzen; elterliche Fähigkeiten Auswirkungen der Gewalt auf Mutter und Kind; Entwicklungsbedarf; väterliche Bereitschaft zur Übernahme der Verantwortung; Sicherheitspläne für Mutter und Kind; elterliche Fähigkeiten Zukunftsplanung Umgangsregelung, die den Bedürfnissen des Kindes entspricht Prüfung der Aufhebung, Aussetzung des Umgangs; u. U. begleiteter Umgang Benötigte Unterstützung Mediation Besondere Hilfs- und Einschätzungssysteme mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet häuslicher Gewalt Beratungsdienste für Geschiedene und ihre Kinder; unabhängige Untersuchung Überwachte Besuchsmöglichkeiten; Absprache zwischen Gericht und Sozialdiensten vor Ort Besonders geschulte Rechtsanwälte, Richter, psychologische und psychiatrische Mitarbeiter, Sozialarbeiter Jaffe und Geffner, 2002 78 Artikel 48 Istanbul-Konvention Verbot verpflichtender alternativer Streitbeilegungs- verfahren oder Strafurteile (1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um verpflichtende alternative Streitbeilegungsverfahren, einschließlich Mediation und Schlichtung, wegen aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zu verbieten. 79 Hinwirken auf Einvernehmen?! Die starke Konzentration auf das Hinwirken von Einvernehmen darf aber nicht dazu führen, dass die Besonderheiten von Gewalt- und Gefährdungsfällen aus dem Blick geraten. Gerade in den Fallkonstellationen des § 1666 BGB gehen Kindeswohlbewahrung und Sicherheitsfragen einem Einvernehmen in jedem Falle vor. Eine zu starke Gewichtung von und auf Einvernehmen läuft Gefahr das Gefährdungspotential für das Kind aus dem Blickfeld zu verlieren. Ein beschleunigt erzieltes Einvernehmen kann deshalb im Extremfall sogar eine fortdauernde Gefährdung verschleiern und damit eine wirkliche Gefahrenabwehr verhindern (Götz, 2010, Ex-Vorsitzende des DFGT) 80 Grenzen der Kooperationsbereitschaft Der Opferelternteil muss sich nicht auf eine Sorgerechtsvollmacht verweisen lassen. Denn auch wenn eine Sorgerechtsvollmacht ausgestellt ist, bedarf es immer noch eines Minimums an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit. Der EuGHMR hat in diesem Zusammenhang zudem darauf hingewiesen, dass eine mangelnde Kooperationsbereitschaft des gewaltbetroffenen Elternteils nicht als mangelnde Erziehungseignung ausgelegt werden darf. Volke, FamRZ 2025, 481, 483 81 Kein Hinwirken auf Einvernehmen bei häuslicher Gewalt „(…) ein Hinwirken auf ein Einvernehmen (kommt) insbesondere in den Fällen nicht in Betracht, in denen dies dem Kindeswohl nicht entsprechen würde, z.B. in Fällen häuslicher Gewalt“ Regierungsamtliche Begründung zu § 156 FamFG ---------------------------------------------------------------------------- Notwendigkeit der Anerkennung des Unrechts durch die soziale Umwelt kann auch helfen, um das Geschehene bewältigen zu können. Noll (2013) 82 S a fe C o n ta c t In d ic a to r D e ri v e d f ro m S tu rg e a n d G la s e r (2 0 0 0 ) 83 Stabilisierung der Beziehung zum betreuenden Elternteil In Fällen von Partnergewalt kann es aber sein, dass die Stabilisierung der Beziehung des Kindes zum hauptsächlich betreuenden Elternteil in den Mittelpunkt gerückt werden muss, da das Kind ansonsten bei keinem der Elternteile emotionale Sicherheit empfinden kann. Eine solche Situation kann etwa nach einer Trennung entstehen, wenn Umgangskontakte immer wieder zu (für das Kind) beängstigenden Konflikten führen oder wenn der hauptsächlich betreuende Elternteil bzw. das Kind durch Gewalt vor der Trennung sehr massiv belastet sind“. Kindler (2006, 2023) 84 Begleiteter Umgang bei häuslicher Gewalt?! Fragen zur Perspektive der Persönlichkeit des Vaters: Hat der Vater genügend Unrechtsbewußtsein, Schuldeinsicht bzw. Täterverantwortung für seine Gewalthandlung? Ist er willens und bereit, sich für seine Gewalttätigkeit bei seinem Kind zu entschuldigen bzw. sie (glaubhaft) zu bedauern? Hat er Schritte zur eigenen Selbstkontrolle unternommen? Hat der Vater genügend Empathie, Einfühlung und Verständnis in die Gefühls- und Erlebniswelt seines Kindes, evtl. in dessen mögliche Kontakt- Verweigerungshaltung? Überwiegt sein Rechtsanspruchsdenken deutlich gegenüber dem Einfühlungsvermögen für sein Kind? Welche Motive stecken hinter seinem Bemühen um Umgangskontakte: Sind es vor allem väterliche Liebe und Verantwortung oder überwiegen dabei Macht-, Kontroll- und Durchsetzungsimpulse der Mutter gegenüber? VERGHO (2011) 85 Begleiteter Umgang bei häuslicher Gewalt?! Fragen zur Perspektive der Persönlichkeit des Kindes: Sind das Sicherheitsgefühl und das Sicherheitsbedürfnis des Kindes bei einem Zusammentreffen mit dem Vater ausreichend gewährleistet? Ist die äußere Sicherheit und der Schutz von Kind und Mutter gesichert und damit die Gefahr der Retraumatisierung weitgehend ausgeschlossen? Ist der Ort des Begleiteten Umgangs zur sicheren Umgebung und der Umgangsbegleiter zur sicheren Person für das Kind geworden? Hat das Kind genügend Möglichkeiten, auch selbst in die Ausgestaltung und Sicherheitsplanung miteinbezogen zu sein? Hat das Kind genügend protektive Schutzfaktoren bzw. Ressourcen, um mögliche Umgangsbelastungen auszuhalten? Hat das Kind Gewalterlebnisse so weit verarbeitet, dass kein Posttraumatisches Syndrom Vorliegt? Gibt es genügend positive Beziehungserfahrungen des Kindes mit seinem Vater, verbunden mit Hinweisen auf seinen Wunsch nach Aufrechterhaltung der Kontakte? VERGHO (2011) 86 Abwägung Bei einem unüberwindbaren Konflikt zwischen Elternrecht und Kindeswohl haben die Bedürfnisse und die Sicherheit des Kindes und des betroffenen Elternteils haben deshalb absoluten Vorrang, weil sich hier nicht gleichrangige Rechtsgüter gegenüber stehen, vielmehr haben die Wahrung der Menschenwürde Art. 1 GG), das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) oberste Priorität. 