Musterstimmzettel für die Kommunalwahl
Am 15.03.2026 findet die Wahl des Kreistages des Wetteraukreises statt.
Damit sich die Wählerinnen und Wähler zur Vorbereitung ihrer Wahlentscheidung bereits vor der vor dem Wahltag mit dem amtlichen Stimmzettel befassen können, wird hier der Musterstimmzettel für diese Wahl veröffentlicht.
Tätowierer und Piercer
Wer beruflich oder gewerbsmäßig Tätigkeiten mit Ausnahme solcher im Rahmen der ärztlichen Heilkunde am Menschen ausübt, bei denen durch Blut sowie Sekrete und Exkrete Krankheitserreger (zum Beispiel HIV- und Hepatitisviren) übertragen werden können, unterliegt den Vorschriften Hessischen Infektionshygieneverordnung (InfHygV HE).
Solche Tätigkeiten sind insbesondere die Ausübung
- der Nagelpflege
- der Haarpflege
- der Kosmetik
- der Fußpflege
- des Tätowierens
- des Ohrlochstechens
- der Schmuckeinbringung
an, in oder unter der Haut oder Schleimhaut (Piercing) und die invasiven Tätigkeiten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes.
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema:
Um tätowieren und piercen zu dürfen, ist der Besitz der hierfür erforderlichen Sachkunde in Hygiene nach Paragraph 2 Absatz 10 Satz 2 Nummer 2 InfHygV HE notwendig (Sachkundenachweis Hygiene 2, 40-Stunden-Kurs mit Inhalten zur Aufbereitung). Das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege gibt auf seiner Internetseite einen Überblick über den Mindestumfang gemäß Paragraph 2 Absatz 10 Satz 3 InfHygV H.
Über die notwendige Sachkunde verfügt auch, wer eine Berufsausbildung, bei der Sachkunde über Hygiene in mindestens gleichwertiger Weise wie für einen Sachkundenachweis nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 vermittelt wird, abgeschlossen hat.
Für alle Personen, die nicht über die notwendige Sachkunde in Hygiene verfügen, folgt aus Paragraph 2 Absatz 10 Satz 1 InfHygV HE das gesetzliche Verbot, beruflich oder gewerbsmäßig in Hessen die Tätigkeiten des Tätowierens oder Piercens durchzuführen.
Die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen ist erforderlich. Die DIN 17169 sieht hierzu mindestens alle 5 Jahre die Teilnahme an Auffrischungsschulungen zum Thema Hygiene vor.
Persönlichen Schutz bietet vor allem das regelmäßige Verwenden von geeigneten Einmalhandschuhen. Je nach Tätigkeit können zusätzlich auch Schürzen, Visiere oder Schutzbrillen vor dem direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten schützen.
Dringend empfohlen ist ebenso der Impfschutz gegen Hepatitis B und Tetanus-Wundstarrkrampf.
Wer selbständig als Tätowierer/in oder Piercer/in arbeitet oder ein eigenes Tattoo- und/oder Piercing-Studio betreibt, ist gesetzlich dazu verpflichtet, für den Betrieb einen Hygieneplan zu erstellen. Durch die Umsetzung desselben wird die Einhaltung eines gleichbleibenden Hygienestandards im Tattoo- oder Piercing-Studio sichergestellt.
Zusätzlich zum Hygieneplan sieht die DIN 17169 das Erstellen und Vorhalten eines stets aktuell zu haltenden Verfahrenshandbuchs vor, in welchem Standardabläufe detailliert und vollständig beschrieben werden.
Zur Orientierung finden Sie hier einen Musterhygieneplan.
Tattoo- und Piercing-Studios müssen in geeigneten Räumlichkeiten betrieben werden. Nähere Vorgaben hierzu macht die Infektionshygieneverordnung des Landes Hessen. Bei Bedarf können Sie auch eine gemeinsame Besichtigung der von Ihnen hierfür angedachten Räumlichkeiten mit Ihrem Gesundheitsamt verabreden.
Gemäß Paragraph 9 Absatz 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGÖGD) sind Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit dem Gesundheitsamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Nutzen Sie hierfür folgende Formulare:
- Online-Formularfür den Betrieb
- Online-Formular für Beschäftigte.
Rechtliche Grundlagen
§ 36 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG); § 9 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD); Infektionshygieneverordnung des Landes Hessen.
Besonderes
Weitere Informationen (Links):
- Infektionshygieneverordnung Hessen (InfHygV HE) vom 18. März 2003
- Mustercurriculum nach § 2 Absatz 10 Satz 3 Infektionshygieneverordnung Hessen (InfHygV HE)
- Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28. September 2007
Ansprechpartner/innen
| Name | Telefon | Raum | |
|---|---|---|---|
| Hannah Wagner | 06031 83-2325 | 195 |