87 Im Zweifelsfall.... „Im Zweifel gebührt der Schutz des Kindes der Vorrang. Einer möglichen Entfremdung durch Aussetzung des Umgangs ist das Risiko einer weiteren Traumatisierung durch vorschnelle Umgangsgewährung gegenüberzustellen“. Cirullies/Cirullies (2019) 88 Art. 51 Istanbul Konvention (1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Analyse der Gefahr für Leib und Leben und der Schwere der Situation sowie der Gefahr von wiederholter Gewalt von allen einschlägigen Behörden vorgenommen wird, um die Gefahr unter Kontrolle zu bringen und erforderlichenfalls für koordinierte Sicherheit und Unterstützung zu sorgen. (2) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der in Absatz 1 genannten Analyse in allen Abschnitten der Ermittlungen und der Anwendung von Schutzmaßnahmen gebührend berücksichtigt wird, ob der Täter beziehungsweise die Täterin einer in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Gewalttat Feuerwaffen besitzt oder Zugang zu ihnen hat. 89 Sollen/müssen wir aufrüsten?! Gewaltscreening?! (Art. 51 Istanbul-Konvention) auch im familiengerichtlichen Verfahren ! Eingehende fachliche Analyse der Ereignisse, Metalldetektoren wie am Flughafen? Kontrolle von Waffenbesitz? Abklärung der Vorstrafen? Videographie aller Umgangskontakte? Kooperationsabsprachen mit der nächsten Polizeidienststelle? Klärung der Fluchtwege? Abgabe von Pass, Führerschein, Autoschlüssel bei Entführungsgefahr? Ggf. Begleitung des Toilettengangs des Kindes durch Begleitperson während betreuten Umgangs nicht durch Umgangsberechtigten!? Welche Ausbildung brauchen Umgangsbegleiter? Eng begrenzte Gewaltverhinderungsmöglichkeit der Begleitperson?! 90 Häusliche Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren § 151 FamFG (Kindschaftssachen) § 26 FamFG (Ermittlung von Amts wegen) § 155 FamFG (Vorrang- und Beschleunigungsgebot) § 49 FamFG (Einstweilige Anordnung) §§ 156, 157 FamFG (Einvernehmen (?), Erörterung der Kindeswohlgefährdung) § 158 FamFG (Verfahrensbeistand) § 159 FamFG (Kindesanhörung) § 160 FamFG (ggf. Anhörung der Eltern) § 161 FamFG (ggf. Mitwirkung der Pflegeperson) § 162 FamFG (Mitwirkung Jugendamt) § 163 FamFG (Begutachtung) § 166 FamFG (ggf. Abänderung v. Entscheidungen) 91 §90 Abs. 2 FamFG (2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist. „Das Gericht kann das Kind nicht verpflichten, den Umgang wahrzunehmen. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts (auch nicht des Sachverständigen oder anderer am Verfahren beteiligter Fachleute), das Kind zum Umgang zu überreden oder zu bedrängen. Gerichtliche Maßnahmen können sich nur gegen die Eltern richten. Körperlicher Zwang kann niemals gegenüber dem Kind angewandt werden“. Salzgeber (2020) Immer wieder Umgehung dieses Gewaltverbots durch Familiengerichte mit dem „Argument“: „Ein Kind, welches Umgang ablehnt, ist ein hochgradig gefährdetes Kind“ – eine unhaltbare Annahme 92 Zwangsweise Durchsetzung von Umgang in Fällen intrafamiliärer Gewalt?! In Fällen von intrafamiliärer Gewalt verbietet sich die zwangsweise Durchsetzung von Umgang, sei es durch die Einsetzung eines Umgangspflegers, durch oder gar Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft oder gar durch die Trennung von der Hauptbezugsperson. Diese Zwangsmaßnahmen sind geeignet, dem Kind ein tiefes Gefühl der Machtlosigkeit zu vermitteln und die Beziehung zum getrennt lebenden Elternteil auf Dauer zu untergraben. Sie schädigen das Kind unmittelbar und langfristig durch die im Zuge der Zwangsmaßnahmen erfolgende Sekundärviktimisierung. Nothhafft (2010) 93 25-jährige Langzeitstudie..... Kinder, die durch Gerichtsauflagen dazu gezwungen wurden, den Umgangsberechtigten zu sehen, brachen spätestens ab der Pubertät den Kontakt ab und empfanden im Erwachsenenalter diesem gegenüber häufig intensive Wut. Wurde hingegen eine ablehnende Haltung akzeptiert, so suchten und fanden die Kinder oft den Weg zum anderen Elternteil, auch gegen den Willen des Betreuungselternteils. Wallerstein/Lewis (2002) 94 Voraussetzungen gemeinsamer elterlicher Sorge: “ein Mindestmaß an Übereinstimmung“ Das Bundesverfassungsgericht sieht nach einer Verurteilung des Kindesvaters wegen Körperverletzung sowie versuchter Vergewaltigung der Kindesmutter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten – im Gegensatz zum OLG Brandenburg – keinen Raum für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Scheidung, weil die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt. BVerfG, FamRZ 2004, 354ff. 95 Allmählich...positive Beispiele I Sonderleitfaden zum Münchener Modell, Hagener Leitfaden uväm Deutliche Stellungnahmen in der Fachliteratur, insbes. in den Kommentaren: die neuesten Fachbücher beinhalten Kapitel: „Umgangsrechtlicher Kinderschutz“ (Fröschle) oder „Kinderschutz vor Umgangsrecht“ (Cirullies/Cirullies); Gute Kinderschutzverfahren; Praxisleitfaden etc. Positionierung BVerfG: Keine Traumatisierung durch Umgang – keine Destabilisierung des Betreuungselternteils (idR der Mutter) und/oder des Kindes durch Umgang Umdenken in Gesetzgebung, Justiz und Jugendhilfe (?!): Miterleben häusliche Gewalt ist Kindeswohlgefährdung! Erkennung der langfristigen Gefahr und des gesellschaftlichen Schadens, falls hG keine Konsequenzen nach sich zieht!? Erfolgte Ratifizierung + Umsetzung der Istanbul-Konvention Wachsende Traumasensibilität!? „Kindschaftssachen und häusliche Gewalt“ in der Richter/innen-Fortbildung Umgangsrecht und Gewalt als Forschungsgegenstand und Ankündigung einer Gesetzesänderung im Koalitionsvertrag 21. Legislaturperiode GREVIO-Bericht 2022 Neue, richtungsweisende Publikation: Zimmermann/Fichtner/Walper/Lux/Kindler, ZKJ 2023, Heft 1 und Heft 3. Zurückweisung von „PAS“ durch das BVerfG 17. November 2023 – 1 BvR 1076/23 96 Allmählich...positive Beispiele II Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Gewalthilfegesetz Allmählich Veränderung der Rechtsprechung Anordnung der elektronischen Fußfessel - Projekt verpflichtende Anti-Gewalt-Trainings für Täter - Projekt - Gebote des FamG bereits möglich Gewaltschutzstrategie des Bundes zu einem Nationalen Aktionsplan Schutzmaßnahmen für betroffene Frauen - Projekt Präventions-, Aufklärungs- und Täterarbeit - Projekt Ausbau Koordinierungsstelle Geschlechtsspezifische Gewalt - Projekt Anonyme Spurensicherung soll es Betroffenen ermöglichen, dass Spuren auch ohne Strafanzeige gesichert werden - Projekt 97 Begrüßenswerte Tendenzen der jüngeren Rechtsprechung des EGMR, BVerfG und von einzelnen Familiensenaten in Deutschland I Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 1. Ein Gericht verstößt gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung und Sicherstellung des Kindesschutzes, wenn es im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt Hinweisen auf aggressives Verhalten eines Vaters im Rahmen des Umgangs mit seinem Kind nicht nachgeht und nicht sicherstellt, dass die Umgänge in einer geschützten Umgebung stattfinden. 2. Die Sicherheit des gewaltbetroffenen Elternteils und seiner Kinder muss ein zentrales Kriterium für Entscheidungen zur elterlichen Sorge und zum Umgang sein. 3. Wenn Frauen, die häusliche Gewalt als Grund für eine Ablehnung von Umgangskontakten und eine Fortsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorbringen, von Gerichten als „nicht kooperativ“ und als „ungeeignete Mütter“ angesehen werden, die sanktioniert werden müssten, bereitet eine solche Praxis Sorge. EGMR Entscheidung 10.11.2022, FamRZ 2023, 277-280 mit Anmerkung Meysen 98 Begrüßenswerte Tendenzen der jüngeren Rechtsprechung des EGMR und von einzelnen Familiengerichten in Deutschland II OLG Frankfurt Ausschluss des Umgangsrechts bei Miterleben häuslicher Gewalt 1.Das Miterleben häuslicher Gewalt kann eine Gefährdung des Kindeswohls begründen, welche nach einem Ausschluss des Umgangs für längere Zeit verlangt. 2. Die fehlende Befristung eines Umgangsausschlusses kann auf Grund des eindringlich geäußerten Wunsches des Kindes nach einem solchen geboten sein. 3. Auch in den Fällen des Umgangsausschlusses kann eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens gegeben sein. Beschluss vom 3. Juni 2022 – 1 UF 242/21 – 99 Begrüßenswerte Tendenzen der jüngeren Rechtsprechung des EGMR und von einzelnen Familiengerichten in Deutschland III KG Berlin Prüfung einer Einschränkung des Umgangsrechts wegen einer Kindeswohlgefährdung Leitsatz 1. Bei der Prüfung, ob der Umgang wegen einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB für längere Zeit einzuschränken oder auszuschließen ist, müssen die Wertungen von Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention Berücksichtigung finden, wonach sicherzustellen ist, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet. 2. Auch wenn es im Anwendungsbereich der Istanbul-Konvention dabei bleiben muss, dass bei einer Entscheidung letztlich das Kindeswohl ausschlaggebend ist, muss gemäß Art. 31 Abs. 2 Istanbul- Konvention bei der Regelung des Sorge- oder Umgangsrechts auch die eigene Betroffenheit der Mutter als Opfer häuslicher Gewalt berücksichtigt werden. Beschluss vom 4. August 2022 – 17 UF 6/21 – 100 https://www-juris-de.thn.idm.oclc.org/r3/document/BJNR001950896BJNE240003140/format/xsl/part/S?oi=EGeFDPacWh&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Begrüßenswerte Tendenzen der jüngeren Rechtsprechung des EGMR und von einzelnen Familiengerichten in Deutschland IVa OLG Nürnberg 1. Ab welcher Dauer ein Umgang „für längere Zeit“ ausgeschlossen wird, hängt vom kindlichen Zeitempfinden ab. 2. Nach Art 31 Abs. 1 der Istanbul Konvention sind bei miterlebter häuslicher Gewalt die beim Kind fortbestehenden Belastungen in der Vergangenheit sowie die Gefahren wegen andauernder Angst und Bedrohung zu berücksichtigen. 3. Der gewaltausübende Elternteil muss dem Kind die emotionale Sicherheit vermitteln, die es durch die miterlebte Gewalt verloren hat. Wenn er die Gewalt abstreitet, dem Kind gegenüber bagatellisiert, seine Belastung nicht sieht und aufgreifen kann, den anderen Elternteil in Gesprächen mit dem Kind herabwürdigt oder verbal attackiert oder erneute Gewalttaten zu befürchten sind, wird dies in der Regel ausgeschlossen sein. Beschluss vom 16. Mai 2024 – 11 UF 329/24 101 Begrüßenswerte Tendenzen der jüngeren Rechtsprechung des EGMR und von einzelnen Familiengerichten in Deutschland IVb Aus der Begründung des OLG Nürnberg: Die von den Kindern miterlebte Gewalt gegen den anderen Elternteil wirkt sich in Form der psychischen Gewalt direkt auch auf die Kinder aus. Kinder sind abhängig von demjenigen, der sie betreut und versorgt und identifizieren sich mit ihm. Deswegen erleben sie Gewalt gegen den betreuenden Elternteil auch als Bedrohung gegen sich selbst, ihr eigenes Stresssystem reagiert intensiv. 102 Begrüßenswerte Tendenzen der jüngeren Rechtsprechung des EGMR und von einzelnen Familiengerichten in Deutschland IVc Aus der Begründung des OLG Nürnberg : Aus der Bindungsforschung ist bekannt, dass der Besuchskontakt und Umgang mit leiblichen Eltern nach traumatischen Erfahrungen mit Täter - Eltern beim Kind erneute Angst erzeugt und es zu einer Re-Traumatisierung kommen kann. Kinder werden dann erneut mit den Affekten von Angst und Ohnmacht überschwemmt, mit denen sie in der Regel nicht umgehen können. Dabei kann der begleitete Umgang an sich keine emotionale Sicherheit bieten, weil die Umgangsbegleitung die emotionale Verunsicherung des Kindes durch den erneuten Kontakt mit dem Täter nicht ausgleichen kann. 103 Begrüßenswerte Tendenzen der jüngeren Rechtsprechung des EGMR und von einzelnen Familiengerichten in Deutschland IVd Aus der Begründung des OLG Nürnberg: Der Senat schließt sich daher den in der Forschung zu den Auswirkungen häuslicher Gewalt entwickelten Kriterien an. Danach kann ein Umgang bei von den Kindern miterlebter schwerer häuslicher Gewalt in der Regel frühestens dann wieder in Betracht kommen, wenn die Kinder bereit sind, den Täter wieder zu sehen und verlässlich folgende Fragen geklärt sind: Hat der nachweislich gewalttätige Elternteil sich nicht nur zu seinen Taten bekannt, sondern auch in tragfähiger Weise Verantwortung dafür übernommen? Hat der gewalttätige Elternteil Wege erarbeitet, wie er dem Kind sein Bedauern über die ihnen zugefügte Belastung zum Ausdruck bringen und sich adäquat im Umgang mit ihnen verhalten kann? 104 Begrüßenswerte Tendenzen der jüngeren Rechtsprechung des EGMR und von einzelnen Familiengerichten in Deutschland IVe Aus der Begründung des OLG Nürnberg : Solange diese Fragen nicht geklärt sind, ist der Umgang in der Regel zumindest vorläufig auszuschließen Auch begleiteter Umgang vermag Kinder andernfalls nicht vor der psychischen Belastung zu schützen 105 Begrüßenswerte Tendenzen der jüngeren Rechtsprechung des EGMR und von einzelnen Familiengerichten in Deutschland V Saarländisches Oberlandesgericht „Wendet der betreuende Elternteil erlittene häusliche Gewalt ein, so verstärkt die Ausstrahlungswirkung von Art. 31 der Istanbul-Konvention zum einen die Amtsermittlungspflicht des Familiengerichts in diese Richtung, zum anderen wirkt jene Norm auch materiell-rechtlich auf die Voraussetzungen der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge (hier nach § 1626a Abs. 2 BGB) ein; insbesondere darf es diesem Elternteil nicht als mangelnde Kooperationsbereitschaft ausgelegt werden, wenn er sich gegenüber dem anderen Elternteil aufgrund - erwiesenermaßen - erlebter häuslicher Gewalt ablehnend verhält (vgl. EGMR FamRZ 2023, 277). Außerdem kann der gewaltbetroffene Elternteil in der Regel nicht zur einer „Restkooperation“ mit dem anderen Elternteil verpflichtet werden, sodass selbst eine ihm vom anderen Elternteil umfassend erteilte Sorgevollmacht eine Alleinsorge des betreuenden Elternteils häufig nicht entbehrlich machen wird.“ Beschluss vom 17. April 2024 – 6 UF 22/24 106 https://www-juris-de.thn.idm.oclc.org/r3/document/BJNR001950896BJNE239504377/format/xsl?oi=UKHhqAafcU&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D Begrüßenswerte Tendenzen der jüngeren Rechtsprechung des EGMR und von einzelnen Familiengerichten in Deutschland VI OLG Frankfurt 1. Eine die Trennung eines Kindes von seiner Familie rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls liegt erst dann vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr in einem solchen Maße vorhanden ist, dass sich bei weiterer Entwicklung ohne Intervention eine erhebliche Schädigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt. 2. Die Beeinflussung des Kindes durch einen Elternteil und die dadurch bei dem Kind hervorgerufene Verweigerungshaltung gegenüber dem anderen Elternteil reicht für sich genommen regelmäßig nicht aus, um eine Unterbringung des Kindes bei Dritten zu veranlassen. 3. Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Die Nichtberücksichtigung kann dann gerechtfertigt sein, wenn die Äußerungen des Kindes dessen wirkliche Bindungsverhältnisse - etwa aufgrund Manipulation eines Elternteils - nicht zutreffend bezeichnen, oder wenn dessen Befolgung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist und zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde (Anschluss an BVerfG FamRZ 2024, 278, Rn. 24; BVerfG FamRZ 2021, 1201, Rn. 37). 03.04.2024 (7 UF 46/23) 107 Begrüßenswerte Tendenzen der jüngeren Rechtsprechung des EGMR und von einzelnen Familiengerichten in Deutschland VII OLG Karlsruhe Auch bei nicht vom Kind unmittelbar miterlebter häuslicher Gewalt kommt - unter Berücksichtigung der Wertungen von Art. 31 Abs. 1 der Istanbul- Konvention - ein Ausschluss des Umgangs in Betracht, wenn ein unbegleiteter wie ein begleiteter Umgang die Unversehrtheit der Mutter nachhaltig deshalb in Gefahr bringen würde, weil jegliche direkte Konfrontation mit der Person des Vaters, und sei es auch in Erwartung anstehender Umgangskontakte zwischen diesem und seinem Kind, zu einer erheblichen psychischen Dekompensation der Mutter führen würde. Vor einer weiteren schweren und andauernden Beeinträchtigung ihrer seelischen Unversehrtheit mit der Folge eines erheblichen Bindungs- und Betreuungsabbruchs ist die Mutter als Hauptbindungsperson zum Wohl des Kindes zu schützen. OLG Karlsruhe, 04.04.2025 2 UF 6/24 108 Ende der 20.Legislaturperiode Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts Stand 25. Januar 2024 Modernisierung von Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht „8. Schutz vor häuslicher Gewalt bei Sorge und Umgang Gesetzliche Neuregelungen und Klarstellungen sollen sicherstellen, dass Familiengerichte in Umgangs- und Sorgeverfahren die staatliche Verpflichtung zum Schutz vor häuslicher Gewalt besser wahrnehmen können. Es soll klargestellt werden, dass das Familiengericht in Umgangsverfahren etwaige Anhaltspunkte für häusliche Gewalt gegenüber dem Kind und/oder dem anderen Elternteil und deren Auswirkungen umfassend und systematisch ermittelt und eine Risikoanalyse vornimmt. Ein gemeinsames Sorgerecht soll nicht nur bei Gewalt gegenüber dem Kind, sondern auch bei Partnerschaftsgewalt regelmäßig nicht in Betracht kommen. Es soll klargestellt werden, dass das Familiengericht den Umgang beschränken oder ausschließen kann, wenn dies erforderlich ist, um eine konkrete Gefährdung des gewaltbetroffenen betreuenden Elternteils abzuwenden. Das dient auch der ausdrücklichen Berücksichtigung von Artikel 31 Istanbul-Konvention. Als weitere Schutzmaßnahme soll das Familiengericht zur Abwendung einer Gefährdung der Sicherheit des gewaltbetroffenen Elternteils auch eine Umgangspflegschaft anordnen können. Das Familiengericht soll weiterhin anhand der Umstände des konkreten Falls prüfen, ob das Kindeswohl eine Beschränkung oder einen Ausschluss des Umgangs erfordert (§ 1684 Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB).“ Beachtliche Inhalte aus den aktuellen Reformprojekten der Bundesregierung I RefE: Beispiele aus dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen: Es soll ein Wahlgerichtsstand eingeführt werden. Damit kann ein von Partnerschaftsgewalt betroffener Elternteil nach der Trennung vom gewaltausübenden Elternteil in einem Kindschafts-, Abstammungs- oder Kindesunterhaltsverfahren nicht mehr über den aktuellen Aufenthaltsort des Kindes aufgespürt werden, wenn er aus Sicherheitsgründen seinen und den Aufenthaltsort des Kindes geheim hält. Dies ist zum Beispiel bei Zuflucht in einem Frauenhaus der Fall. Allen Beteiligten dieser Verfahren bleibt der Zugang zur Justiz erhalten. 111 Beachtliche Inhalte aus den aktuellen Reformprojekten der Bundesregierung II RefE: Beispiele aus dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen: Die sich aus der Istanbul-Konvention ergebenden Amtsermittlungspflichten des Familiengerichts in Fällen von Gewaltbetroffenheit sollen im Verfahrensrecht besonders hervorgehoben werden. Bei Anhaltspunkten für Gewaltvorfälle zwischen den Elternteilen ist das Gericht verpflichtet, den Schutzbedarf des Kindes und des gewaltbetroffenen Elternteils auch in Kindschaftssachen zu ermitteln. Es muss zudem ein angepasstes Gefahrenmanagement gewährleisten. Unter Umständen muss das Gericht Schutzmaßnahmen ergreifen, wie z.B. getrennte Anhörungen der Eltern anordnen. Auch das im Fokus des Kindschaftsverfahrens stehende gerichtliche Hinwirken auf ein Einvernehmen zwischen den Eltern ist bei Gewaltvorfällen zwischen den Eltern häufig nicht möglich. Das soll das Gericht berücksichtigen, indem es von einem Hinwirken auf Einvernehmen absieht. Auch von der Anordnung gemeinsamer Beratungsgespräche soll in solchen Fällen abgesehen werden. Zudem wird der Informationsfluss und der Austausch zwischen den an Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren beteiligten Familiengerichten und anderen Professionen verbessert. Schutzmaßnahmen können daher bei Gewaltvorfällen schneller eingeleitet werden. 112 RefE: Beispiele aus dem Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) zu Änderungen im Kindschaftsrecht (BGB) ● Zum Wohl des Kindes gehört Schutz des Kindes vor Übergriffen und Gewalt sowie davor, diese an Bezugspersonen mitzuerleben ● Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen. Wird gegen die Verbote nach Satz 1 verstoßen, ist dies bei allen Entscheidungen über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten zu berücksichtigen ● Hat ein Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2) ausgeübt, so kommt eine gemeinsame elterliche Sorge in der Regel nicht in Betracht RefE: Beispiele aus dem Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG zu Änderungen im Kindschaftsrecht (BGB) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für kurze oder längere Zeit oder auf Dauer auch dann einschränken oder ausschließen, wenn ein Elternteil gegen den anderen Elternteil Gewalt ausgeübt hat und dies zur Abwendung einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des gewaltbetroffenen Elternteils geboten ist. RefE: Beispiele aus dem Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG zu Änderungen im Kindschaftsrecht (BGB) o Hat ein Elternteil Gewalt gegen das Kind oder den anderen Elternteil ausgeübt, hat das Familiengericht bei der Entscheidung über den Umgang insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: – Häufigkeit, Dauer und Intensität der gewalttätigen Konflikte, – Wiederholungsgefahr, – ob und inwiefern das Kind selbst Gewalt erfahren hat oder die gewalttätigen Konflikte oder deren Folgen miterlebt hat, – die zu erwartenden Auswirkungen des Umgangs mit dem Elternteil, der Gewalt ausgeübt hat, auf das Kind und den gewaltbetroffenen Elternteil, – das nach dem Gewaltereignis gezeigte Verhalten des Elternteils, der Gewalt ausgeübt hat, – ob der Elternteil, der Gewalt ausgeübt hat, auch gegenüber anderen Personen gewalttätig geworden ist, – die konkreten Möglichkeiten, den gewaltbetroffenen Elternteil bei der Ausübung des Rechts des anderen Elternteils auf Umgang mit dem Kind auf andere Weise in seiner körperlichen Unversehrtheit zu schützen, als durch einen Umgangsausschluss RefE: Beispiele aus dem Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) zu Änderungen im Kindschaftsrecht (BGB) Das Familiengericht kann eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft), wenn es die Anordnung zur Abwendung einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des gewaltbetroffenen Elternteils für erforderlich hält RefE: Beispiele aus dem Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) zu Änderungen im Gewaltschutzgesetz Erachtet es das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 im Einzelfall für erforderlich, so kann es anordnen, dass der Täter binnen einer vom Gericht gesetzten Frist an einem sozialen Trainingskurs bei einer vom Gericht benannten Person oder Stelle teilnimmt. Die Bestätigung der Anmeldung zu dem sozialen Trainingskurs ist dem Gericht binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung, die Bestätigung über die vollständige Teilnahme ist dem Gericht bis zum Ablauf der nach Satz 1 gesetzten Frist vorzulegen. Das Gericht hat der verletzten Person mitzuteilen, wenn die Nachweise nach Satz 2 nicht fristgemäß vorgelegt werden. Grundsätzlich günstiges Klima für Veränderungen einerseits von Gesetzen der Ausbildung der Fachkräfte der Haltungen dieser andererseits Trotz wissenschaftlicher Evidenz gibt es ausgesprochenen Widerstand Verbreitung von Halbwissen Verzögerungen längst überfälliger Veränderungen über mehrere Legislaturperioden hinweg Scheinaktivitäten 118 Es bleibt noch viel zu tun! Individuell und gesellschaftlich steht beim Umgang der Justiz, der Verwaltung wie der Gesetzgebung mit häuslicher Gewalt und Traumatisierungen sehr viel auf dem Spiel. Diese Botschaft scheint in Deutschland bei den politisch Verantwortlichen, teilweise aber auch bei den mit dieser Thematik befassten Professionellen, immer noch nicht genügend angekommen zu sein. Immerhin: es bestehen berechtigte (?) Hoffnungen! „Domestic violence is a significant failure in parenting“ Sturge/Glaser (2000) 119 RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt In Kraft getreten 13. Juni 2024 EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 8.3.2022 COM(2022) 105 final 2022/0066(COD) 121 122 Praxisleitfaden zur Anwendung kindgerechter Kriterien für das familiengerichtliche Verfahren (2023) 123 BMFSFJ 2017 124 Noch eine Leseempfehlung: Patricia Bell Sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Partnergewalt Zusammenhänge und Interventionsmöglichkeiten bei häuslicher Gewalt Opladen 2016 125 126 127 https://www.google.de/url?sa=t&source=web&r ct=j&opi=89978449&url=https://sicher- aufwachsen.org/uploads/files/Whitepaper_Elter n-Kind- Entfremdung_ZKJ_Reguvis.pdf&ved=2ahUKE wi4tcr1s8OJAxUG87sIHQnsIIMQFnoECBcQA Q&usg=AOvVaw17oVw6SQVgXB3pa3BLDFp Z www.familienrecht-in-deutschland.de 128 https://www.familienrecht-in-deutschland.de/im-portraet/ 129 Wolfgang Hammer, 2025 130 131 132 Folie 1: WETTERAUKREIS Fachdienst Frauen und Chancengleichheit Folie 2: Good News 1 Gewalthilfegesetz, Bundesgesetzblatt, 27.2.2025, Nr. 57 Folie 3: Good News 1: Gewalthilfegesetz, Bundesgesetzblatt, 27.2.2025 , Nr. 57 Folie 4: Good News 2: Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen, Bundesgesetzblatt I 2025 Nr. 107, 8. April 2025 Folie 5: Verantwortung für Deutschland Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD 21. Legislaturperiode Folie 6: Koalitionsvertrag 24.11.2021 – 20. Legislaturperiode Folie 7: Anmerkungen zur Istanbul-Konvention Folie 8: Verbindlichkeit völkerrechtlicher Verträge für die Bundesrepublik Deutschland Folie 9: Definition von häuslicher Gewalt, Art. 3 b Istanbul-Konvention in Kraft seit 01.08.2014; ratifiziert durch BT 01.06.2017, für Deutschland in Kraft getreten 01.02.2018 Folie 10: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/ (2024) Folie 11: Das Miterleben von häuslicher Gewalt Folie 12: Kinderschutz in Deutschland: “nicht kindzentriert, sondern elternzentriert“ Folie 13: Häusliche Gewalt (h.G.) durch Frauen/Männer („Täter/Täterinnen/Opfer“) Folie 14: Zahlreiche Beispiele für Vorurteile und das Versagen von Jugendhilfe und/oder Justiz bei häuslicher Gewalt Folie 15: Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit des gewaltausübenden Elternteils Folie 16: Typische Situation vor dem Familiengericht Folie 17: Immer wieder anzutreffende Tendenzen in der Praxis Folie 18: Reaktionen der Familiengerichte: Licht und Schatten Folie 19: Gesundheitsfolgen für Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt – Kinder sind immer mit betroffen Folie 20: Traumatisierende Kindheitserfahrung und risikoreiches Gesundheitsverhalten Folie 21: Typologie traumatischer Situationen Folie 22: Beziehungstrauma Folie 23: Sozioökonomische Folgen Folie 24: Kostenstudie für Deutschland Sylvia Sacco (2017) Folie 25: Generationsübergreifende Folgen Folie 26: „Gewaltenklaven“ im deutschen Rechtsraum kann es nicht geben (Coester) – Umgang mit hG in Ethnien Folie 27: Istanbul-Konvention des Europarats In Kraft seit 01.02.2018 Folie 28: Erster Bericht des Expertenausschusses (GREVIO) zur Umsetzung der Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) in Deutschland (veröffentlicht 07.10.2022) Folie 29: Erster Bericht des Expertenausschusses (GREVIO) zur Umsetzung der Übereinkommens des Europarats vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) in Deutschland (veröffentlicht 07.10.2022) Folie 30: „Verdorbener Wein in neuen Schläuchen“ , Zimmermann/Fichtner/Walper/Lux/Kindler (ZKJ 2023, Heft 2 und 3 ) Folie 31: Zurückweisung des PAS-Konzeptes durch das Bundesverfassungsgericht Folie 32: „Unwissenschaftliche Begriffe“ Folie 33: Völkerrecht - UN-Kinderrechtskonvention Art. 19 (1989) Folie 34: Grundgesetz Folie 35: Grundgesetz Folie 36: Koalitionsvertrag 24.11.2021 – 20. Legislaturperiode Folie 37: Art. 6 GG Folie 38: Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 3. Februar 2017 ( - 1 BvR 2569/16 -) Zentrale Begründung Folie 39: Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 3. Februar 2017 ( - 1 BvR 2569/16 -) Zentrale Begründung Folie 40: Istanbul-Konvention des Europarats Folie 41: Sozialrechtliche Bedeutung des „Rechts auf gewaltfreie Erziehung“ für die Kinder- und Jugendhilfe Folie 42: „Recht auf gewaltfreie Erziehung“ Folie 43: „Sollen“ bedeutet „Müssen“ in der Regel Folie 44: „Programme, die lehren,…ein gewaltfreies Verhalten anzunehmen…“ Folie 45: Unterschätzung/Verkennung der Bedeutung § 16 Abs. 1, Satz 3 SGB VIII Folie 46: „positive Verläufe nach häuslicher Gewalt“ Folie 47: Ziele der Elternberatung Folie 48: Verdichtung der bereits bestehender Bereithaltungspflicht von Hilfen und Programmen bei Gewalt in der Familie durch die Istanbul-Konvention Folie 49: Bedeutung des „Rechts auf gewaltfreie Erziehung“ in der Kinder- und Jugendhilfe: Folie 50: KFN – Herausfordernde Ergebnisse Folie 51: Beteiligung, Beratung, Beschwerde von Kindern als Strukturprinzip und Voraussetzung von/für Schutz – kein Anspruch auf Vollständigkeit Folie 52: „Angstbindung“ in der Fachliteratur für Gutachter/innen im Familienrecht, Lack, Hammesfahr, 2024, S. 193f, 376f. II Folie 53: „Angstbindung“ – „instinktive Täuschung“ (Korritko/Weinberg/Cappenberg/Janning) Folie 54: Das Erleben und die Auswirkungen der Häuslichen Gewalt bei Kindern I (Ute Ziegenhain, Heinz Kindler & Thomas Meysen, 2021; Kindler 2023) Folie 55: Das Erleben und die Auswirkungen der Häuslichen Gewalt bei Kindern II (Ute Ziegenhain, Heinz Kindler & Thomas Meysen, 2021; Kindler 2023) Folie 56: Erkennen, Beobachten, Handeln (Kindler 2023) I Folie 57: Erkennen, Beobachten, Handeln (Kindler 2023) II Folie 58: Was sollte nach Information des Jugendamtes über häusliche Gewalt erfolgen? Folie 59: Was brauchen Kinder, wenn die Polizei wieder geht? Wenn die Verletzungen versorgt sind, wenn es …? Folie 60: Häusliche Gewalt ist (zumindest Anhaltspunkt für) Kindeswohlgefährdung Folie 61: „Besondere Herausforderungen an die tatrichterliche Ermittlungen“ RinOLG, Volke, FamRZ 2025, 481, 485 Folie 62: UMGANGSREGELUNG – eine Herausforderung – für alle Folie 63: Umgangsregelung bei häuslicher Gewalt – stets eine besondere Herausforderung Folie 64: „REGELVERMUTUNG DER KINDESWOHLDIENLICHKEIT von UMGANG“ Folie 65: Keine Regelvermutung der Kindeswohldienlichkeit Folie 66: Koalitionsvertrag* 2021und Deutscher Verein 2022** Folie 67: „How children´s welfare on parental separation can best be served?“ Folie 68: Vor Umgangsentscheidungen zu klärende Fragen der Traumaforschung an behördliche und justizielle Praxis Folie 69: Aus- und Fortbildungsdefizite Folie 70: Verpflichtende Fortbildung der Richter Folie 71: Artikel 15 - Aus- und Fortbildung von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (Istanbul-Konvention) Folie 72: Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (25.03.2021) § 23b Absatz 3 Satz 4 GVG ; in Kraft seit 01.01.2022 Folie 73: § 158a FamFG - Eignung des Verfahrensbeistands (in Kraft seit 01.01.2022) Folie 74: § 158a FamFG - Eignung des Verfahrensbeistands (trat am 1. Januar 2022 in Kraft) Folie 75: Kenntnisse des FamG und des VB – fachliche Eignung Folie 76: Veit: Bestandsaufnahme und Evaluation der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. zu § 23b Absatz 3 GVG NZFam 2024, 104 Folie 77: Auf Einvernehmen zielende Schritte - Vorsicht Folie 78 Folie 79: Artikel 48 Istanbul-Konvention Folie 80: Hinwirken auf Einvernehmen?! Folie 81: Grenzen der Kooperationsbereitschaft Folie 82: Kein Hinwirken auf Einvernehmen bei häuslicher Gewalt Folie 83 Folie 84: Stabilisierung der Beziehung zum betreuenden Elternteil Folie 85: Begleiteter Umgang bei häuslicher Gewalt?! Folie 86: Begleiteter Umgang bei häuslicher Gewalt?! Folie 87: Abwägung Folie 88: Im Zweifelsfall.... Folie 89: Art. 51 Istanbul Konvention Folie 90: Sollen/müssen wir aufrüsten?! Folie 91: Häusliche Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren Folie 92: §90 Abs. 2 FamFG Folie 93: Zwangsweise Durchsetzung von Umgang in Fällen intrafamiliärer Gewalt?! Folie 94: 25-jährige Langzeitstudie..... Folie 95: Voraussetzungen gemeinsamer elterlicher Sorge: “ein Mindestmaß an Übereinstimmung“ Folie 96: Allmählich...positive Beispiele I Folie 97: Allmählich...positive Beispiele II Folie 98: Begrüßenswerte Tendenzen der jüngeren Rechtsprechung des EGMR, BVerfG und von einzelnen Familiensenaten in Deutschland I Folie 99: Begrüßenswerte Tendenzen der jüngeren Rechtsprechung des EGMR und von einzelnen Familiengerichten in Deutschland II Folie 100: Begrüßenswerte Tendenzen der jüngeren Rechtsprechung des EGMR und von einzelnen Familiengerichten in Deutschland III Folie 101: Begrüßenswerte Tendenzen der jüngeren Rechtsprechung des EGMR und von einzelnen Familiengerichten in Deutschland IVa Folie 102: Begrüßenswerte Tendenzen der jüngeren Rechtsprechung des EGMR und von einzelnen Familiengerichten in Deutschland IVb Folie 103: Begrüßenswerte Tendenzen der jüngeren Rechtsprechung des EGMR und von einzelnen Familiengerichten in Deutschland IVc Folie 104: Begrüßenswerte Tendenzen der jüngeren Rechtsprechung des EGMR und von einzelnen Familiengerichten in Deutschland IVd Folie 105: Begrüßenswerte Tendenzen der jüngeren Rechtsprechung des EGMR und von einzelnen Familiengerichten in Deutschland IVe Folie 106: Begrüßenswerte Tendenzen der jüngeren Rechtsprechung des EGMR und von einzelnen Familiengerichten in Deutschland V Folie 107: Begrüßenswerte Tendenzen der jüngeren Rechtsprechung des EGMR und von einzelnen Familiengerichten in Deutschland VI Folie 108: Begrüßenswerte Tendenzen der jüngeren Rechtsprechung des EGMR und von einzelnen Familiengerichten in Deutschland VII Folie 109: Ende der 20.Legislaturperiode Folie 110: Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts Stand 25. Januar 2024 Folie 111: Beachtliche Inhalte aus den aktuellen Reformprojekten der Bundesregierung I Folie 112: Beachtliche Inhalte aus den aktuellen Reformprojekten der Bundesregierung II Folie 113: RefE: Beispiele aus dem Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) zu Änderungen im Kindschaftsrecht (BGB) Folie 114: RefE: Beispiele aus dem Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG zu Änderungen im Kindschaftsrecht (BGB) Folie 115: RefE: Beispiele aus dem Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG zu Änderungen im Kindschaftsrecht (BGB) Folie 116: RefE: Beispiele aus dem Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) zu Änderungen im Kindschaftsrecht (BGB) Folie 117: RefE: Beispiele aus dem Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) zu Änderungen im Gewaltschutzgesetz Folie 118: Grundsätzlich günstiges Klima für Veränderungen Folie 119: Es bleibt noch viel zu tun! Folie 120: RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt In Kraft getreten 13. Juni 2024 Folie 121 Folie 122 Folie 123: Praxisleitfaden zur Anwendung kindgerechter Kriterien für das familiengerichtliche Verfahren (2023) Folie 124: BMFSFJ 2017 Folie 125: Noch eine Leseempfehlung: Folie 126 Folie 127 Folie 128: www.familienrecht-in-deutschland.de Folie 129: https://www.familienrecht-in-deutschland.de/im-portraet/ Folie 130: Wolfgang Hammer, 2025 Folie 131 Folie 132
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